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Beschluss

III ZR 333/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine allgemeine, an eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gerichtete Weisung der obersten Landesbehörde führt nicht ohne Weiteres dazu, dass die Haftung für von der unteren Behörde getroffene Verwaltungsakte auf die obere Behörde übergeht. • Ordnungsbehördliche Untersagungsverfügungen, die nach damaliger nationaler Rechtslage und auf Grundlage belastbarer höchstrichterlicher Hinweise erlassen und vollstreckt wurden, begründen nicht ohne weiteres einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne des Staatshaftungsanspruchs. • § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW (verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch) erfasst nicht die Fälle, in denen die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme allein darauf beruht, dass die angewandte nationale Rechtslage dem Verfassungs- oder Unionsrecht widerspricht; für solche Fälle bleibt der Gesetzgeber die zuständige Instanz zur Regelung von Entschädigungen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Kommune für Untersagung privater Sportwetten bei allgemeiner Landesweisung • Eine allgemeine, an eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gerichtete Weisung der obersten Landesbehörde führt nicht ohne Weiteres dazu, dass die Haftung für von der unteren Behörde getroffene Verwaltungsakte auf die obere Behörde übergeht. • Ordnungsbehördliche Untersagungsverfügungen, die nach damaliger nationaler Rechtslage und auf Grundlage belastbarer höchstrichterlicher Hinweise erlassen und vollstreckt wurden, begründen nicht ohne weiteres einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne des Staatshaftungsanspruchs. • § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW (verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch) erfasst nicht die Fälle, in denen die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme allein darauf beruht, dass die angewandte nationale Rechtslage dem Verfassungs- oder Unionsrecht widerspricht; für solche Fälle bleibt der Gesetzgeber die zuständige Instanz zur Regelung von Entschädigungen. Die Kläger betreiben bzw. betrieben eine Sportwettenannahmestelle und machten Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Stadt geltend, nachdem Ordnungsverfügungen vom 18. Januar und 22. August 2007 den Betrieb untersagten und Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsgelder, Gewerbeabmeldung) erfolgten. Grundlage für das Vorgehen der Stadt war ein Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 31. März 2006, wonach private Sportwetten zu unterbinden seien. Die Kläger erhoben Widerspruch und später Feststellungs- und Schadensersatzklagen; Verfahren blieben erfolglos. Die Beklagte verwies darauf, sie habe auf Grundlage des Erlasses gehandelt; die Kläger forderten den Nachweis einer konkreten Weisung. Vorinstanzen wiesen die Klagen ab; die Revision wurde zurückgewiesen. • Passivlegitimation: Der Senat bestätigt, dass zwar bindende Weisungen einer übergeordneten Behörde grundsätzlich die Haftung auf diese Behörde verlagern können, dies aber nicht gilt, wenn der Erlass einen allgemeinen Charakter hat und eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen regelt; der Erlass vom 31. März 2006 war eine solche allgemeine Weisung und richtete sich an die Bezirksregierungen, daher bleibt die Beklagte passivlegitimiert. • Remonstration und Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit: Selbst bei möglicher Remonstrationspflicht hätten die Amtswalter der Beklagten nicht erkennen müssen, dass die Weisung oder ihr Vollzug verfassungs- oder unionsrechtswidrig war, weil die Verwaltung sich auf die einschlägigen höchstrichterlichen Vorgaben (u.a. Übergangsfrist des BVerfG) stützen durfte und spätere Entscheidungen erst ex post Klarheit brachten. • Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Ein Anspruch nach Unionsrecht scheidet aus, weil es an einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß fehlt; die Behörden durften angesichts der damaligen Rechtsprechung und der Staatsverträge davon ausgehen, dass die Monopolregelungen zulässig waren, und die Kläger haben keinen Vortrag, aus dem ein Anspruch auf Erteilung einer Konzession oder Erlaubnis folgt. • § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW: Diese verschuldensunabhängige Haftungsnorm stellt eine Konkretisierung des enteignungsgleichen Eingriffs dar und erfasst nicht die Fälle legislativen Unrechts oder deren Vollzug; eine Ausweitung auf solche Fälle ist weder gesetzgeberisch gewollt noch vereinbar mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung. • Vorrang des Unionsrechts und Anwendungsvorrang: Auch wenn Behörden verpflichtet sind, unionsrechtswidrige nationalrechtliche Normen unangewendet zu lassen, führte die konkrete Lage dazu, dass die Verwaltung das nationale Recht nicht als offensichtlich unionsrechtswidrig erkennen musste; vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Vorgaben lag daher kein qualifizierter EU-Rechtsverstoß vor. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Die sachliche und rechtliche Prüfung ergibt, dass weder ein haftungsbegründender Verschuldenstatbestand noch ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt und § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW nicht anwendbar ist. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen die beklagte Stadt, weil die Untersagungsverfügungen und ihre Vollstreckung im Einklang mit der zu der Zeit maßgeblichen nationalen Rechtslage und den einschlägigen höchstrichterlichen Vorgaben standen und kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt. Eine Haftungsverlagerung auf die obere Landesbehörde wegen des Erlasses vom 31. März 2006 scheidet aus, weil dieser Erlass eine allgemeine Weisung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen war. Ferner ist § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW nicht auf Fälle anwendbar, in denen die Rechtswidrigkeit der Maßnahme allein auf der Verletzung höherrangigen Rechts durch das angewandte nationale Gesetz beruht; Ansprüche der Kläger nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsgrundsatz sind ebenfalls nicht begründet. Daher bleibt die Beklagte zu Kosten des Revisionsverfahrens verpflichtet, wie im Tenor festgesetzt.