Entscheidung
3 StR 154/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 5 4 / 1 5 vom 30. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 gemäß § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2014 wird a) von der Entscheidung über den Verfall abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen be- schränkt; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch betreffend die Angeklagten T. und P. im Fall II. 1. der Urteilsgründe dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung "ge- meinschaftlich" entfällt; bb) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Wertersatzverfallsanordnung entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen einer Serie von überwie- gend bandenmäßig begangenen Einbruchsdiebstählen zu Freiheitsstrafen ver- urteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen sind sie unbe- gründet. 1. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: a) Die Aufklärungsrüge des Angeklagten T. ist unbegründet. Aus den Erwägungen, mit denen das Landgericht den Beweisantrag des Mitange- klagten K. auf Einholung eines Weg-Zeit-Gutachtens zutreffend abge- lehnt hat, drängte sich eine Beweiserhebung nicht auf. b) Die Bezeichnung der Tat als mittäterschaftlich oder gemeinschaftlich begangen ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 315/06, NStZ-RR 2007, 71; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 45). c) Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nimmt der Senat die Verfallsentscheidung von der Verfolgung aus. 1 2 3 4 5 - 4 - 2. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und ihren eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 6