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Entscheidung

X ZR 41/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 4 1 / 1 4 vom 28. Juli 2015 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsgesuch der E. GmbH & Co. OHG - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Der E. GmbH & Co. OHG, A. , wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 41/14 gewährt. Von der Akteneinsicht ist die Anlage D25 ("AVENANT AU CONTRAT DE POOL DE RECHERCHE ET DE DEVELOPPEMENT DES TECH- NIQUES INDUSTRIELLES DU VITRAGE DU 19.12.91") ausgenom- men, mit Ausnahme des Artikels 13 dieser Anlage ("PROPRIETE IN- DUSTRIELLE - BREVETS-NOUVEAUX"), der der Akteneinsicht unter- liegt. Gründe: I. Die E. GmbH & Co. OHG hat darum gebeten, ihr die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 41/14 in der Auslegehalle des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes, München, zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat dem Gesuch nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Bedenken, bitte jedoch darum, die Anlage D25 von der Akteneinsicht auszunehmen. 1 - 3 - II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit der aus dem Ausspruch ersichtlichen Einschränkung, die einem berechtigten Interesse der Beklagten an der Geheimhal- tung dieser Anlage, Rechnung trägt, stattzugeben. Auf den allen Beteiligten bekann- ten Beschluss des Senats vom 21. Januar 2013 in dem vorangegangenen Beru- fungsverfahren X ZR 49/12 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.02.2014 - 5 Ni 59/10 (EP) - 2