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Beschluss

4 StR 277/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine tragfähige Feststellung voraus, dass der Beschuldigte bei der Tat aufgrund einer psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tat hierauf beruht. • Allgemeine Beschreibungen psychotischer Symptome reichen nicht aus; das Urteil muss darlegen, dass die Störung konkret die Einsichtsfähigkeit im Tatzeitpunkt aufgehoben hat. • Für eine Unterbringung ist darüber hinaus eine konkrete Gefährlichkeitsprognose erforderlich; frühere Taten sind nur dann indizierend, wenn sie inneren Zusammenhang mit der Erkrankung haben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen mangelhafter Darlegung fehlender Einsichtsfähigkeit • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine tragfähige Feststellung voraus, dass der Beschuldigte bei der Tat aufgrund einer psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tat hierauf beruht. • Allgemeine Beschreibungen psychotischer Symptome reichen nicht aus; das Urteil muss darlegen, dass die Störung konkret die Einsichtsfähigkeit im Tatzeitpunkt aufgehoben hat. • Für eine Unterbringung ist darüber hinaus eine konkrete Gefährlichkeitsprognose erforderlich; frühere Taten sind nur dann indizierend, wenn sie inneren Zusammenhang mit der Erkrankung haben. Der Beschuldigte, Asylbewerber aus Burkina Faso, litt bereits vor der Einreise an optischen und akustischen Halluzinationen und fühlte sich verfolgt. Nach Zuweisung in eine Erstaufnahmeeinrichtung setzten die Halluzinationen fort; er isolierte sich, wurde ausgegrenzt und entwickelte Suizidgedanken. Am 19. August 2014 entzündete er in seinem Zimmer mehrere leicht brennbare Textilien, um einen Gebäudebrand herbeizuführen und zu sterben; in der Einrichtung hielten sich über 100 Personen auf. Das Feuer setzte eine Bodenfläche in Brand, wurde jedoch durch den Leiter der Einrichtung gelöscht, bevor Größeres geschah. Das Landgericht wertete die Tat als schwere Brandstiftung und ließ sich vom Sachverständigen beraten. Die Kammer gelangte zur Auffassung, der Beschuldigte sei infolge einer akuten psychotischen Störung schuldunfähig gewesen und ordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. • Das Landgericht stellte ein wahnhafterlebnisartiges psychotisches Geschehen mit massiven Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassung fest, begründete daraus jedoch nicht ausreichend, dass im Tatzeitpunkt die Einsichtsfähigkeit aufgehoben war. • Zur Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB muss zweifelsfrei dargelegt werden, dass die Tat aus der psychischen Störung herrührt und der Beschuldigte infolgedessen die äußeren Umstände seines Tuns oder deren Strafwürdigkeit nicht erkannt hat (§ 20 StGB). • Die Urteilsgründe belegen nicht hinreichend, dass der konkrete Entschluss zur Brandlegung durch imperativ erscheinende wahnhafte Wahrnehmungen oder durch eine fehlende Einsicht in Unrecht motiviert war; die Suizidbereitschaft als Folge sozialer Isolation begründet keine fehlende Unrechtseinsicht. • Die von der Strafkammer für die Gefährlichkeitsprognose herangezogenen Indizien sind unzureichend erläutert; frühere Brandstiftungen im Ausland sind nur dann relevant, wenn ihr innerer Zusammenhang mit der Erkrankung konkret dargelegt wird. • Mangels tragfähiger Begründung der Schuldunfähigkeit und unzureichender Gefährlichkeitsprognose ist die Unterbringungsentscheidung rechtlich nicht haltbar; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Beschuldigten hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. März 2015 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist mangels tragfähiger Darlegung der fehlenden Einsichtsfähigkeit und ohne ausreichende Gefährlichkeitsprognose nicht haltbar. Daher ist die Sache zur neuen Hauptverhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung sind insbesondere die konkrete Verbindung zwischen der psychischen Störung und der Tat sowie eine detaillierte Gefährlichkeitsprognose darzulegen.