Beschluss
1 StR 82/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen die Verwerfung der Revision ist unbegründet, wenn keine Gehörsverletzung vorliegt.
• Für die Verwerfung der Revision besteht keine Pflicht, den verwerfenden Beschluss des Revisionsgerichts ausführlich zu begründen; § 349 Abs. 2 StPO verlangt keine Begründung.
• Entscheidungsgründe können sich ausreichend klar aus dem angefochtenen Urteil und der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft ergeben; eine weitergehende Mitteilung des Gerichts, warum nachgeschobene Rügen unbegründet sind, ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision ohne Erfolg (keine Gehörsverletzung) • Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen die Verwerfung der Revision ist unbegründet, wenn keine Gehörsverletzung vorliegt. • Für die Verwerfung der Revision besteht keine Pflicht, den verwerfenden Beschluss des Revisionsgerichts ausführlich zu begründen; § 349 Abs. 2 StPO verlangt keine Begründung. • Entscheidungsgründe können sich ausreichend klar aus dem angefochtenen Urteil und der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft ergeben; eine weitergehende Mitteilung des Gerichts, warum nachgeschobene Rügen unbegründet sind, ist nicht erforderlich. Der Verurteilte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet mit Beschluss vom 25. März 2014. Mit Schriftsatz vom 7. April 2014 rügte der Verteidiger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; dieses Schreiben wurde als Anhörungsrüge nach § 356a StPO gewertet. Strittig war, ob die Rüge zulässig und fristgerecht erhoben wurde und ob der Senat dem Verurteilten Gehör verweigert bzw. entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat. Weiter streitig war, ob die fehlende ausführliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses eine Gehörsverletzung begründet. • Die Rüge ist zumindest unbegründet, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt; der Senat hat keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Lasten des Verurteilten verwertet und kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. • Der Senat hat das Revisionsvorbringen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber als nicht durchgreifend angesehen; damit fehlt eine Gehörsverletzung nach § 356a StPO. • § 349 Abs. 2 StPO schreibt für die Verwerfung der Revision keine Begründung des Beschlusses vor; aus der bloßen Kürze des Verwerfungsbeschlusses folgt nicht automatisch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. • Die maßgeblichen Entscheidungsgründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sowie aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts; eine weitergehende Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Einwendungen für unbegründet hält, ist nicht erforderlich. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf die entsprechende Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 25. März 2014 wurde zurückgewiesen. Der Senat hat keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, da er das Revisionsvorbringen geprüft, aber nicht als durchgreifend beurteilt hat. Die knappe Gestaltung des verwerfenden Beschlusses begründet keine Gehörsverletzung, weil nach § 349 Abs. 2 StPO keine Begründungspflicht besteht und die wesentlichen Gründe aus dem angefochtenen Urteil und der Antragsschrift ersichtlich sind. Die Kosten des Rechtsbehelfs hat der Verurteilte zu tragen.