Beschluss
1 OLG 4 Ss 105/22
OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2022:1024.1OLG4SS105.22.00
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Leitsätze
1. Zugänglichmachen bedeutet, einem Dritten die Möglichkeit zu verschaffen, von der unbefugten Aufnahme Kenntnis zu nehmen, ob er tatsächlich Kenntnis nimmt, ist irrelevant. Es ist insofern nicht erforderlich, dass der Dritte Gewahrsam an der Aufnahme erhält; vielmehr reicht es aus, wenn ihm ein „Internet-Link“, also ein Sprungziel im Internet zu einem bestimmten Angebot, überlassen wird, durch dessen Aktivierung er die unbefugte Bildaufnahme ansehen kann. (Rn.15)
2. Der Begriff des „Zugänglichmachens“ ist nicht darauf beschränkt, eine erstmalige Möglichkeit der Kenntnisnahme zu gewähren. (Rn.16)
3. Eine öffentliche Zurschaustellung ist jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht bestimmt abgegrenzten und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundenen Mehrzahl von Personen, ohne dass das Publikum die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhält (vgl. OLG München, 26. Juni 2007, 18 U 2067/07). Tatbestandsmäßig ist insofern auch hier das Setzen eines Internetlinks. (Rn.21)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. April 2022 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zugänglichmachen bedeutet, einem Dritten die Möglichkeit zu verschaffen, von der unbefugten Aufnahme Kenntnis zu nehmen, ob er tatsächlich Kenntnis nimmt, ist irrelevant. Es ist insofern nicht erforderlich, dass der Dritte Gewahrsam an der Aufnahme erhält; vielmehr reicht es aus, wenn ihm ein „Internet-Link“, also ein Sprungziel im Internet zu einem bestimmten Angebot, überlassen wird, durch dessen Aktivierung er die unbefugte Bildaufnahme ansehen kann. (Rn.15) 2. Der Begriff des „Zugänglichmachens“ ist nicht darauf beschränkt, eine erstmalige Möglichkeit der Kenntnisnahme zu gewähren. (Rn.16) 3. Eine öffentliche Zurschaustellung ist jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht bestimmt abgegrenzten und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundenen Mehrzahl von Personen, ohne dass das Publikum die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhält (vgl. OLG München, 26. Juni 2007, 18 U 2067/07). Tatbestandsmäßig ist insofern auch hier das Setzen eines Internetlinks. (Rn.21) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. April 2022 wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Das Amtsgericht Mayen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 1. Dezember 2021 (Bl. 116 ff. d.A.) wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 130 €. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Urteil vom 19. April 2022 (Bl. 165 ff. d.A.) als unbegründet. Zur Sache traf das Landgericht folgende Feststellungen: „Am 10.10.2020 kam es gegen 3:20 Uhr vor der Gaststätte „...[B]“ in …[Z] zu einem Polizeieinsatz in dessen Verlauf der Polizeibeamte PK ...[C] massiv angegriffen und verletzt wurde. Im Zuge des Einsatzes wurden - ohne Zustimmung der eingesetzten Polizeibeamten - mit Mobiltelefonen eine Vielzahl von Videos gefertigt und anschließend in den sozialen Medien verbreitet. Im Zuge eines Retweets des Angeklagten vom 13.10.2020 auf seinem öffentlich zugänglichen Twitter-Account wurde ein Tweet des Accounts „…“ vom 11.10.2020 automatisch verlinkt. Inhalt dieses verlinkten Tweets war unter dem Kommentar „Das müsste das Video aus …[Z] sein!“ ein 59 Sekunden langes Video, das unter anderem Nahaufnahmen des hilflos am Boden liegenden, erheblich verletzten Polizeibeamten PK ...[C] sowie der eingesetzten uniformierten Polizeibeamten PHKin ...[D], PKAin ...[E], PHKin ...[F] und PK ...[G] zeigt. Die Kameraführung nähert sich einem gegenüber der Gaststätte „...[B]“ gelegenen mit zwei Stufen versehenen Hauseingang, vor dem PK ...[C] bereits verletzt am Boden liegt. Die Polizeibeamtinnen PHKin ...[D] und PKAin ...[E] hocken schützend vor ihm am Boden. PK ...[C] versucht sich - sichtlich benommen, weil torkelnd - über den Vierfüßlerstand aufzurichten. Dies gelingt jedoch nicht; vielmehr rollt er aus dem Vierfüßlerstand über die rechte Körperseite erneut zu Boden und bleibt schließlich auf seiner linken Seite auf der Straße liegen. Die beiden Polizeibeamtinnen ...[D] und ...[E] folgen ihm, ihn weiterhin in der Hocke gegen die zahlreichen mit ihren Mobiltelefonen filmenden Personen abschirmend. Die Kameraführung zoomt dann zwischen den beiden Polizistinnen von hinten näher an PK ...[C] heran. Die filmende Person bewegt sich sodann ein paar Schritte nach links und die zwei Stufen in den Hauseingang hinauf, um von dieser erhöhten Position von schräg oben eine bessere Sicht auf PK ...[C] zu bekommen. Die hellen, v. a. an den Schläfen kurzen Haare des PK ...[C] und sein charakteristischer hoch gegelter Pony seines längeren Deckhaars sind ab diesem Positionswechsel der filmenden Person für die gesamte restliche Dauer des Videos gut zu erkennen. PK ...[C] versucht sich mit Hilfe von PHKin ...[D] aufzurichten und hinzusetzen. PK ...[C] kann sich selbst nicht aufrecht halten, fällt immer wieder rückwärts und wird von PHKin ...[D] so am Oberkörper gestützt, dass sein Kopf nicht erneut auf dem Boden aufschlägt. Nach einem kurzen Schwenk der Kamera nach links zu drei anderen Personen zielt die Aufnahme wieder in Richtung der Polizeibeamten PK ...[C], PHKin ...[D] und PKAin ...[E], bei denen zwischenzeitlich die dritte Beamtin, PHKin ...[F], mit dem Funkgerät steht. Nun erfolgt noch ein Zoom ganz nah an den Kopf von PK ...[C] heran. Da dieser seinen Kopf immer wieder nach rechts dreht, ist der Beamte auf dem Video mehrmals deutlich im Profil zu erkennen. Als PK ...[C] seinen Kopf wieder nach links dreht, endet das Video abrupt. Der Angeklagte kommentierte den Tweet des Accounts „…“ vom 11.10.2020 mit den Worten: „Abgesehen von der üblen Tat, sieht so Überforderung aus. Null Eigensicherung, dafür viel Handlungsunsicherheit! Sind Frauen in diesen Extremsituationen wirklich geeignet oder ist das nur politisches Wunschdenken!“, um meinungsbildend zur Qualitätssicherung der Polizeiarbeit beizutragen. Der Angeklagte wusste hierbei, dass er keinerlei Berechtigung zur Weiterverbreitung der Aufnahmen hatte und dass mit seinem Retweet eine Verlinkung zu dem Video erfolgte. Durch seine provokante Kommentierung des Videos hat er - wie von ihm beabsichtigt - die Neugier anderer User, insbesondere seiner Follower, angeheizt, um weitere Personen zum Anschauen der Aufnahmen zu bewegen. Auf seinen Post erfolgten mindestens 24 Retweets sowie 70 „Gefällt mir“-Angaben. Der Angeklagte hat seinen Retweet wenige Zeit später unaufgefordert gelöscht.“ Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner am 25. April 2022 eingelegten und am 4. April 2022 begründeten (Bl. 234 ff. d.A.) Revision, mit der er einen Verstoß gegen § 261 StPO sowie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die getroffenen Feststellungen seien derart widersprüchlich und fehlerhaft, dass diese nicht auf Grundlage der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts gelangt sein könnten, insbesondere verschweige das Gericht wesentliche der Videoaufzeichnung zu entnehmende Umstände und würdige diese insgesamt falsch. Zudem habe das Landgericht einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt, weil es die zu beweisenden Tatsachen als wahr unterstellt habe, was jedoch den Feststellungen widerspreche. Im Rahmen der erhobenen Sachrüge beanstandet der Angeklagte neben der Beweiswürdigung insbesondere die rechtliche Würdigung der Kammer. So erfülle etwa das Retweeten nicht das „Zurschaustellen“. Zudem sei es ihm - wie auch das Landgericht festgestellt habe - ersichtlich nicht auf die Darstellung des verletzten Polizeibeamten angekommen, so dass es jedenfalls an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands fehle. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (Bl. 208 ff. d.A.). Der Angeklagte hat hierzu mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. August 2022 (Bl. 213 ff. d.A.) Stellung genommen. II. Die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Revision erzielt in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die erhobene Verfahrensrüge genügt bereits nicht den gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgeschriebenen Anforderungen. Danach muss der Revisionsführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensfehler begründen, so genau und vollständig mitteilen, dass dem Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt eine Beurteilung ermöglicht wird, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sollten die behaupteten Tatsachen zutreffen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, 2 StR 34/13 v. 12.03.2013 - NStZ-RR 2013, 222; Senat, 1 OLG 32 Ss 133/21 v. 21.12.2021 - juris). Weil das Revisionsgericht nicht von sich aus die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens überprüft, muss zudem die Angriffsrichtung der Rüge feststehen; sie bestimmt den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (vgl. BGH, 3 StR 516/14 v. 09.07.2015 - StV 2016, 337). Daher darf nicht offen bleiben, welche konkrete gerichtliche Verfahrensweise als prozessual fehlerhaft gerügt wird. Kommen nach den dargelegten Tatsachen mehrere Verfahrensvorgänge und -fehler in Betracht, muss die Revision erkennen lassen, welche(n) sie geltend macht (vgl. BGH, a.a.O.). Vorliegend wird bereits die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinreichend deutlich. Während ausdrücklich ein Verstoß gegen § 261 StPO im Sinne der sogenannten „Inbegriffsrüge“ beanstandet wird, da das Landgericht den Inhalt des Videos fehler- bzw. lückenhaft wiedergegeben habe, findet sich in der weiteren Begründung auch der Umstand, das Amtsgericht habe sich zu einem auf einen Beweisantrag ergangenen Beschluss, in dem Beweistatsachen als wahr unterstellt worden seien, in Widerspruch gesetzt. Auch im Übrigen genügt die Rüge nicht den formalen Anforderungen. Abgesehen davon, dass es bereits an der Wiedergabe des behaupteten Gerichtsbeschlusses fehlt, erweist sich der diesbezügliche Vortrag als unzutreffend. Tatsächlich hatte das Landgericht auf den erwähnten Antrag lediglich darauf hingewiesen, dass hiermit allein Rechtsmeinungen unter Beweis gestellt würden und es sich daher schon nicht um einen Beweisantrag handele (Bl. 159 d.A.). Angesichts dieser objektiv unrichtigen Darstellung des Verfahrensablaufs bietet die Rüge keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des betreffenden Verfahrensvorganges und ist schon deshalb unzulässig (vgl. BGH, 4 StR 584/10 v. 10.05.2011 - BeckRS 2011, 15304; 1 StR 544/09 v. 02.11.2010 - BeckRS 2011, 863; BeckOK StPO/Wiedner, 44. Edition 01.04.2022, § 344 Rn. 67). Es kann dahinstehen, ob die Rüge der fehler- bzw. lückenhaften Würdigung der Videoaufzeichnung auch deshalb unzulässig ist, weil die Revision die Videoaufzeichnung nicht vorlegt (vgl. BGH, 4 StR 489/18 v. 19.06.2019 - juris; BGH, 4 StR 58/18 v. 19.12.2018 - Rn. 23 n. juris). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, dringt diese Rüge auch in der Sache nicht durch, da das Vorbringen nur durch das Ansehen des Videos und damit - entgegen der auf den „zweifelsfreien Akteninhalt“ abstellenden Einschätzung des Verteidigers - nur durch eine dem Revisionsverfahren fremde Rekonstruktion der Beweisaufnahme überprüfbar wäre (vgl. BGH, 4 StR 489/18 v. 19.06.2019 - juris, wonach eine solche Rüge bereits unzulässig ist; BGH, 4 StR 135/13 v. 10.10.2013 - NStZ-RR 2014; 3 StR 516/08 v. 09.12.2008 - juris; KK-StPO/Ott, 8. Auflage 2019, § 261 Rn. 193; MüKoStPO/Miebach, 1. Auflage 2016, § 261 Rn. 417 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 261 Rn. 42). Denn die Frage, welcher Bedeutungsgehalt der Videoaufzeichnung eines Geschehens selbst oder Standbildern hiervon zukommt, erfordert gleichermaßen eine Bewertung, die allein Sache des Tatrichters im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung ist (vgl. BGH, 4 StR 489/18 v. 19.06.2019 - juris). 2. Auch die Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Die seitens des Landgerichts getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 StGB a.F. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen §§ 33, 22, 23 KunstUrhG. aa) Bei dem verlinkten Video handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen um eine unbefugt, d.h. insbesondere ohne Einverständnis (vgl. BT-Drucks. 15/2466, S.5) gefertigte Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit des Polizeibeamten PK ...[C] zur Schau stellt und ungeachtet des Umstands, dass er sich im Dienst befand, dessen höchstpersönlichen Lebensbereich (worunter insbesondere auch der Bereich Krankheit fällt, vgl. BT-Drucks. 15/2466, S.5; MüKoStGB/Graf, 4. Auflage 2021, 201a Rn. 46) verletzt. Für die Annahme eines Zur-Schau-Stellens ist zwar erforderlich, dass durch den Bildinhalt die Hilflosigkeit besonders hervorgehoben wird, was bei direkten Aufnahmen der hilflosen Person jedoch regelmäßig ohne Weiteres der Fall ist (vgl. MüKoStGB/Graf, a.a.O., § 201a Rn. 51) und woran vorliegend - auch angesichts des eigens erfolgten Zooms an den Kopf des Verletzten - keinerlei Zweifel bestehen. Durch die Verlinkung des Videos in seinem Retweet hat der Angeklagte diese Aufnahme auch einer dritten Person zugänglich gemacht. Zugänglichmachen bedeutet, einem Dritten die Möglichkeit zu verschaffen, von der unbefugten Aufnahme Kenntnis zu nehmen (vgl. BT-Drucks. 15/2466, S.5), ob er tatsächlich Kenntnis nimmt, ist irrelevant. Es ist insofern nicht erforderlich, dass der Dritte Gewahrsam an der Aufnahme erhält; vielmehr reicht es aus, wenn ihm ein „Internet-Link“, also ein Sprungziel im Internet zu einem bestimmten Angebot, überlassen wird, durch dessen Aktivierung er die unbefugte Bildaufnahme ansehen kann (vgl. BGH, 2 StR 151/11 v. 18.01.2021 - Rn. 15 ff n. juris für das Drittbesitzverschaffen und Verbreiten i.S.v. § 184b StGB; OLG München, 18 U 2067/07 v. 26.06.2007 - Rn. 21 f. n. juris für das öffentliche Zur-Schau-Stellen i.S.v. § 22 KunstUrhG; MüKoStGB/Graf, a.a.O., Rn. 63; NK-StGB/Kargl, 5. Auflage 2017, § 201a Rn. 18). Denn es stellt keinen rechtlich relevanten Unterschied dar, ob die unbefugt hergestellte Aufnahme Dritten übersandt bzw. im Beitrag unmittelbar dargestellt oder durch Verlinkung zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH a.a.O.); sämtliche Varianten sind darauf gerichtet, dritten Personen die Kenntnisnahme vom Inhalt der Aufnahme zu ermöglichen und mithin Raum für weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu schaffen. Ob bei einer Verlinkung zusätzlich erforderlich ist, dass sich der Verlinkende den Inhalt „zu eigen“ macht (so etwa NK-StGB/Kargl, a.a.O.), kann dahinstehen, da dies vorliegend angesichts der Nutzung der in Szene gesetzten Hilflosigkeit des Verletzten zur Untermauerung des Wortbeitrags des Angeklagten der Fall ist. Der Annahme eines Zugänglichmachens steht auch nicht entgegen, dass das Video (anders als in der vorgenannten Entscheidung des BGH, die ein nur Mitgliedern zugängliches Internetboard betraf, worauf der Verteidiger zutreffend hinweist) bereits vor der Verlinkung durch den Angeklagten im Internet frei verfügbar war. Schon nach dem allgemeinen Wortsinn ist der Begriff des „Zugänglichmachens“ nicht darauf beschränkt, eine erstmalige Möglichkeit der Kenntnisnahme zu gewähren. Auch der Schutzzweck des § 201a StGB spricht gegen eine derartige Einschränkung. § 201a StGB dient dem Schutz des Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit besonderem Augenmerk auf den höchstpersönlichen Lebensbereich (vgl. MüKoStGB/Graf, a.a.O., Rn. 10). Um Verletzungen dieses Lebensbereichs handelt es sich bei jeder Weitergabe und somit Vergrößerung der Möglichkeit der Wahrnehmung (vgl. auch BT-Drucks. 15/2466, S.5); das allgemeine Persönlichkeitsrecht verliert seinen Schutz nicht nach seiner erstmaligen Verletzung. Durch eine Verlinkung wird sowohl die Reichweite der Aufnahme vergrößert als auch deren „Aktualität“ verlängert und damit die Beeinträchtigung der informationelle Selbstbestimmung vertieft. Ein Tatbestandsausschluss gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F., wonach u.a. Abs. 1 Nrn. 2 und 3 nicht für Handlungen gelten, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen, liegt nicht vor. Bei der hier allein denkbaren Berichterstattung über „Vorgänge des Zeitgeschehens“ handelt es sich um Formen der Nachrichtenübermittlung oder Dokumentationen, die ein wahres Geschehen zum Inhalt haben und Informationszwecken dienen, wobei im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse umfasst sind (vgl. BGH, VI ZR 56/17 v. 29.05.2018 - Rn. 11 n. juris zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG; MüKoStGB/Graf, a.a.O., Rn. 104). Maßgeblich für das Vorliegen einer zulässigen Berichterstattung über solche Vorgänge ist, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beigetragen wird, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung aus dem Gesamtkontext unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. BGH, a.a.O. - Rn. 16 n. juris; MüKoStGB/Graf, a.a.O., Rn. 104). Dies ist nach den getroffenen Feststellungen ersichtlich nicht der Fall. Es fehlt bereits an einem öffentlichen Informationsinteresse hinsichtlich der bildlichen Darstellung des Verletzten in hilfloser Lage, bei der kein Bezug zu den vorangegangenen Ereignissen zu erkennen ist. Die Bildaufnahmen leisten auch unter Berücksichtigung des Kommentars des Angeklagten keinerlei Sachbeitrag zu den Vorgängen in der Nacht vom 10. Oktober 2020. Die Aufnahme diente vielmehr ausschließlich der Befriedigung von Neugier und Sensationsdrang. Insofern würde selbst bei Annahme eines öffentlichen Informationsinteresses der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verletzten im Rahmen der dann vorzunehmenden Abwägung deutlich überwiegen. Die Feststellungen tragen auch die Annahme vorsätzlichen Handelns, ausreichend ist insofern bedingter Vorsatz (vgl. MüKoStGB/Graf, a.a.O., Rn. 107). Entgegen der Auffassung des Angeklagten ist es unerheblich, ob er die Diskreditierung des Verletzten beabsichtigte. bb) Zugleich hat der Angeklagte durch das Verlinken entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis öffentlich zur Schau gestellt. Ein Bildnis in diesem Sinne ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (vgl. BGH, I ZR 226/97 v. 01.12.1999 - NJW 2000, 2201, beck-online; BeckOK UrhR/Engels, 35. Edition 15.07.2022, § 22 KunstUrhG Rn. 19), was nach den getroffenen Feststellungen insbesondere aufgrund der Nahaufnahme des Kopf- und Gesichtsbereiches des Verletzten der Fall ist. Es genügt insofern die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1979 – VI ZR 108/78 v. 26.06.1979 - juris; Schricker/Loewenheim/Götting, 6. Auflage 2020, § 22 KunstUrhG Rn. 17). Der Begriff des Bildnisses hängt auch nicht davon ab, dass mit der Veröffentlichung der Abbildung beabsichtigt wird, dem Betrachter gerade die Person des Abgebildeten vor Augen zu führen (vgl. BGH, a.a.O.). Eine öffentliche Zurschaustellung ist jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht bestimmt abgegrenzten und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundenen Mehrzahl von Personen, ohne dass das Publikum die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhält (vgl. OLG München, 18 U 2067/07 v. 26.06.2007 - Rn. 20 n. juris; BeckOK UrhR/Engels, a.a.O., Rn. 54). Tatbestandsmäßig ist insofern auch hier das - vorliegend auf dem öffentlichen Account des Angeklagten erfolgte - Setzen eines Internetlinks (vgl. OLG München, a.a.O. - Rn. 21 n. juris; Schricker/Loewenheim/Götting, a.a.O., Rn. 37). Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ in § 15 Abs. 2 UrhG entgegen. Abgesehen davon, dass eine Übertragung dieser Grundsätze auf das KunstUrhG angesichts des gesteigerten Schutzbedürfnisses für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zumindest zweifelhaft erscheint (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Auflage 2022, § 22 KunstUrhG Rn. 10; Schricker/Loewenheim/Götting, a.a.O., Rn. 37), kommt es danach für die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, lediglich bei einer Verlinkung auf ein mit Zustimmung des Rechteinhabers in das Internet gelangtes Werk darauf an, ob hierdurch ein neues Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts bei der Erlaubniserteilung nicht hatten erfassen wollen, erreicht wird (vgl. EuGH, C-466/12 v. 13.02.2014 - juris), wohingegen eine Verlinkung auf urheberrechtswidrig in das Internet gelangte - wenn auch frei zugängliche - Inhalte eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn dies - wie hier - in Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von der Rechtsverletzung erfolgte (vgl. EuGH, C-160/15 v. 08.09.2016 - juris). Ein Tatbestandsausschluss gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Erlaubnis verbreitet werden dürfen, wenn hierdurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird, liegt aus den oben genannten Gründen nicht vor. Die Feststellungen tragen auch hier die Annahme vorsätzlichen Handelns, ausreichend ist wiederum bedingter Vorsatz (vgl. Erbs/Kohlhaas/Kaiser, 241. EL Mai 2022, § 33 KunstUrhG Rn. 26). Die fehlende Absicht des Angeklagten, den Verletzten zu diskreditieren, ist unerheblich. b) Die Beweiswürdigung der Kammer ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen dabei nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, 3 StR 341/21 v. 13.01.2022 - Rn. 12 n. juris). Die Generalstaatsanwaltschaft führt hierzu zutreffend aus: „Unter Zugrundelegung dieser Kriterien lässt das Urteil des Landgerichts Koblenz keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Soweit in der Revisionsbegründung auf den Inhalt des im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos Bezug genommen wird, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, mit dem die Revision auf die Sachrüge hin nicht gehört werden kann. Bei den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen handelt es sich um eine - revisionsrechtlich unbeachtliche - eigene Beweiswürdigung des Verteidigers.“ c) Schließlich weist auch der Rechtsfolgenausspruch keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf, insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen.