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Entscheidung

IX ZA 14/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 1 4 / 1 5 vom 29. Juni 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2015 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. März 2015 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom An- tragsteller angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbe- schwerde nicht allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), diese ist daher von der ausdrücklichen Zulassung durch das Beschwer- degericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) abhängig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulas- sungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht 1 - 3 - eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.10.2014 - 6 O 6223/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02.03.2015 - 12 W 212/15 -