Beschluss
3 StR 219/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Passieren der Grenze vollendet die Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn der Täter das Betäubungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zur Verfügung hat.
• Auch ein Bodypacker, der Drogen verschluckt hat und sich nur vorübergehend im Transit aufhält, kann sich der vollendeten Einfuhr schuldig machen, weil er über seinen Körper als lebendes Behältnis verfügt und damit das Schicksal der Substanz bestimmen kann.
• Für die Einfuhr kommt es nicht auf die Ausscheidung der Betäubungsmittel während der Transitzeit oder deren Ausscheidungsdauer an.
Entscheidungsgründe
Einfuhr durch Bodypacker im Transit als vollendete Einfuhr • Das Passieren der Grenze vollendet die Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn der Täter das Betäubungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zur Verfügung hat. • Auch ein Bodypacker, der Drogen verschluckt hat und sich nur vorübergehend im Transit aufhält, kann sich der vollendeten Einfuhr schuldig machen, weil er über seinen Körper als lebendes Behältnis verfügt und damit das Schicksal der Substanz bestimmen kann. • Für die Einfuhr kommt es nicht auf die Ausscheidung der Betäubungsmittel während der Transitzeit oder deren Ausscheidungsdauer an. Der Angeklagte war als Drogenkurier tätig und schluckte 20 Kapseln Kokain mit einem Gesamtgewicht von 722,1 g und einem Wirkstoffgehalt von 367,5 g, um die Drogen per Flug von der Dominikanischen Republik über Düsseldorf in die Schweiz zu bringen. Er nahm Medikamente gegen Erbrechen, Harndrang und zur Verminderung der Darmtätigkeit ein. Nach der Landung in Düsseldorf passierte er die Passkontrolle, um den Weiterflug nach Zürich abzuwarten. In der planmäßigen Transitzeit wäre es dem Angeklagten aufgrund der Medikamente ohne weitere Hilfsmittel nicht möglich gewesen, die eingekapselten Betäubungsmittel auszuscheiden. Er wurde am Flughafen festgenommen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge zu drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe. • Tatbestandsvollendung bei Einfuhr: Einfuhr ist vollendet, wenn das Betäubungsmittel aus dem Ausland über die Grenze in das Bundesgebiet gebracht worden ist; maßgeblicher Zeitpunkt ist das Passieren der Grenze. • Verfügungsmacht über die Droge: Die Einfuhr setzt voraus, dass dem Täter das Betäubungsmittel in der Bundesrepublik tatsächlich zur Verfügung steht; diese Verfügungsmacht besteht auch, wenn der Täter die Drogen durch Verschlucken (Bodypacking) im Körper trägt. • Körper als lebendes Behältnis: Auch bei vorübergehendem Aufenthalt im Inland bestimmt der Täter über seinen Körper als lebendes Behältnis und kann durch Abbruch des Transits über das Schicksal der Substanz entscheiden, sodass die Einfuhr verwirklicht ist. • Ausscheidung nicht entscheidend: Es kommt weder auf die tatsächliche Ausscheidung der Betäubungsmittel während der Transitzeit noch auf die Ausscheidungsdauer an. • Revisionsprüfung: Die vom Angeklagten gerügten Verletzungen materiellen Rechts greifen nicht durch; die Feststellungen tragen den Schuldspruch und rechtfertigen die Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Verurteilte bleibt wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt; die Feststellungen belegen, dass er über die eingekapselten Drogen als lebendes Behältnis verfügte und die Tat mit dem Passieren der Grenze vollendet wurde. Die Einordnung als Einfuhr ist rechtlich zutreffend, weil die Verfügungsmacht über die Substanz im Inland gegeben war und die Frage der Ausscheidung für den Tatbestand unbeachtlich ist. Der Angeklagte hat daher keinen durchgreifenden Rechtsfehler dargetan und trägt die Kosten des Rechtsmittels.