Leitsatz
III ZR 312/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120117UIIIZR312
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120117UIIIZR312.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 312/16 Verkündet am: 12. Januar 2017 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 (A, Fc); GG Art. 34 Satz 1; ThürRettG § 7 Abs. 1 Satz 1 a) Der Notarzt im Rettungsdienst in Thüringen (Thüringer Rettungsdienstge- setz vom 16. Juli 2008, GVBl. 233) übt ein öffentliches Amt aus. b) Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungseinsatz haftet die Kassenärzt- liche Vereinigung Thüringen. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 312/16 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Pohl für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 73 % und die Klägerin zu 2 27 %. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen - bei der Klägerin zu 1 handelt es sich um die gesetzli- che Krankenkasse, bei der Klägerin zu 2 um die Pflegekasse des Versicherten H. S. - nehmen den beklagten Landkreis aus Amtshaftung auf Zah- lung von Schadensersatz wegen behaupteter Fehler bei einem Notarzteinsatz in Anspruch. Der Versicherte H. S. war am 22. Juni 2010 im Landkreis G. mit seinem Motorrad unterwegs. Dabei verlor er die Kontrolle und geriet auf der Gegenfahrbahn unter einen LKW. Hierbei brach er sich das rechte Bein. Der 1 2 - 3 - Notarzt Dipl. med. B. übernahm die Erstversorgung an der Unfallstelle. Dabei verabreichte er dem Versicherten verschiedene Medikamente. Bei die- sem kam es zu einem Atemstillstand. Die Klägerinnen werfen dem Notarzt Fehler bei der Erstversorgung vor, die zu Hirnschäden bei ihrem Versicherten geführt hätten. Sie sind der Meinung, der Beklagte hafte ihnen aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X). Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nicht der Beklagte, sondern die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hafte für etwaige Fehler des Notarztes. Die Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerinnen ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Das Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht da- von ausgegangen, dass die Klägerinnen mangels Passivlegitimation gegenüber dem Beklagten keine Amtshaftungsansprüche geltend machen können. Zwar sei der Rettungsdienst in Thüringen öffentlich-rechtlich organisiert mit der Fol- ge, dass die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Gan- zen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen sei. Die Teilnah- 3 4 5 6 - 4 - me eines Notarztes bei einem solchen Einsatz stelle sich mithin als Ausübung eines öffentlichen Amts im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar. Jedoch hafte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG die Körperschaft, in deren Dienst der han- delnde Amtsträger stehe. Dies sei hier nicht der Beklagte, sondern die Kassen- ärztliche Vereinigung. Nach § 7 Abs. 1 ThürRettG stelle die Kassenärztliche Vereinigung die notärztliche Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst sicher. Diese Vorschrift regle einen speziellen Sicherstellungsauftrag für einen Teilbereich des Rettungsdienstes. Zwar seien die Landkreise nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Von ihrer Pflicht, diesen sicherzustellen, sei nach Satz 2 aber die notärztliche Versorgung ausgenommen. Der Landesgesetzgeber habe, wie sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Rettungsdienst- gesetzes ergebe, in den §§ 5 und 7 ThürRettG zwei Bereiche des bodengebun- denen Rettungsdienstes geregelt und diese zwei verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts als Trägern zugewiesen. Die notärztliche Versorgung sei vom Aufgabenspektrum der Landkreise nicht erfasst und ausdrücklich der Kassenärztlichen Vereinigung übertragen. Diese hafte damit für Fehler des Notarztes bei einem Rettungseinsatz. II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Instanzgerichte sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Not- arzt Dipl.-Med. B. am 22. Juni 2010 in Ausübung eines öffentlichen Amtes und nicht lediglich privatrechtlich tätig geworden ist, so dass für etwaige Fehler bei der Erstversorgung nach Amtshaftungsgrundsätzen gehaftet wird. 7 8 - 5 - a) Bezüglich des landesrechtlich geregelten Rettungsdienstes hat der Senat in seiner Rechtsprechung als maßgeblich angesehen, ob dieser öffent- lich-rechtlich organisiert ist oder nicht (vgl. nur Urteile vom 21. März 1991 - III ZR 77/90, NJW 1991, 2954 zu Nordrhein-Westfalen; vom 9. Januar 2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268, 270 f und vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 218 ff, jeweils zu Bayern; Beschluss vom 17. Dezem- ber 2009 - III ZB 47/09, VersR 2011, 90 Rn. 8 ff zu Hessen). b) Die Organisation und die Durchführung der Aufgaben des Rettungs- dienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sind in Thüringen im Ret- tungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008 nicht privat-rechtlich, sondern öffentlich- rechtlich geregelt. Nach § 1 Abs. 1 ThürRettG ist Zweck des Gesetzes die Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölke- rung mit Leistungen des Rettungsdienstes. Die Notfallrettung und der Kranken- transport bilden dabei eine medizinisch-organisatorische und wirtschaftliche Einheit der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr (§ 4 Abs. 2 ThürRettG). Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG). Diese Auf- gabe obliegt ihnen im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ThürRettG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG kann die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes Dritten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden, wobei die Durchführenden nach § 6 Abs. 3 ThürRettG als Verwaltungshelfer gemäß den Anweisungen und im Namen der Aufgabenträger handeln. Soweit der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 7 ThürRettG im Rahmen des bodengebundenen Rettungsdienstes die notärztliche Versorgung obliegt, schließt diese die zur Sicherstellung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verträge (Abs. 2 Satz 6). Für Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und der 9 10 - 6 - Kassenärztlichen Vereinigung sieht § 7 Abs. 3 ThürRettG die Einrichtung einer Schiedsstelle vor, gegen deren Entscheidungen der Verwaltungsrechtsweg ge- geben ist. Die für den Rettungsdienst zu erhebenden Benutzungsentgelte wer- den, wenn es zwischen den Beteiligten nicht zu einer Einigung kommt, durch Gebührensatzung oder Rechtsverordnung festgelegt (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 2 ThürRettG). Dem Normengefüge ist mithin insgesamt zu entneh- men, dass die Aufgabe des Rettungsdienstes in Thüringen nicht mit privatrecht- lichen Mitteln, sondern in öffentlich-rechtlichen Formen erfüllt wird. Die Wahr- nehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben ist damit sowohl im Ganzen wie im Einzelfall hoheitlicher Betätigung zuzurechnen. Die Teilnahme eines Notarztes bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich insoweit als Ausübung eines öffentlichen Amts im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar (vgl. in diesem Sinn auch LT-Drucks. 5/7028 S. 2, Antwort des Thüringer Innenministeriums namens der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3482). Soweit der Senat vormals in seiner älteren Rechtsprechung (vgl. Be- schluss vom 26. Oktober 1989 - III ZR 99/88, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Notarzt 1) angenommen hat, dass die Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis zum Notfallpatienten auch dann auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis gründet, wenn in dem betreffenden Bundesland der Rettungsdienst öffentlich- rechtlich organisiert ist, beruhte diese Rechtsprechung auf einer mittlerweile überholten Gesetzeslage und steht daher der Bewertung der Tätigkeit des Not- arztes als Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht entgegen (siehe hierzu im Einzelnen bereits Senatsurteile vom 9. Januar 2003, aaO S. 274 ff und vom 16. September 2004, aaO S. 222). 2. Die Instanzgerichte haben weiter zu Recht angenommen, dass nicht der Beklagte für etwaige Fehler bei der Erstversorgung haftet. 11 12 - 7 - a) Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft bei Pflichtverletzungen eines Amtsträgers die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Entscheidend ist mithin, wer dem Amtsträger das Amt, bei des- sen Ausübung er fehlerhaft handelte, anvertraut, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung erfolgte, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit der Amtsausübung eröffnet hat. Steht der Amtsinhaber nicht als Beamter oder Behördenangestellter in ei- nem dauernden Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, ist er also nicht bei ei- nem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beschäftigt, haftet die Körperschaft, die ihm durch Übertragung hoheitlicher Befugnisse ein öffentliches Amt anvertraut und ihm damit die Eigenschaft eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinn ver- liehen hat. Entscheidend ist mithin dann, wer dem Amtsträger die konkrete - fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 17; Senatsurteile vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, BGHZ 188, 302 Rn. 19; vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71 Rn. 30 und vom 22. November 2012 - III ZR 150/12, VersR 2013, 718 Rn. 16). b) Der Beklagte ist weder Anstellungskörperschaft des Notarztes noch hat er ihm die konkrete Aufgabe übertragen, bei deren Wahrnehmung Pflichten verletzt worden sein sollen. Passivlegitimiert ist vielmehr die Kassenärztliche Vereinigung. aa) Nach § 1 Abs. 1 ThürRettG ist Zweck des Gesetzes die Sicherstel- lung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG sind die 13 14 15 - 8 - Landkreise und kreisfreien Städte Aufgabenträger des bodengebundenen Ret- tungsdienstes. Sie haben diesen Dienst mit Ausnahme der notärztlichen Ver- sorgung bedarfsgerecht und flächendeckend sicherzustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürRettG) und erfüllen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ThürRettG). Der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürRettG ausdrücklich ausge- nommene Bereich der notärztlichen Versorgung wird in § 7 Abs. 1 ThürRettG der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen zugewiesen. Diese hat die be- darfsgerechte und flächendeckende notärztliche Versorgung im bodengebun- denen Rettungsdienst sicher zu stellen, was die Erstellung der Notarztdienst- pläne und die Überwachung der notärztlichen Versorgung einschließt. Zur Erfül- lung dieses Sicherstellungsauftrags schließt die kassenärztliche Vereinigung die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verträge (§ 7 Abs. 2 Satz 6 ThürRettG). bb) Aus dieser Aufgabenzuweisung haben die Instanzgerichte zu Recht die Passivlegitimation der Kassenärztlichen Vereinigung für Fehler eines Not- arztes bei einem konkreten Rettungseinsatz abgeleitet (vgl. in diesem Sinn auch LT-Drucks. 5/7028 S. 2). Die hierzu erhobenen Einwände der Klägerinnen überzeugen nicht. aaa) Die Klägerinnen sind der Meinung, das Thüringer Rettungsgesetz enthalte eine klare Trennung zwischen Aufgabenzuweisung und Sicherstel- lungsauftrag mit der Folge, dass die Aufgabe der notärztlichen Versorgung beim Beklagten verblieben sei, auch wenn deren Sicherstellung der Kassen- ärztlichen Vereinigung obliege. § 5 ThürRettG regle sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner Überschrift die Aufgabenträgerschaft. Diese liege nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG bezüglich des bodengebundenen Rettungsdienstes bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürRettG bezüglich der Luftrettung beim Land. Die kassenärztliche Vereinigung sei da- 16 17 - 9 - nach gerade kein Aufgabenträger. Passivlegitimiert für Fehler beim bodenge- bundenen Rettungsdienst einschließlich der notärztlichen Versorgung seien damit ausschließlich die im Gesetz aufgeführten kommunalen Körperschaften. Daran ändere der Umstand nichts, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürRettG die Landkreise und kreisfreien Städte den bodengebundenen Rettungsdienst nur mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung sicherzustellen hätten und für letz- teres nach § 7 ThürRettG die kassenärztliche Vereinigung zuständig sei. Denn insoweit müsse streng zwischen der originären Aufgabenzuweisung und der Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen eines Sicherstellungsauftrags unter- schieden werden. Die kassenärztliche Vereinigung habe - insoweit abweichend von der früheren Rechtslage in Thüringen - die Sicherstellung übertragen erhal- ten, weil der Landesgesetzgeber sie aus organisatorischen Gründen dafür als besser geeignet angesehen habe. An der Aufgabenträgerschaft der Landkreise und kreisfreien Städte habe sich dadurch aber nichts geändert, da der Gesetz- geber anderenfalls die kassenärztliche Vereinigung ausdrücklich als Aufgaben- träger in § 5 ThürRettG erwähnt hätte. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 1 ThürRettG ist Zweck des Gesetzes die Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdiens- tes. Das Gesetz regelt mithin die Aufgabe der entsprechenden Sicherstellung und differenziert insoweit nicht zwischen Aufgabe/Aufgabenträger und Sicher- stellung/Sicherstellungsträger. Dass § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG die Landkrei- se und kreisfreien Städte als Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungs- dienstes bezeichnet und in § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürRettG aus der hieraus folgen- den Sicherstellungsaufgabe die notärztliche Versorgung ausnimmt, bedeutet, dass für die notärztliche Versorgung nicht mehr der Landkreis der Aufgabenträ- ger ist. Mit "diese Aufgabe" in § 5 Abs. 1 Satz 3 ThürRettG, die die Landkreise 18 - 10 - und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis erfüllen, ist nur der bodenge- bundene Rettungsdienst ohne die notärztliche Versorgung gemeint. Die der kassenärztlichen Vereinigung obliegende Sicherstellung der notärztlichen Ver- sorgung ist insoweit - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - weder eine bloß nachrangige beziehungsweise abgeleitete Aufgabenübertragung im Rah- men der eigentlich weiterhin dem Beklagten obliegenden Pflichten noch be- schränkt sich die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung auf die Be- reitstellung einer ausreichenden Anzahl von Notärzten, während der Notarz- teinsatz vor Ort in die Verantwortung des Beklagten fällt. Vielmehr hat der Lan- desgesetzgeber den bodengebundenen Rettungsdienst in zwei Bereiche aufge- teilt und diese zwei verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts als Aufgabenträger zugewiesen. Dementsprechend ist auch die hierauf bezogene Rechtsaufsicht unterschiedlich geregelt (§ 35 ThürRettG). Die gegenteilige Annahme der Klägerinnen, dass der Landkreis weiterhin Aufgabenträger für die notärztliche Versorgung sei, lässt sich auch nicht mit der Entstehungsgeschichte des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vereinbaren. Das frühere Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. 609), nach dessen § 1 der Gesetzeszweck darin bestand, den Rettungsdienst entsprechend den medizinischen Erfordernissen sicherzustellen, bestimmte vormals in § 3 unter der Überschrift "Aufgabenträger" ohne Einschränkung, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Selbstverwaltungsaufgabe den bodengebundenen Rettungsdienst sicherstellen mussten. Nachdem sich in der Folgezeit herausstellte, dass die kommunalen Aufgabenträger vor allem im ländlichen Bereich Probleme mit der Gewährleistung der notärztlichen Versor- gung hatten, hat sich der Landesgesetzgeber entschieden, diese der Kassen- ärztlichen Vereinigung zu übertragen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 4/3691) wird im Zusammenhang mit der Übertragung dieser Si- 19 - 11 - cherstellung von den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten als "bisherigen Aufgabenträgern" (aaO S. 1) und davon gesprochen, dass "mit der Übertragung des Sicherstellungsauftrags die Zuständigkeiten im bodengebun- denen Rettungsdienst aufgeteilt werden und die Aufgabenverantwortung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen für den notärztlichen Bereich von der Aufgabenverantwortung der kommunalen Aufgabenträger für den sonstigen, nichtärztlichen Bereich eindeutig voneinander abgegrenzt werden müssen." (aaO S. 33; siehe auch Ankert, Die Novelle des Thüringer Rettungsdienstgeset- zes, ThürVBl. 2010, 97, 98). Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Kos- tenregelungen - Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Kranken- transport in § 20 ThürRettG; Benutzungsentgelte für die notärztliche Versor- gung in § 21 ThürRettG; letztere sind von der Kassenärztlichen Vereinigung mit den Kostenträgern und ihren Verbänden zu vereinbaren - heißt es in der Be- gründung (aaO S. 46 f): "Aufgabenträger sind die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 5 Abs. 1, das Land nach § 5 Abs. 2 und die Kassenärztliche Ver- einigung Thüringen nach § 7 Abs. 1. Nach dem Prinzip der Verwaltungskon- nexität hat zunächst jeder Aufgabenträger die Kosten für die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen. ... Durch die kostendeckende Refi- nanzierung wird gewährleistet, dass dem jeweiligen Aufgabenträger keine Mehraufwendungen für die Aufgabenerfüllung entstehen." Aufgabenträger der notärztlichen Versorgung soll danach die Kassen- ärztliche Vereinigung, Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung sollen dagegen die Landkreise und kreisfreien Städte sein (siehe auch Ankert, aaO S. 99, 103). Dementsprechend heißt es unter Nr. 2.6 des nach § 10 ThürRettG aufgestellten Landesrettungs- dienstplans (Thüringer Staatsanzeiger 2009, 827, 828 f) unter der Überschrift "Aufgabenträger": "Aufgabenträger für den bodengebundenen Rettungsdienst 20 - 12 - - mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung - sind nach § 5 Abs. 1 ThürRettG die Landkreise …; Aufgabenträger für die notärztliche Versorgung im bodenge- bundenen Rettungsdienst ist nach § 7 Abs. 1 ThürRettG die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen". bbb) Zu Unrecht berufen sich die Klägerinnen auf die Regelung in § 13 ThürRettG. Soweit danach der Aufgabenträger des bodengebundenen Ret- tungsdienstes - also die Landkreise und kreisfreien Städte - einen für den Ret- tungsdienst verantwortlichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) zu bestel- len haben, sind sie zwar für etwaige Amtspflichtverletzungen dieser Person verantwortlich. Dies gilt auch, soweit die Kassenärztliche Vereinigung dieser Person nach § 13 Satz 4 ThürRettG Weisungsrechte gegenüber einzelnen Not- ärzten einräumt. Kommt es aufgrund einer fehlerhaften Weisung des ÄLRD ge- genüber einem Notarzt zu einem Schaden, haftet nicht die Kassenärztliche Vereinigung. Denn im Außenverhältnis zum Geschädigten ist nicht die ange- wiesene, sondern die anweisende Behörde haftungsrechtlich zuständig (vgl. nur Senatsurteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 18 mwN). Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass auch außerhalb eines solchen Weisungsverhältnisses die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich sind. Vielmehr liegt, wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 13 im Zusammenhang mit der Weiterbildung der Notärzte heißt (aaO S. 40), dieser Bereich "aufgrund der geänderten Regelung zum Sicherstellungsauftrag … nunmehr in der originären Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen". Dem entspricht es, dass nach Nr. 3.4 des Landesrettungsdienst- plans (aaO S. 830) für die "Qualitätssicherung" der jeweilige in Nr. 2.6 genannte Aufgabenträger verantwortlich ist, wobei der ÄLRD "die medizinische Kontrolle über den bodengebundenen Rettungsdienst - mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung - wahrnimmt", während der kassenärztlichen Vereinigung diese 21 - 13 - Aufgabe im Bereich der notärztlichen Versorgung obliegt, wobei sie sich aller- dings "zum Zwecke einer einheitlichen Qualitätssicherung" zur Erfüllung ihrer Aufgaben des ÄLRD bedienen soll. ccc) Auch aus § 17 Abs. 1 ThürRettG lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen nichts für ihren Rechtsstandpunkt ableiten. Nach dieser Norm hat der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes zur Sicher- stellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle zur Koordinierung des eingesetzten Perso- nals eine rettungsdienstliche Einsatzleitung einzurichten, zu der unter anderem ein sogenannter Leitender Notarzt gehört, der nach Beteiligung der Kassenärzt- lichen Vereinigung bestellt wird und gegenüber den anderen Notärzten wei- sungsbefugt ist. Insoweit gilt nichts anderes als bereits bezüglich des ÄLRD ausgeführt. Abgesehen von Weisungsfällen ist die Kassenärztliche Vereinigung für den "einfachen" Notarzt verantwortlich. ddd) Zu Unrecht berufen sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz des einheitlichen Haftungsregimes. Dieser ist vom Senat zur Abgrenzung zwischen privat-rechtlicher und hoheitlicher Tätigkeit entwickelt worden. Insoweit muss der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden und geht es nicht an, eine einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01, NJW 2002, 3172, 3173 mwN). Hieraus hat der Senat (Urteile vom 9. Januar 2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268, 275 f und vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 223 f) - in Abgrenzung zur früheren Rechtspre- chung, wonach der Notarzt privat-rechtlich tätig wird (siehe II 1b aE) - abgelei- 22 23 - 14 - tet, dass es sachgerecht ist, den Notarzt und die sonstigen am Rettungsdienst- einsatz beteiligten Personen (insbesondere Rettungssanitäter und -fahrer), die mit dem Notarzt eine Funktionseinheit bilden, einem einheitlichen öffentlich- rechtlichen Haftungsregime zu unterwerfen. Aus letzterem lässt sich aber nichts für die Frage ableiten, welcher der beteiligten Hoheitsträger passiv legitimiert ist. Diese richtet sich ausschließlich nach dem eingangs (II 2a) wiedergegebe- nen Maßstab. eee) Soweit die Klägerinnen meinen, es sei zirkelschlüssig, die Kosten- regelungen im Thüringer Rettungsdienstgesetz als Beleg für die Aufgabenträ- gerschaft der Kassenärztlichen Vereinigung anzusehen, geht auch dieser Ein- wand fehl. § 18 Abs. 1 ThürRettG bestimmt, dass der Aufgabenträger die Kos- ten für die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen hat, wobei nach § 18 Abs. 2 ThürRettG zur Refinanzierung kostendeckende Benutzungs- entgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes erhoben werden. Insoweit ist es zwar richtig, dass sich unmittelbar aus § 18 ThürRettG nichts für die Frage der Aufgabenträgerschaft ergibt. Allerdings sind im Folgenden in §§ 20, 21 ThürRettG getrennte Kostenregelungen für einerseits die Notfallrettung und den Krankentransport sowie andererseits für die notärztliche Versorgung vorgese- hen. Zuständig im Rahmen des § 20 ThürRettG sind die kommunalen Körper- schaften, im Rahmen des § 21 ThürRettG die Kassenärztliche Vereinigung. Diese Differenzierung spricht - wie auch die bereits zitierte Gesetzesbegrün- dung deutlich macht - für die Passivlegitimation der Kassenärztlichen Vereini- gung. fff) Ob - wie es die Klägerinnen geltend machen - in anderen Bundeslän- dern für etwaige Fehler eines Notarztes im Rettungsdienst die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich sind, ist ohne Bedeutung. Es kommt nur auf 24 25 - 15 - die jeweilige landesgesetzliche Regelung und darauf an, wer danach derjenige ist, der dem Notarzt seine Aufgabe übertragen hat. Herrmann Seiters Reiter Liebert Pohl Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 03.07.2015 - 10 O 1738/13 - OLG Jena, Entscheidung vom 19.05.2016 - 4 U 592/15 -