Leitsatz
III ZR 4/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 4/15 Verkündet am: 23. Juli 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AGG § 15 Abs. 4 Satz 1; LBG NRW § 115 Abs. 1, § 129; RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 a) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist nicht auf einen unionsrechtli- chen Staatshaftungsanspruch wegen des Erlasses eines Gesetzes anwendbar, das beamtenrechtliche Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand enthält, die eine (im vorliegenden Einzelfall allerdings zu verneinende) unzulässige Dis- kriminierung wegen des Alters darstellen. b) Es ist nach Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, für Polizeivollzugsbeamte eine niedrigere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen als für Beamte der allgemeinen Dienstzweige. c) Es ist nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, die Anhebung der Alters- grenze für den Eintritt in den Ruhestand in Anpassung an die Entwicklung der demografischen Verhältnisse stufenweise nach dem Geburtsjahr oder -monat der Bediensteten vorzunehmen. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 4/15 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herr- mann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2014 wird zurück- gewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 13. März 1947 geborene Kläger stand als Kriminalbeamter im Dienst des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen und trat mit Ablauf des 30. Juni 2010 in den Ruhestand. Er verlangt von seinem Dienstherrn Scha- densersatz mit der Begründung, die maßgeblichen - für sich genommen zutref- fend angewandten - landesgesetzlichen Regelungen zu den Altersgrenzen für Polizeibeamte verstießen gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Ver- wirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EU L 303 S. 16 - im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG oder nur Richtlinie beziehungs- 1 - 3 - weise RL). Seine Versetzung in den Ruhestand habe deshalb erst zum 31. März 2012 erfolgen dürfen. Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Regelung traten Polizei- vollzugsbeamte des Beklagten mit Ende des Monats, in dem sie das 60. Le- bensjahr vollendeten, in den Ruhestand (§ 192 Satz 1 LBG NRW aF). Nach § 192 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW aF konnte bei Vorliegen drin- gender Gründe im Einzelfall der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten um bis zu zwei Jahre verschoben werden. Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) wurde die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf 62 Jahre angehoben (§ 192 Abs. 1 LBG NRW nF). Gemäß § 192 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der Fassung die- ses Gesetzes konnte der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Polizeivoll- zugsbeamten mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschoben werden. In Artikel 7 § 5 des Gesetzes war für Polizeivollzugsbeamte folgende Übergangsregelung getroffen: "(1) Die neue Altersgrenze des § 192 Abs. 1 (vollendetes 62. Lebens- jahr) gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950. (2) Vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1947 geborene Beamte treten zum 30. Juni 2007, vom 1. Juli 1947 bis 31. Dezember 1947 geborene Beamte zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand. (3) Für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1948 wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebens- jahr) um 12 Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben." 2 3 - 4 - Nach der mit Wirkung zum 1. April 2009 erfolgten Neufassung des nord- rhein-westfälischen Beamtengesetzes durch das Gesetz zur Änderung dienst- rechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wurde die bis- lang in § 192 Abs. 1 LBG NRW bestimmte Altersgrenze in § 115 Abs. 1 LBG NRW geregelt und die vorzitierte Übergangsregelung für die Geburtsjahrgänge 1948 bis 1950 als § 129 LBG NRW für alle Beamten übernommen. Weiterhin wurde im neuen § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LBG NRW allgemein bestimmt, dass auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre über den regulären Zeitraum, jedoch nicht über das 70. Lebensjahr hinaus, ver- schoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Auf entsprechende Anträge schob der Beklagte auf der Grundlage von § 192 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung und gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG in der seit- her geltenden Fassung den Ruhestand des Klägers um insgesamt drei Jahre über den in Artikel 7 § 5 Abs. 2, 1. Halbsatz des Zehnten Gesetzes zur Ände- rung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 bestimmten Zeit- punkt, das heißt bis zum 30. Juni 2010, hinaus. Im September 2009 beantragte der Kläger, den Eintritt in den Ruhestand um weitere zwei Jahre, mithin bis zum 30. Juni 2012 zu verschieben. Mit Bescheid vom 5. Januar 2010 lehnte der Be- klagte diesen Antrag ab. Daraufhin versuchte der Kläger, die Verlängerung sei- nes Verbleibs im aktiven Dienst des Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Der entsprechende Antrag blieb vor dem Verwal- tungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Seine verwaltungs- gerichtliche Klage in der Hauptsache nahm er, nachdem er mit Ablauf des 30. Juni 2010 in den Ruhestand getreten war, zurück. 4 5 - 5 - Der Kläger begehrt mit seiner Klage, so gestellt zu werden, als ob er erst mit Ablauf des 31. März 2012 pensioniert worden wäre. Er verlangt für den Zeit- raum zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. März 2012 die Differenz zwischen dem Gehalt eines aktiven Beamten seiner Besoldungsgruppe und seinen Ru- hestandsbezügen sowie Ersatz der während dieser Zeit angefallenen Kosten für eine private Krankenversicherung. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt er sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist im Ergebnis unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger werde durch die vorge- nannten Regelungen in zweifacher Hinsicht gegenüber anderen Landesbeam- ten ungleich behandelt. Zum einen sei die Regelaltersgrenze für Polizeivoll- zugsbeamte auf lediglich 62 Jahre heraufgesetzt worden, während für Beamte anderer Dienstzweige diese Grenze bei 65 Jahren liege. Zum anderen sei auf- grund der Übergangsregelung des Artikels 7 § 5 des Zehnten Gesetzes zur Än- derung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 für den am 13. März 1947 geborenen Kläger die zuvor geltende Regelaltersgrenze von 60 Jahren um lediglich drei Monate hochgesetzt worden, während für nach dem 1. Juli 1947 geborene Polizeibeamte die reguläre Altersgrenze schrittweise bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben worden sei. Ob diese Un- 6 7 8 - 6 - gleichbehandlungen, die eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers im Sin- ne von Art. 2 Abs. 2a RL darstellten, nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 RL gerecht- fertigt seien, sei nicht unzweifelhaft. Das beklagte Land habe nichts dazu vorge- tragen, welche konkreten Anhaltspunkte sich für die von ihm verfolgten gesetz- geberischen Ziele aus welchem Kontext der Verabschiedung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ergeben hätten. Diese Frage brauche aber ebenso wenig abschließend entschieden zu werden wie die Frage, ob eine etwaige Verletzung von Art. 2 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1c und Art. 6 RL durch den Beklagten als ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht zu werten wäre. Der Kläger sei jedenfalls mit seinen etwaigen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen, weil er die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist von zwei Monaten versäumt habe. Diese Frist finde auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch Anwendung. Dieser habe zwar seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht. Die Folgen eines Unionsrechtsverstoßes seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber von dem Mitgliedstaat im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt habe, seien in Deutschland nationale Haftungsnormen geschaffen worden, in denen die Voraussetzungen, unter de- nen ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Ungleichbehandlungen im Beruf und Zivilrechtsverkehr geltend gemacht wer- den könne, näher bestimmt worden seien. Vorliegend sei die nationale Haf- tungsvorschrift des § 15 AGG einschlägig. Der Anwendung dieser Bestimmung stehe es nicht entgegen, dass der Beklagte bei dem Erlass der vom Kläger als diskriminierend gerügten Vorschrif- ten zur abgestuften Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte als 9 10 - 7 - Gesetzgeber gehandelt habe, es sich dementsprechend um legislatives Un- recht handele. § 15 AGG enthalte eine Rechtsgrundverweisung auf § 7 Abs. 1 AGG, der sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehe. Die hierfür maßgebli- chen Regelungen des Gesetzes gälten gemäß § 24 AGG "unter Berücksichti- gung ihrer besonderen Rechtsstellung" auch für Beamte. Zu den Besonderhei- ten der Rechtsstellung von Landesbeamten gehöre aber, dass ihre Arbeits- und Entlassungsbedingungen vom beklagten Land als Gesetzgeber geregelt wür- den. Dementsprechend unterfielen die in Rede stehenden legislativen Maß- nahmen des Beklagten gemäß § 24 AGG dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 AGG. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei mit der Richtlinie vereinbar. Der Kläger habe diese Frist nicht gewahrt. II. Die Klageabweisung hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand. 1. Allerdings vermag der Senat nicht die Ansicht des Berufungsgerichts zu teilen, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG sei auf den vom Kläger geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen der Schaffung einer seiner Ansicht nach dem Unionsrecht widersprechenden Ge- setzeslage anwendbar. Die Bestimmung, die nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Juli 2010 (C-246/09 - Bulicke - Slg. 2010, I-7006) mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist, regelt die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Dieser ist weder deckungsgleich mit dem eingeklagten unionsrechtlichen 11 12 13 - 8 - Staatshaftungsanspruch noch handelt es sich - anders als im Verhältnis zu An- sprüchen aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 3 AGG (siehe hierzu BAG NZA 2012, 1211 Rn. 41, 42 ff) - bei § 15 Abs. 1 und 2 AGG um Spezialregelungen, die diese Anspruchsgrundlage verdrängen. Vielmehr sind im vorliegenden Zusammenhang nach der Zielrich- tung von § 15 Abs. 1 und 2 AGG Grundlage der dort geregelten Ansprüche in- dividual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen oder eine einzelfallbezogene, konkrete Maßnahme des Arbeitgebers, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, nicht aber die Schaffung einer diesem Verbot widersprechenden abstrakten Rechtslage. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen "legislativen Unrechts" weist eine andere inhaltliche Qualität auf als die auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG beruhenden und dem § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG unterliegen- den Ansprüche. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Danach soll die darin bestimmte kurze Frist für die Gel- tendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG den Arbeitgeber angesichts der für ihn ungünstigen Beweislastregelung des § 22 AGG davor schützen, "Dokumentationen über Einstellungsverfahren etc." unzumutbar lan- ge, das heißt bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren, aufbewahren zu müssen (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR-Drucks. 329/06, S. 40 f). Die Notwen- digkeit dieses Schutzes besteht aber nicht für den Erlass von Gesetzen, da die dem legislativen Verfahren zugrunde liegenden Materialien ohnehin aufzube- wahren sind und teilweise, etwa in Parlamentsdrucksachen, veröffentlicht wer- den. - 9 - Weiterhin ergibt sich auch daraus, dass sich der Anspruch gegen den "Arbeitgeber" beziehungsweise nach Maßgabe des § 24 AGG gegen den jewei- ligen Dienstherrn des betroffenen Beamten richtet, dass der Gesetzgeber nicht nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG haften kann und daher die Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts nicht anwendbar ist. Das beklagte Land wurde bei dem Erlass der maßgeblichen Bestimmungen als Gesetzgeber, nicht aber in seiner Funktion als Arbeitgeber beziehungsweise als Dienstherr tätig. Zwar ist es richtig, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin- weist, dass es zu den Besonderheiten des Landes als Dienstherrn gehört, dass es die Bedingungen für den Ruhestandseintritt seiner Beamten durch Gesetz selbst regelt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die unterschiedlichen Rollen des Beklagten als Gesetzgeber und als Dienstherr mit der Folge zu vermengen, den Erlass beamtenrechtlicher Gesetze dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 und 2 und damit auch des Absatzes 4 Satz 1 AGG zuzuordnen. Das Landesbe- amtengesetz des Beklagten gilt nicht nur für die Beamten, deren Dienstherr es ist. Vielmehr regelt es nach seinem § 1 Abs. 1 auch die Rechtsverhältnisse der Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Auf- sicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hieraus ergibt sich, dass zwischen den Eigenschaften des Beklagten als (beamtenrechtlicher) Gesetzgeber und als Dienstherr im Sinne des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu differenzieren ist. Anderen- falls käme es zu einer mit dem Sinn dieser Bestimmungen unvereinbaren un- terschiedlichen Behandlung von Beamten des Landes und von Beamten der übrigen Dienstherren, für die ebenfalls das Landesbeamtengesetz gilt. Würde der Erlass eines gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßenden Gesetzes unter § 15 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 AGG fallen, würde dies nur für die Beamten des Landes gelten, da nur für diese das Land nicht nur Gesetzgeber, sondern auch 14 - 10 - Dienstherr ist. Demgegenüber wäre § 15 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 AGG nicht auf die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftun- gen des öffentlichen Rechts anwendbar, da das Land nicht der Dienstherr die- ser Bediensteten ist. Insbesondere wären die Beamten des Landes bei der Gel- tendmachung legislativer Verstöße gegen Unionsrecht den zeitlichen Be- schränkungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG unterworfen, während dies für die übrigen Beamten nicht gälte. Eine solche sachwidrige Differenzierung wäre aber mit dem Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht zu vereinbaren. 2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, sodass die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen ist. a) Die beamtenrechtlichen Vorschriften, die, wie der Kläger nicht in Ab- rede stellt, für sich genommen zutreffend angewandt wurden und so zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 30. Juni 2010 geführt haben, sind mit dem Uni- onsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Die Richtlinie bezweckt nach ihrem Art. 1 im Bereich von Beschäftigung und Beruf, wozu auch der öffentliche Dienst zählt (vgl. Art. 3 Abs.1 RL; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - Fuchs und Köhler, Slg. 2010, I-6922 Rn. 33 f), bestimmten Arten der Diskriminierung, da- runter auch der wegen des Alters, im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8566 Rn. 49). Regelungen, die den Eintritt in den Ruhestand mit Errei- chen eines bestimmten Lebensalters zum Gegenstand haben, lassen den Be- 15 16 17 - 11 - schäftigten unmittelbar eine weniger günstige Behandlung zuteilwerden als an- deren Erwerbstätigen. Sie führen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union daher zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78 (Urteile vom 21. Juli 2011 aaO und vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 51). Zwar berührt die Richtlinie 2000/78/EG nach ihrem 14. Erwägungs- grund nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Al- tersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand. Dieser Erwägungsgrund be- schränkt sich jedoch auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zustän- digkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und steht der Anwendung der Richtlinie auf nationale Maßnah- men nicht entgegen, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Beschäftigungsverhältnis endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 44). Die Mitgliedstaaten können jedoch - unabhängig von den nachfolgend erörterten Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 RL (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Ja- nuar 2010 - C-229/08 - Wolf, Slg. 2010, I-18 Rn. 45) - nach Art. 4 Abs. 1 RL eine Ungleichbehandlung wegen eines bestimmten Merkmals vorsehen, wenn es aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingun- gen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforde- rung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine ange- messene Anforderung handelt. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist hiernach zulässig, wenn die Berufsausübung besondere Fähigkeiten erfordert und diese altersabhängig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 13. September 2011 - C-447/09 - Prigge, Slg. 2011, I-8034 Rn. 67 und vom 12. Januar 2010 aaO Rn. 35, 40; BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 2 B 136/11, juris Rn. 9). Der nach Art. 4 Abs. 1 RL erforderliche rechtmäßige Zweck für die Un- 18 - 12 - gleichbehandlung liegt insbesondere vor, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren eines Notfalldienstes gewährleistet werden soll (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 aaO; BVerwG aaO). Schließlich muss die Ungleichbehandlung angemessen, das heißt bei Abwägung der wi- derstreitenden öffentlichen und privaten Interessen verhältnismäßig sein. Weiterhin stellt nach Art. 6 Abs. 1 RL eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbe- sondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeits- markt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insoweit verfü- gen die Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der verfolgten Ziele als auch in Be- zug auf die Wahl der Mittel über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Ur- teil vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 68; siehe auch EuGH, Urteil vom 22. No- vember 2005 - C-144/04 - Mangold, Slg. 2005, I-10013 Rn. 63). An diesen Kriterien gemessen haben die in Rede stehenden Bestim- mungen des Landesbeamtengesetzes eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung des betroffenen Personenkreises, dem auch der Kläger angehört, zum Inhalt. aa) Dies gilt zum einen für die - vom Kläger für sich genommen nicht be- anstandeten - Bestimmungen, die für Polizeivollzugsbeamte eine niedrigere als die allgemeine Altersgrenze vorsehen (§ 192 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, § 192 Abs. 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, § 115 Abs. 1 LBG NRW nF). Die damit ver- bundene ungleiche Behandlung von Polizeivollzugsbeamten ist nach Art. 4 Abs. 1 RL gerechtfertigt. Polizeivollzugsbeamte sind gegenüber in der allge- 19 20 21 - 13 - meinen Verwaltung tätigen Beamten erhöhten physischen Anforderungen aus- gesetzt. Sie müssen, anders als Beamte, für die die reguläre Altersgrenze gilt, unter anderem in der Lage sein, Außen- und Schichtdienste zu absolvieren, unmittelbaren Zwang - insbesondere in ausgesprochen stressbeladenen Kon- flikt- und Gefährdungssituationen - auch unter Anwendung körperlicher Gewalt auszuüben und Waffen, einschließlich Schusswaffen, verantwortungsvoll einzu- setzen. Diese Fähigkeiten müssen im Dienst jederzeit einsetzbar sein (siehe z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Rege- lung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes, BT- Drucks. 3/1425 S. 11; BVerwG, Buchholz 23 7.7 § 194 NWLBG Nr. 2 S. 2). Mit zunehmendem Alter nehmen die hierfür notwendige körperliche Spannkraft und Leistungsfähigkeit regelmäßig ab. Dass aus diesen Gründen eine Zurruheset- zung von Polizeivollzugsbediensteten, sobald sie ein Alter erreicht haben, in dem die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten nicht mehr im notwendigen Maß vorhanden sind, die Einsatzbereitschaft des Polizeivollzugsdienstes si- cherstellen soll, damit einem legitimen Zweck dient und eine angemessene Maßnahme darstellt, liegt auf der Hand. Diese Würdigung liegt im Übrigen auch dem Erwägungsgrund Nr. 18 der Richtlinie zugrunde. Danach darf unter ande- rem der Polizei, um ihre Einsatzbereitschaft zu wahren, nicht zur Auflage ge- macht werden, Personen weiter zu beschäftigen, die nicht mehr den Anforde- rungen entsprechen, um sämtliche ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Da die Richtlinie keine konkreten Vorgaben zu nach Art. 4 Abs. 1 zuläs- sigen Altersgrenzen enthält, verbleibt insoweit ein Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten. Es liegt innerhalb des dem nordrhein-westfälischen Gesetzge- ber hiernach zustehenden Spielraums, anzunehmen, dass ab einem Lebensal- ter von 62 Jahren typischerweise die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen besonderen physischen Fähigkeiten nicht mehr im ausreichenden Maß vorhan- 22 - 14 - den sind. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Gesetz eine grundsätzlich feste Altersgrenze vorsieht. Der Gerichtshof der Europäi- schen Union geht davon aus, dass eine typisierende Betrachtungsweise und damit feste Altersgrenzen zulässig sind. Dies ist dessen Urteilen vom 16. Okto- ber 2007 (C-411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8566 Rn. 27), 12. Januar 2010 (C-229/08 - Wolf, Slg. 2010, I-18 Rn. 12) und 21. Juli 2011 (C-159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - Slg. 2011, I-6922 Rn. 12) zu entnehmen, denen jeweils feste Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand (Urteile vom 16. Oktober 2007 und vom 21. Juli 2011 jew. aaO) beziehungsweise für die Einstellung in das Beamtenverhältnis (Urteil vom 12. Januar 2010 aaO) zugrun- de lagen, ohne dass der Gerichtshof hiergegen Bedenken geäußert hat. Vorliegend kommt folgendes hinzu: Der nordrhein-westfälische Landes- gesetzgeber hat durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vor- schriften vom 17. Dezember 2003 nicht nur die Regelaltersgrenze für Polizei- vollzugsbeamte auf 62 Jahre angehoben, sondern zugleich die Voraussetzun- gen für das "individuelle" Hinausschieben der Altersgrenze deutlich erleichtert. Während es nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage nur unter engen, allein der Beurteilung des Dienstherrn obliegenden Voraussetzun- gen möglich war, einen Beamten länger im Dienst zu belassen (§ 192 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW aF), ist durch dieses Gesetz für Polizeivoll- zugsbeamte eine Sonderregelung geschaffen worden (§ 192 Abs. 1 LBG NRW nF), die für eine Verlängerung der Dienstzeit als wesentliche Voraussetzung einen entsprechenden Antrag des Beamten vorsah (beziehungsweise vorsieht, vgl. jetzt § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG NRW). Von diesen, den individuel- len Wünschen des Beamten Rechnung tragenden Vorschriften ist hier zuguns- ten des Klägers auch mehrfach Gebrauch gemacht worden mit der Folge, dass er bei Eintritt in den Ruhestand die neue - erhöhte - für Polizeibeamte geltende 23 - 15 - reguläre Altersgrenze von 62 Jahren um insgesamt 15 Monate überschritten hat. bb) Die - vom Kläger als unionsrechtswidrig beanstandeten - Übergangs- regelungen des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes, nach denen für den am 13. März 1947 geborenen Kläger eine niedrigere Altersgrenze galt als für ab dem 1. Juli 1947 geborene Polizeivollzugsbeamte, für die die Ruhe- standsgrenze nach Maßgabe des Geburtsjahrgangs schrittweise angehoben wurde (Artikel 7 § 5 des Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vor- schriften vom 17. Dezember 2003, § 129 LBG NRW nF), beinhalten ebenfalls keine nach der Richtlinie unzulässige Diskriminierung. Vielmehr handelt es sich insbesondere unter Berücksichtigung des den Mitgliedstaaten zustehenden wei- ten Ermessensspielraums um eine nach Art. 6 Abs. 1 RL gerechtfertigte Un- gleichbehandlung wegen des Alters. Wie schon aus den Worten "besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können" im 25. Erwägungs- grund der Richtlinie hervorgeht, gilt dieser Spielraum auch für die Entscheidung, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen, zu der sich die betreffenden na- tionalen Stellen aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer oder haushaltsbezogener Erwägungen und in Anbetracht der konkreten Ar- beitsmarktlage in einem bestimmten Mitgliedstaat veranlasst sehen können (EuGH, Urteile vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 54, 65, 73 und vom 16. Oktober 2007 aaO Rn. 69). Die Rechtfertigung der betreffenden Maßnahme nach diesen Maßstäben muss sich aber zumindest aus ihrem allgemeinen Kontext ergeben (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 39 mwN). Die Regelungen müssen 24 25 - 16 - zudem kohärent und systematisch sein (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 aaO Rn. 85 mwN). Die nach Geburtsmonaten (Jahrgang 1947) beziehungsweise -jahren (Jahrgänge 1948, 1949) schrittweise erfolgende Anhebung des Ruhestandsal- ters für Polizeivollzugsbeamte durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienst- rechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 genügt diesen Anforderungen. Die Anhebung als solche ist - gerade auch vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus - nicht zu beanstanden. Sie trug den sich wandelnden demografischen Verhältnissen in Deutschland, die dazu führen, dass sich das Verhältnis zwi- schen Versorgungsempfängern und aktiven Beschäftigten kontinuierlich ver- schlechtert, sowie den daraus resultierenden Belastungen der öffentlichen Haushalte Rechnung (vgl. zu dieser Entwicklung die Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Anpassung der Re- gelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finan- zierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks. 16/3794 S. 1, 2, 27). Dies ergibt sich, wenn auch nicht ausdrücklich, für die nordrhein- westfälischen Polizeivollzugsbeamten, aus den Gesetzesmaterialien und dem Gesamtkontext der Regelung. Zur Begründung der Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte wurde die mit Blick auf die angespannte Finanzlage des Landes notwendige Reduzierung der Zahl der Empfänger von Versor- gungsbezügen angegeben (Landtagsprotokoll 13/108 S. 10721). Mit der Geset- zesänderung wurde für Polizeivollzugbeamte die stufenweise Anhebung der Pensionierungsgrenze lediglich vorgezogen, die für die Beamten der allgemei- nen Dienstzweige mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 in § 31 LBG NRW erfolgte. Diese wurde unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen für die gesetzliche Rentenversicherung und die Bundesbeamten begründet (Begründung der Landesregierung des Geset- 26 - 17 - zes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 14/8176 S. 126 zu §§ 17-41). Aus den Begründungen der entsprechenden Bundesgesetze wiede- rum ergibt sich, dass die demografische Entwicklung ausschlaggebend für die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Beschäftigten war (Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Anpas- sung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stär- kung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung aaO; Begründung der Bundesregierung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuord- nung und Modernisierung des Bundesdienstrechts, BT-DRs. 16/7076 S. 1, 2, 3, 4, 93). Bei einer Gesamtschau folgt hieraus, dass die Anhebung des Ruhe- standsalters für Polizeivollzugsbeamte durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 im Kontext mit der Be- völkerungsentwicklung in Deutschland und den Auswirkungen der Versorgungs- lasten auf die öffentlichen Haushalte steht. Eine sich verändernde demografi- sche Situation und hierauf gründende haushaltsbezogene Erwägungen sind nach der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zulässige Kriterien, die eine Veränderung der Ruhestandsgrenzen erlau- ben. Gegen die Kohärenz der Anhebung des Ruhestandsalters spricht ebenfalls nichts. Auch die in Art. 7 § 5 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtli- cher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 bestimmte lediglich schrittweise An- hebung des Ruhestandsalters für Polizeivollzugsbeamte ist nach den vom Ge- richtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäben mit Art. 6 Abs. 1 RL vereinbar. Die demografische Situation und damit das Verhältnis zwischen Ver- sorgungsbezügeempfängern und aktiven Beschäftigten haben sich nicht abrupt verändert. Vielmehr steigt die Anzahl der Versorgungsempfänger im Verhältnis zu den noch im Dienst befindlichen Beschäftigten erst allmählich an. Es liegt 27 - 18 - deshalb innerhalb des dem nationalen Gesetzgeber zustehenden Ermessens- spielraums, wenn er diesem sich in Entwicklung befindlichen Prozess dadurch Rechnung trägt, dass er korrespondierend hiermit die Ruhestandsgrenze eben- falls nur sukzessive nach Maßgabe des Geburtszeitpunkts der zur Pensionie- rung anstehenden Beamten erhöht. Hierbei handelt es sich um ein in sich schlüssiges und konsequentes Mittel, der sich in Veränderung befindlichen Be- völkerungsentwicklung Rechnung zu tragen. Dass eine stufenweise Anhebung der Ruhestandsgrenze zulässig ist, lässt sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Uni- on vom 21. Juli 2011 ableiten. Das Gericht hat zum einen ausgeführt (aaO Rn. 96), aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG gehe hervor, dass die Änderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Rhythmus erfolgen könnten, um der jeweiligen besonderen Situation Rechnung zu tragen. Dieser Rhythmus könne auch von Region zu Region unterschiedlich sein, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Zwar bezieht sich diese Aussage unmittelbar darauf, dass es zulässig ist, unter- schiedlichen regionalen Verhältnissen innerhalb eines Mitgliedstaats durch ver- schiedene Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand Rechnung zu tragen. Den Ausführungen lässt sich aber darüber hinausgehend entnehmen, dass dif- ferenzierende Regelungen auch innerhalb desselben regionalen Geltungsbe- reichs möglich sind, wenn inhaltliche Unterschiede zwischen verschiedenen Alterskohorten bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof es für zulässig hält, "der jeweiligen besonderen Situation Rechnung zu tragen". 28 - 19 - Überdies hat sich der Gerichtshof in dieser Entscheidung, die die Ruhe- standsregelungen des hessischen Beamtenrechts zum Gegenstand hatte, mit der Frage befasst, ob die betreffenden Vorschriften inkohärent seien, weil sie im Gegensatz zu Bestimmungen in anderen deutschen Ländern noch keine stu- fenweise Anhebung der Altersgrenze vorsahen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die vorgenannte Erwägung angestellt. Hätte es Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Stufenregelung mit der Richtlinie gehabt, wäre zu erwar- ten gewesen, dass es dies in seiner Begründung angesprochen hätte. Demnach ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich nach dem maß- geblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht die Anhebung der Altersgrenze in erheblich kürzeren Etappen vollzieht als nach der vergleichbaren Regelung des Bundesbeamtengesetzes (§ 51 Abs. 2 BBG). Eine konkrete Benachteili- gung des Klägers ist mit dieser unterschiedlichen Regelung nicht verbunden. Im Gegenteil: Da er im März 1947 geboren wurde, ist für ihn als Angehöriger des ersten, von der Neuregelung betroffenen Jahrgangs 1947 aufgrund der nord- rhein-westfälischen Übergangsregelung die individuelle Altersgrenze um drei Monate hinausgeschoben worden, während er nach Maßgabe der vergleichba- ren Regelung des Bundes (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BBG) nur einen zusätzlichen Monat gewonnen hätte. b) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist entbehrlich. Soweit unionsrechtliche Fragestellun- gen betroffen sind, steht mit der nach der "acte-clair-" beziehungsweise "acte- éclairé-Doktrin" erforderlichen Gewissheit (siehe hierzu z.B. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33) fest, dass die Erwägungen des Senats zum Unionsrecht zutreffen. Ihnen liegen die in der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- 29 30 31 - 20 - schen Union entwickelten Maßstäbe für nach Art 4. Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 zulässige Ungleichbehandlungen wegen des Alters zugrunde. Soweit es um die danach erforderlichen legitimen Ziele und die zu deren Erreichung angemessenen Mittel geht, ist mangels konkreter Vorgaben der Richtlinie 2000/78 den Mitgliedstaaten ein Ermessenspielraum verblieben, den der Ge- richtshof der Europäischen Union in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 sogar ausdrücklich als weit bezeichnet hat (Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 - Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8566 Rn. 68; siehe auch Urteil vom 22. No- vember 2005 - C-144/04 - Mangold, Slg. 2005, I-10013 Rn. 63). Dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen des Landesbeamtenrechts des Beklagten in dem den nationalen Gesetzgebern zustehenden Beurteilungsspielraum halten und sich deshalb weitere klärungsbedürftige unionsrechtliche Fragen nicht mehr stellen, ist zur Überzeugung des Senats offensichtlich, zumal sich die insoweit angestellten Erwägungen überwiegend ebenfalls auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen. 3. Ansprüche des Klägers aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG scheiden ebenfalls aus. Dies gilt insbesondere auch, soweit nicht "legislatives Unrecht" in Rede steht, sondern der Verwaltungsakt, durch den die weitere Ver- längerung des Verbleibs des Klägers im aktiven Dienst abgelehnt wurde. Unge- achtet der Frage, ob auch für diesen besonderen deliktischen Anspruch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG gilt und inwieweit wegen der Rück- nahme der insoweit zur Hauptsache erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage § 839 Abs. 3 BGB eingreift, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes wurden, wie der Klä- 32 - 21 - ger nicht verkennt, zutreffend angewendet, und die Bestimmungen widerspre- chen dem Unionsrecht aus den zuvor ausgeführten Gründen nicht. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 20.11.2012 - 11 O 23/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2014 - I-11 U 6/13 -