Entscheidung
4 StR 576/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 7 6 / 1 4 vom 1. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des 4. Strafsenats vom 19. Mai 2015 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverlet- zung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver- worfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2015 „das Rechtsmittel der Anhörungsrüge/Beschwerde“ eingelegt. Der als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu wertende Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen und Beweisergebnisse verwer- tet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entschei- dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen 1 2 3 - 3 - Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang erge- ben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2015 – 4 StR 510/14 und vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NJW 2014, 2808). Eine weiter gehende Begründungspflicht des Senats für seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfecht- bare Entscheidung bestand hier nicht (vgl. BVerfG NJW 2014, 2563; BGH, Be- schluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 4 StR 510/14). Der Schriftsatz des Verurteilten vom 30. Juni 2015, mit dem er dem Senat die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde zur weiteren Begründung der Anhörungsrüge übersandt hat, lag bei der Beratung vor. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 4 5