Beschluss
I ZB 16/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei hoher Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen kann durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke und überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG begründen.
• Ein im angegriffenen zusammengesetzten Zeichen enthaltener beschreibender Bestandteil kann prägend wirken, wenn er durch graphische Hervorhebung als dominierendes Element wahrgenommen wird.
• Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck abzustellen; bereits überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit kann genügen, Verwechslungsgefahr zu begründen.
Entscheidungsgründe
Verwechslungsgefahr wegen hervorgehobener Abkürzung DSA gegenüber BSA • Bei hoher Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen kann durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke und überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG begründen. • Ein im angegriffenen zusammengesetzten Zeichen enthaltener beschreibender Bestandteil kann prägend wirken, wenn er durch graphische Hervorhebung als dominierendes Element wahrgenommen wird. • Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck abzustellen; bereits überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit kann genügen, Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Markeninhaberin ließ die Wort-Bild-Marke mit der Bezeichnung DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE und hervorgehobener Abkürzung DSA für vielfältige Waren und Dienstleistungen (u.a. Klassen 16, 35, 38, 41) eintragen. Der Widersprechende hielt die ältere Wortmarke BSA und erhob Widerspruch. Das DPMA wies den Widerspruch zurück; das Bundespatentgericht löschte daraufhin die angegriffene Marke für zahlreiche Dienstleistungen und Waren wegen Verwechslungsgefahr. Die Markeninhaberin legte zugelassene Rechtsbeschwerde ein; der Widersprechende beantragte Zurückweisung. Streitfragen betrafen Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke BSA,Prägung und Beschreiblichkeit der Bestandteile der angegriffenen Marke sowie die klangliche Ähnlichkeit von DSA und BSA. • Rechtliche Maßstäbe: Verwechslungsgefahr ist umfassend nach Wechselwirkung von Warenähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft zu beurteilen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). • Waren‑ und Dienstleistungsähnlichkeit: Das Bundespatentgericht hat zu Recht bei den betroffenen Positionen hochgradige Ähnlichkeit bzw. Identität festgestellt; hierauf wird nicht gerügt. • Kennzeichnungskraft: Buchstabenfolgen besitzen grundsätzlich durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft, solange keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorliegen; die Rechtsbeschwerde hat dies nicht substantiiert dargetan. • Prägende Wirkung des Akronyms: Obwohl Teile der angegriffenen Marke (Wortfolge DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE und teils die Abkürzung DSA) beschreibend sein können, hat das Bundespatentgericht erkannt, dass die grafische Hervorhebung der Buchstabenfolge DSA diese als dominierendes, prägendes Element erscheinen lässt; ein schutzunfähiger Bestandteil kann in der angegriffenen Marke kollisionsbegründend wirken, wenn keine schutzfähigen weiteren Teile vorhanden sind oder diese in den Hintergrund treten. • Zeichenähnlichkeit im Klang: Die Gegenüberstellung der prägenderen Bestandteile DSA und BSA ergibt eine überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit, weil die Anlaute im Klangbild schwächer und nicht leicht unterscheidbar sind; dies trägt zur Verwechslungsgefahr bei. • Gesamtwürdigung: Wegen hoher Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und überdurchschnittlicher klanglicher Ähnlichkeit ist Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ist zurückgewiesen; das Urteil des Bundespatentgerichts, die angegriffene Marke für die konkret genannten Waren und Dienstleistungen zu löschen, bleibt bestehen. Der Senat bestätigt, dass die hervorgehobene Abkürzung DSA das angegriffene Zeichen prägt und gegenüber der älteren Marke BSA Verwechslungsgefahr begründet, weil die relevanten Waren und Dienstleistungen hochgradig ähnlich bzw. identisch sind, die Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt und eine überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit vorliegt. Die Beschwerde wird somit auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen; der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird festgesetzt.