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Entscheidung

XI ZB 1/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100325BXIZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100325BXIZB1.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/25 vom 10. März 2025 in dem Rechtsstreit Schreibfehlerberichtigung gemäß Verfügung vom 27. März 2025 am 05. Mai 2025 Weber, JAI als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Novem- ber 2024, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Pro- zesskostenhilfe zurückgewiesen hat, ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 - I ZA 7/14, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2015 - IX ZA 14/15, juris, vom 12. Mai 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2 und vom 15. April 2024 - XI ZA 1/24, juris) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzu- lassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Be- schlüsse vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1, vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 4/23, juris und vom 19. März 2024 - VIII ZA 17/23, juris, je- weils mwN). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE - 3 - 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 4 mwN). Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorge- nannten Gründen aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Novem- ber 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 574 Abs. 1, § 577 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 13.09.2025 - A 4 O 96/24 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2024 - 13 W 98/24 – Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat Geschäftsstelle XI ZB 1/25 Schreibfehlerberichtigung In Sachen gegen wird der Beschluss vom 10. März 2025 dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 bei den Vorinstanzen richtig heißen muss: LG Konstanz, Entscheidung vom 13.09.2024 - A 4 O 96/24 - Karlsruhe, 27. März 2025 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle