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Urteil

3 StR 516/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist rechtsfehlerhaft, wenn ein kriminaltechnisches Gutachten auf Grundlage vorhandener Anknüpfungstatsachen zumindest Wahrscheinlichkeitsaussagen treffen kann. • Ein Beweisantrag ist ausreichend bestimmt, wenn er die zu klärende Beweistatsache und die Anknüpfungstatsachen nennt, auch wenn die exakte Rekonstruktion dem Sachverständigen zu überlassen ist. • Bei Zweifeln über die Eignung eines Sachverständigenbeweises hat das Tatgericht im Freibeweisverfahren klären zu lassen, welche tatsächlichen Grundlagen der Sachverständige für eine Begutachtung benötigt. • Die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags kann zur Aufhebung des Teilfreispruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gutachten die Überzeugungsbildung des Gerichts beeinflusst hätte.
Entscheidungsgründe
Verwerfliche Ablehnung kriminaltechnischen Sachverständigenbeweises führt zur Aufhebung des Teilfreispruchs • Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist rechtsfehlerhaft, wenn ein kriminaltechnisches Gutachten auf Grundlage vorhandener Anknüpfungstatsachen zumindest Wahrscheinlichkeitsaussagen treffen kann. • Ein Beweisantrag ist ausreichend bestimmt, wenn er die zu klärende Beweistatsache und die Anknüpfungstatsachen nennt, auch wenn die exakte Rekonstruktion dem Sachverständigen zu überlassen ist. • Bei Zweifeln über die Eignung eines Sachverständigenbeweises hat das Tatgericht im Freibeweisverfahren klären zu lassen, welche tatsächlichen Grundlagen der Sachverständige für eine Begutachtung benötigt. • Die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags kann zur Aufhebung des Teilfreispruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gutachten die Überzeugungsbildung des Gerichts beeinflusst hätte. Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; daneben stand ihm zur Last, den K. von hinten mit einem Messerstich in den Rücken getötet zu haben. Der Angeklagte gab an, K. in dessen Wohnung habe ihn mit einem Messer bedroht und zur Herausgabe von Marihuana aufgefordert; es sei zu einem Kampf gekommen, bei dem das Messer durch wechselseitige Bewegungen und Sturz in Ks Rücken eingedrungen sei; er habe nicht töten wollen und sich verteidigt. Der Nebenkläger beantragte in der Hauptverhandlung die Einholung eines kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens zur Rekonstruktion des Tathergangs; er begründete, die vorhandenen Spuren und Befunde würden die Angaben des Angeklagten widerlegen können. Das Landgericht lehnte den Antrag nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit der Begründung ab, die vorhandenen Anknüpfungstatsachen reichten für eine sichere Rekonstruktion nicht aus. Wegen des Teilfreispruchs des Angeklagten (aus tatsächlichen Gründen) rügte der Nebenkläger die Ablehnung und führte die Revision heran. • Das Revisionsgericht hält die Verfahrensrüge des Nebenklägers für zulässig: Der Beweisantrag war in der Revisionsbegründung hinreichend konkretisiert und die Angriffsrichtung deutlich gemacht, sodass geprüft werden kann, ob die Ablehnung rechtsfehlerhaft war. • Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 StPO): Ein Sachverständigenantrag erfordert die Benennung der Beweistatsache und der Anknüpfungstatsachen; überspannte Anforderungen sind unzulässig, weil gerade bei Gutachten der Antragsteller oft nicht alle fachlichen Grundlagen benennen kann. • Im konkreten Fall war der Antrag ausreichend bestimmt: Der Nebenkläger nannte die geschlossene Verteidigererklärung, die Obduktionsbefunde, Angaben zu Raumgröße, Blutspuren, Stichkanal und Messer sowie die zu klärende Frage, ob die Darstellung des Angeklagten mit den objektiven Spuren vereinbar ist. • Rechtliche Maßstäbe zur Eignung: Ein Beweismittel ist nur dann völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), wenn nach sicherer Lebenserfahrung mit ihm das angestrebte Ergebnis nicht erreicht werden kann; ein Sachverständiger ist nicht bereits dann ungeeignet, wenn aus den Anknüpfungstatsachen keine eindeutigen Schlüsse zu erwarten sind. • Das Landgericht hat diesen Maßstab verkannt. Es begründete die Ablehnung damit, dass die vorhandenen Anknüpfungstatsachen keinen sicheren Rückschluss zuließen, ohne zu prüfen, ob ein Sachverständiger zu Wahrscheinlichkeitsaussagen gelangen und damit die Überzeugungsbildung des Gerichts beeinflussen könnte. • Das Gericht hätte im Freibeweis klären können, welche weiteren Grundlagen der Sachverständige benötigt oder ob aus den vorhandenen Spuren zumindest Wahrscheinlichkeitsaussagen ableitbar sind; eine solche Klärung hat das Landgericht unterlassen. • Auf dieser rechtsfehlerhaften Ablehnung beruht der Teilfreispruch: Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gutachten zu einer anderen Bewertung der Einlassung und damit der Schuldfrage geführt hätte; die Voraussetzungen für ein Beruhen des Urteils auf dem Beweisantrag liegen nicht vor. Die Revision des Nebenklägers hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen der tötlichen Einwirkung freigesprochen worden ist. Zurückverwiesen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Das Landgericht hat den Antrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als völlig ungeeignet abgelehnt, da aus den vorhandenen Anknüpfungstatsachen jedenfalls Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich gewesen wären, die die Überzeugungsbildung beeinflussen konnten. Das Verfahren muss daher unter Beachtung der gebotenen Pflichten zur Aufklärung und zur sachverständigen Prüfung erneut durchgeführt werden; das Revisionsgericht hat die Verfahrensmängel beseitigt und dem Nebenkläger damit die Möglichkeit verschafft, die Tathergangsklärung durch ein kriminaltechnisches Gutachten zu verfolgen.