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Leitsatz

III ZR 329/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 329/14 Verkündet am: 9. Juli 2015 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 242 A, D; StGB §§ 34, 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2; LKHG M-V § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 3 a) Will der Patient eines Krankenhauses vom Träger der (hier in Mecklen- burg-Vorpommern gelegenen) Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfah- ren, damit er gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzli- chen Körperverletzung geltend machen kann, so ist der Krankenhausträ- ger grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Insoweit überwiegt bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V vorzunehmenden Interessen- abwägung regelmäßig das Auskunftsinteresse des Geschädigten das Da- tenschutzinteresse des Schädigers. b) Ist die geforderte Mitteilung der Anschrift des Mitpatienten nach dieser Vorschrift erlaubt, scheidet eine Strafbarkeit der die Auskunft erteilenden Person nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB aus. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14 - LG Stralsund AG Wolgast - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 1. Oktober 2014 wird zurückge- wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der minderjährige Kläger verlangt Auskunft über die Anschrift des M. M. , mit dem er sich im November 2012 in der von der Beklagten betrie- benen Fachklinik für Kinder und Jugendliche, die vor allem auf die Behandlung von Übergewicht, Stoffwechselerkrankungen, psychischen und physischen Er- krankungen sowie Atemwegserkrankungen ausgerichtet ist, ein Zimmer teilte. Am 2. November 2012 zog sich der Kläger in der Klinik einen Armbruch zu. Dieser war nach der Behauptung des Klägers auf eine körperliche Misshand- lung durch diesen Mitpatienten zurückzuführen. Um seinen Schadensersatzan- spruch gegen M. M. durchsetzen zu können, sei er auf die Mitteilung 1 - 3 der Anschrift durch die Beklagte angewiesen; sämtliche sonstigen Anstrengun- gen zur Ermittlung der Adresse seien fehlgeschlagen. Die Beklagte hat die begehrte Auskunft verweigert. Sie befürchtet im Fal- le der Bekanntgabe der Adresse strafrechtliche Konsequenzen, weil es sich dabei um personenbezogene Daten handele, die der ärztlichen Schweigepflicht unterfielen und deren Offenlegung zudem datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstünden. Die auf Erteilung der begehrten Auskunft gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Nennung der Adresse des minderjährigen Mitpatienten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag zu. Die Be- klagte habe dem Kläger gegenüber eine besondere Fürsorge- und Obhuts- pflicht innegehabt. Im Rahmen ihrer vertraglichen Nebenpflicht sei die Beklagte gehalten gewesen, den Kläger bei der Aufklärung des Vorfalls und bei der Gel- 2 3 4 5 - 4 tendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen. Hierzu gehöre grundsätzlich auch die Nennung der Adresse des vermeintlichen Schädigers, die der Beklagten ohne großen Aufwand möglich sei. Eine Strafbarkeit nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB habe sie nicht zu befürch- ten, weil die Auskunftserteilung nach § 34 StGB gerechtfertigt sei. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre erstin- stanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung über die Anschrift des früheren Mitpatienten des Klägers mit Recht zurückgewiesen. 1. Der Klage fehlt entgegen der Auffassung der Revision nicht das erforder- liche Rechtsschutzbedürfnis. a) Der Kläger will die Anschrift seines Mitpatienten in Erfahrung bringen, um seine gegen diesen bestehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeld- ansprüche durchzusetzen. Das Ziel, den ihm namentlich bekannten, angebli- chen Schädiger weiter zu individualisieren, kann der Kläger, der nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts alle sonstigen in Betracht kommenden Informationsmöglichkeiten vollständig aus- geschöpft hat, nicht auf andere Weise einfacher oder günstiger erreichen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, WM 1994, 623, 624 und vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, WM 1996, 835, 836). 6 7 8 - 5 Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass im Falle einer Klage die Zustellung der Klageschrift an die oder den gesetzlichen Vertre- ter seines minderjährigen Mitpatienten zu erfolgen hat. Dieser Umstand lässt das Interesse des Klägers an der begehrten Auskunftserteilung nicht entfallen. Minderjährige Kinder leben üblicherweise bei ihren Eltern oder bei einem sor- geberechtigten Elternteil. Dafür, dass dies vorliegend anders sein könnte, fehlt jeglicher Anhalt. Auch die Beklagte hat dies in den Vorinstanzen ersichtlich nicht anders gesehen; die Überlegung, dass eine Unterbringung des Mitpatien- ten außerhalb des Wohnsitzes seiner Erziehungsberechtigten nicht ausge- schlossen sei, hat sie erstmals in der Revisionsbegründung angestellt. Im Übri- gen steht, wenn der Kläger die begehrte Auskunft erhalten hat, zu erwarten, dass er sich nötigenfalls weitere Informationen über Namen und Anschrift der gesetzlichen Vertreter seines Mitpatienten ohne größeren Aufwand (etwa über eine Melderegisterauskunft) beschaffen kann. b) Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht wegen etwa mangelnden Vortrags des Klägers zu den in § 828 BGB enthaltenen Altersgrenzen oder zur Zurechnungsfähigkeit des Mitpatienten verneint werden. Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger mit seinem prozessualen Be- gehren unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1996 aaO S. 837). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor (siehe nachfolgend unter 2 a, bb). 2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht der Beklagten anzunehmen ist. Diese besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, er sich die zur Vorberei- 9 10 11 - 6 tung oder Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zu- mutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (siehe nur BGH, Urteile vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380, 382 Rn. 6 und vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7, jeweils mwN). Unter diesen Vorausset- zungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Haupt- anspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH, Urteile vom 1. Juli 2014 aaO Rn. 7 und vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 8 jeweils mwN). So liegt der Fall hier. a) Zwischen den Parteien besteht aufgrund des Behandlungsvertrags eine rechtliche Sonderbeziehung. Der Kläger war Patient der Beklagten, er wurde in ihrer Klinik stationär behandelt. Im Rahmen dieses vertraglichen Ver- hältnisses schuldete die Beklagte ärztliche Leistungen sowie die Unterbringung und Verpflegung; daneben hatte sie, gerade auch im Hinblick auf die Minderjäh- rigkeit des Klägers, eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht. Dies stellt auch die Revision nicht in Frage. Dieses Rechtsverhältnis ist in Verbindung mit § 242 BGB hinreichende Grundlage eines Auskunftsanspruchs des Klägers, dem ein anerkennenswertes Interesse an der begehrten Information zuzubilli- gen ist. aa) Vergeblich wendet die Revision hiergegen ein, es stehe nicht einmal fest, dass der Mitpatient den Armbruch verursacht habe. 12 13 - 7 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger sich während sei- nes Klinikaufenthaltes den rechten Arm gebrochen hat. Darüber hinaus hatte er der Beklagten vor diesem Ereignis mitgeteilt, er komme mit dem Mitpatienten M. M. "nicht klar". Unmittelbar nach dem Vorfall hat er der Beklagten hiervon Meldung gemacht. Vor diesem Hintergrund ist der - plausible und nach- vollziehbare - Vortrag des Klägers, sein Mitpatient habe mindestens mit beding- tem Vorsatz seinen Arm dadurch gebrochen, dass er mit aller Kraft zweimal eine Tür gegen ihn geschlagen habe, für den geltend gemachten Auskunftsan- spruch ausreichend. Ob in dem beabsichtigten Schadensersatzprozess ein ent- sprechender Tathergang festgestellt werden kann, hängt ganz wesentlich von dem Prozessverhalten der künftigen Parteien, insbesondere auch des (angebli- chen) Schädigers ab, über das gegenwärtig nur Mutmaßungen angestellt wer- den können. Angesichts dessen bedurfte es keines weitergehenden Vortrags und keiner weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Behauptun- gen des Klägers. Insbesondere musste sich das Berufungsgericht in diesem nur auf Erlangung einer Auskunft gerichteten Rechtsstreit keine Überzeugung von der Täterschaft des Mitpatienten bilden. bb) Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, der Kläger habe zu den Voraussetzungen des § 828 BGB sowie zur Frage der Zurechnungsfähig- keit des Mitpatienten nicht ausreichend vorgetragen. Zwar fehlen Feststellun- gen der Vorinstanzen zum Alter des Mitpatienten des Klägers. Jedoch kann nach dem Akteninhalt ausgeschlossen werden, dass dieser zum fraglichen Zeitpunkt das siebente Lebensjahr nicht vollendet hatte. Im Übrigen ist festzu- halten, dass im Haftungsprozess die fehlende Deliktsfähigkeit vom Schädiger zu beweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 310/08, BGHZ 181, 368, 371 Rn. 10). Zudem trifft den minderjährigen Schädiger die Beweislast für fehlende Zurechnungsfähigkeit, die Einsichtsfähigkeit (vgl. § 828 Abs. 3 BGB) 14 15 - 8 wird widerleglich vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04, NJW-RR 2005, 1263 mwN). Da der Kläger im Rahmen der vorliegenden Aus- kunftsklage keinesfalls strengeren Anforderungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast unterliegt als in einem nachfolgenden Haftungsprozess, musste er sich zu beiden Gesichtspunkten nicht verhalten, nachdem die Beklagte hier- zu nichts vorgetragen hatte. b) Die Beklagte wird mit Erteilung der Auskunft auch nicht unbillig belas- tet, die Mitteilung der fraglichen Adresse ist ihr zumutbar. aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger die ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft hat und es ihm gleichwohl nicht möglich war, die Anschrift des Mitpatienten zu ermitteln. Diese Adresse ist für die Beklagte dagegen unproblematisch anhand der im Zusam- menhang mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags mit dem Mitpatienten erfassten Daten festzustellen. Der mit der Auskunftserteilung verbundene Ar- beitsaufwand ist im Streitfall in Relation zu dem Auskunftsinteresse des Klägers deshalb zu vernachlässigen. bb) Im Rahmen der für die Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist zwar auch einzubeziehen, ob der Auskunftspflichtige ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an den An- gaben geltend machen kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99, NJW 2002, 2475, 2476 und vom 6. Februar 2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806, 1808 Rn. 18). Ein derartiges berechtigtes Interesse der Beklagten an der Verweigerung der Bekanntgabe der Adresse des Mitpatienten ist vorlie- gend nicht anzuerkennen. 16 17 18 - 9 Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung insbesondere nicht deswegen, weil einer Erteilung der be- gehrten Auskunft zwingende datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie die Strafvorschrift des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) entgegen- stünden. (1) Nach § 32 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes für das Land Mecklen- burg-Vorpommern (LKHG M-V) vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327) unter- liegen im Krankenhaus erhobene Patientendaten unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Zu den geschützten Daten zählen insbesonde- re die Angaben zur Person, zum Beispiel die Anschrift des Patienten (vgl. die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 14 LKHG aF LT-Drucks. 1/2195 S. 41). Die Übermittlung von Patientendaten (auch) an private Dritte ist aller- dings nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten erforderlich ist, und wenn diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Patienten wesentlich überwiegen. (a) Das Recht des Klägers, einen Schadensersatzanspruch notfalls auch unter Inanspruchnahme der Zivilgerichte gegen seinen Mitpatienten geltend machen zu können, wird von § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V erfasst. Diese Rege- lung, die sprachlich bewusst an § 34 StGB angelehnt ist, hebt die Notwendigkeit einer Abwägung der widerstreitenden Interessen und der betroffenen Rechtsgü- ter hervor (siehe LT-Drucks. 1/2195 S. 43 zu § 17 LKHG aF). § 34 StGB be- schränkt seinen Anwendungsbereich aber nicht auf einige wenige notstandsfä- 19 20 21 22 - 10 hige Rechtsgüter, sondern erstreckt sie auf jedes rechtlich geschützte Interes- se, gleichgültig, von welchem Teil der Rechtsordnung es diesen Schutz erfährt. Die Hervorhebung einzelner Rechtsgüter hat nur exemplarischen Charakter (vgl. nur Neumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 34 Rn. 22). Der Begriff der persönlichen Freiheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V ist daher weit auszulegen. Das Geheimhaltungsinteresse der Patienten wird durch ein solches Verständnis nicht beeinträchtigt. Die vom Landesgesetz- geber vorgesehene und hervorgehobene Notwendigkeit der Güterabwägung sichert einen ausreichenden Interessenausgleich. Der grundgesetzlich garan- tierte Justizgewährungsanspruch würde dagegen durch die bereichsspezi- fischen Regelungen im Landeskrankenhausgesetz von Mecklenburg-Vorpom- mern unverhältnismäßig verkürzt, wenn ein in einem Krankenhaus von einem Mitpatienten Geschädigter von vornherein und ohne Abwägung der sich gegen- überstehenden Interessen keine Möglichkeit hätte, Angaben zu der Identität des Schädigers zu erhalten. (b) Im Rahmen der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V vorzunehmen- den Interessenabwägung überwiegt hier das Interesse des Klägers. Auch wenn nicht feststeht, ob sein Mitpatient die vom Kläger behauptete Körperverletzung begangen hat, so würde dem Kläger ohne Herausgabe der Anschrift von vor- neherein jede Möglichkeit genommen, den nach seiner Behauptung Verantwort- lichen in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber dienen die Datenschutzbestim- mungen der §§ 32 ff LKHG M-V vor allem dazu, die besonders sensiblen Ge- sundheitsdaten eines Patienten (Krankheitsverlauf, Vorerkrankungen, Dauer- schäden etc.) zu schützen. Darum geht es hier nicht. Dem Kläger ist der Name des Patienten ebenso bekannt wie der Umstand, dass dieser sich im fraglichen 23 - 11 Zeitraum zur stationären ärztlichen Behandlung in dem von der Beklagten be- triebenen Krankenhaus befand. Einzelheiten der ärztlichen Diagnose oder der Therapie interessieren ihn nicht. Er möchte lediglich die Adresse zur Verfolgung eigener deliktischer Ansprüche erfahren. Die Datenschutzregelungen haben aber nicht den Zweck, Patienten, die im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts Mitpatienten schädigen, die vollständige Anonymität zu sichern und so den Ge- schädigten durch Verweigerung der Auskunft faktisch rechtlos zu stellen. Viel- mehr ist es bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, bei der eine vor- sätzliche Körperverletzung im Raume steht, regelmäßig angemessen und gebo- ten, das Auskunftsinteresse des Geschädigten dem Datenschutzinteresse des Schädigers vorgehen zu lassen. (2) Liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V vor, so ergeben sich auch unter dem Aspekt der ärztlichen Schweigepflicht keine Hin- derungsgründe gegen eine Herausgabe der betreffenden Daten (vgl. Hauser/ Haag, Datenschutz im Krankenhaus, 4. Aufl., S. 13 f). Demnach scheidet, wenn die Erteilung einer Auskunft nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V erlaubt ist, eine Strafbarkeit der Auskunft gebenden Person nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB von vorneherein aus, da die Offenbarung des zum persönlichen Lebensbereich gehörenden "Geheimnisses" nicht unbefugt erfolgt. Daher kann dahinstehen, ob und inwieweit die in der Verwaltung eines Krankenhauses täti- gen Mitarbeiter und insbesondere der Verwaltungsleiter im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB als Gehilfen der behandelnden Krankenhausärzte angese- hen werden können (siehe dazu mit einer umfassenden Darstellung des Streit- 24 - 12 stands MüKoStGB/Cierniak/Pohlit, 2. Aufl., § 203 Rn. 122; Narr, Ärztliches Be- rufsrecht, 2. Aufl., 13. Ergänzungslieferung, Rn. B 242). Schlick Herrmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: AG Wolgast, Entscheidung vom 28.11.2013 - 1 C 310/13 - LG Stralsund, Entscheidung vom 01.10.2014 - 1 S 6/14 -