Beschluss
4 W (pat) Ep 23/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:100325U4Ni23.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:100325U4Ni23.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Ni 23/23 (EP) ______________________________________ (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 2 528 366 (DE 60 2008 029 883) - 2 - hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2024 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsit- zende und die Richter Dipl.-Ing. Altvater, Dipl.-Ing. Matter, Dr. von Hartz, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 2 528 366 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der angegriffenen Patentan- sprüche 1 bis 6 teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fas- sung hinausgeht: “2. A method (according to claim 1) for identifying a user equipment, UE, in a System Architecture evolved, SAE, network, comprising: receiving (401), by the UE, a System Architecture evolved -Temporary Mobile Subscriber Identity, SAE-TMSI, from a mobility management entity, MME, of the SAE network, wherein the SAE-TMSI comprises: a resource pool identifier, pool-ID, for a MME pool, a mobility management entity identifier, MME-ID, wherein the MME-ID is unique in the MME pool, and a UE temporary identifier, wherein the UE temporary identifier is unique in the MME; wherein the UE (402) is temporarily identified according to the SAE-TMSI when the UE accesses the SAE network, wherein the pool-ID is unique in public land mobile network, PLMN.” II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 528 366 (Streitpatent), das – laut Streitpatentschrift unter Inanspruchnahme der Priorität der chinesischen An- meldung CN 200710137637 (= Dokument N3, engl.-sprach. Übersetzung als Doku- ment N3a) vom 27. Juli 2007 – am 28. Juli 2008 angemeldet worden ist. Die Ertei- lung des europäischen Patents ist am 8. Januar 2014 (Streitpatentschrift EP 2 528 366 B1 = Dokument N1) veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das Streitpatent unter dem Aktenzei- chen DE 60 2008 029 883. Es trägt die Bezeichnung „Method, device and system for identifying a user equipment” und in der deutschen Übersetzung „Verfahren, Gerät und System zur Identifikation eines Benutzergeräts“ und umfasst in der erteilten Fassung dreizehn Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 9. Juni 2023 teilweise und zwar im Umfang der Pa- tentansprüche 1 bis 6 angreift. Der das Verfahren betreffende Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung: - 4 - 1. A method for identifying a user equipment, UE, in a System Architecture evolved, SAE, network, com- prising: receiving (401), by the UE, a System Architec- ture evolved -Temporary Mobile Subscriber Identity, SAE-TMSI, from a mobility manage- ment entity, MME, of the SAE network, wherein the SAE-TMSI comprises: a resource pool iden- tifier, pool-ID, a mobility management entity identifier, MME-ID, and a UE temporary identi- fier; wherein the UE (402) is temporarily identified according to the SAE-TMSI when the UE accesses the SAE network. Der die Vorrichtung betreffende Patentanspruch 4 lautet in der erteilten Fassung: 4. A user equipment, UE, wherein: the UE is configured to receive a system archi- tecture evolved -Temporary Mobile Subscriber Identity, SAE-TMSI, from a mobility manage- ment entity, MME, of the SAE network, wherein the SAE-TMSI comprises: a resource pool iden- tifier, pool-ID, a mobility management entity identifier, MME-ID, and a UE temporary identi- fier, and the UE is temporarily identified according to the SAE-TMSI when the UE accesses the SAE net- work. - 5 - Die Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 sind unmittelbar oder mittelbar auf die Patentan- sprüche 1 und 4 rückbezogen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche 1 und 4 nach Streitpatent seien gegenüber dem Stand der Technik nicht neu, beruh- ten jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass eine Fachperson sie ausführen könne. Dabei stützt die Klägerin ihr Vorbringen auf folgende Dokumente: N4 3GPP TS 23.003 V7.4.0 (2007-06): 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Core Network and Termi- nals; Numbering, addressing and identification (Release 7), © 2007, Seiten 1 – 53 N5 3GPP TSG-RAN WG3 #53 R3-061194: SAE / LTE Identities, Agenda Item 12.15.1, Ericsson, Tallinn, Estland, 28 August – 1 September, 2006, Seiten 1/4 - 4/4 N6 3GPP TS 23.236 V7.0.0 (2006-12): 3 rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Services and System As- pects; Intra-domain connection of Radio Access Network (RAN) nodes to multiple Core Network (CN) nodes (Release 7), © 2006, Seiten 1 – 37 N7 CN 1744761 A N7a Übersetzung der N7 in die deutsche Sprache N8 WO 2005/060297 A1 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 528 366 für das Gebiet der Bundes- republik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, - 6 - hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen die Fassung des Streitpatents nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 0 richtet mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche einzeln in ihrer numeri- schen Reihenfolge gestellt sind, weiter hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 eingereichten Hilfsanträ- gen 1 und 2 richtet mit der Maßgabe, dass diese Hilfsanträge ausschließlich die angegriffenen Ansprüche 1 bis 6 enthalten, in der nummerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und jeweils als geschlossener Anspruchssatz gestellt werden. Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und ist der Auffassung, die Erfindung sei so deutlich und vollständig offenbart, dass die Fachperson sie aus- führen könne. Das Streitpatent sei ferner gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Streitpatents sei wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsan- trägen schutzfähig. Dabei legt die Beklagte mit Hilfsantrag 0 insgesamt 6 Hilfsan- träge (im Folgenden 01, 02, 03, 04, 05 und 06) vor, mit denen sie jeweils die dort genannten Patentansprüche 1 bis 6 einzeln in numerischer Reihenfolge verteidigt. Der einzige Patentanspruch, den Hilfsantrag 01 als Patentanspruch 1 enthält, lautet: 1. A method for identifying a user equipment, UE, in a System Architecture evolved, SAE, network, comprising: receiving (401), by the UE, a System Architecture evolved -Temporary Mobile Subscriber Identity, SAE-TMSI, from a mobility management entity, MME, of the SAE network, wherein the SAE-TMSI comprises: - 7 - a resource pool identifier, pool-ID, for a MME pool, a mobility management entity identifier, MME-ID, wherein the MME-ID is unique in the MME pool and a UE temporary identifier, wherein the UE temporary identifier is unique in the MME; wherein the UE (402) is temporarily identified according to the SAE-TMSI when the UE accesses the SAE network. Wegen des Wortlauts von Hilfsantrag 02 wird auf den Urteilstenor Bezug genom- men. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach den weiteren Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen. Die Klägerin tritt auch den Hilfsanträgen entgegen und sieht ebenfalls die Gegen- stände nach dem Patentanspruch bzw. den Patentansprüchen in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge als unzulässig erweitert, nicht neu und nicht erfinderisch an. Hilfsantrag 0 in all seinen Fassungen sei bereits verspätet. Die ergänzten Merkmale seien bereits mit der Klage jedenfalls in Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis dis- kutiert worden. Die Beklagte hätte spätestens in Reaktion auf den gerichtlichen Hin- weis Veranlassung gehabt, diesen Hilfsantrag zu stellen. Die Beklagtenvertreter halten eine Vertagung nicht für erforderlich. Die Änderungen in Hilfsantrag 0 basierten im Wesentlichen auf der Heranziehung von Patentan- spruch 2. Die Aufnahme des weiteren Merkmals sei der unterschiedlichen Ausle- gung bzw. des unterschiedlichen Verständnisses der Parteien sowie des Senats hinsichtlich des Merkmals „resource pool identity“ geschuldet. Im Übrigen seien die Änderungen eine Reaktion auf den weiteren Hinweis des Senats vom 13. Novem- ber 2024. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 5. März 2024 mit Fris- ten zur Stellungnahme und einen weiteren Hinweis vom 13. November 2024 zuge- leitet. - 8 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündli- chen Verhandlung vom 26. November 2024 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Klage, die sich gegen die Patentansprüche 1 bis 6 des Streitpatents richtet, hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Den angegriffenen Patentansprüchen 1 bis 6 der erteilten Fassung des Streitpatents steht jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ entgegen. Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 0, Patentanspruch 1, im Folgenden als Hilfsantrag 01 bezeichnet, kann die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen, da dieser als ver- spätet zurückzuweisen ist. In der Fassung nach dem Hilfsantrag 0, Patentanspruch 2, im Folgenden als Hilfs- antrag 02 bezeichnet, erweist sich das Streitpatent hingegen als schutzfähig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist. Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach den weiteren Hilfsan- trägen Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. - 9 - I. Gegenstand des Streitpatents, Aufgabe, Fachperson, Merkmals- gliederung und Auslegung 1. Das Streitpatent betrifft auf dem Gebiet der Kommunikationstechnologien insbesondere ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Identifizierung von Anwender- geräten (nachfolgend UE, User Equipment), sowie ein Verfahren zum Übertragen und Zuweisen einer temporären Kennung (Streitpatentschrift, Absatz 0001). 1.1 Die der Fachperson bekannte sog. LTE/SAE-Architektur (Long Term Evolved / System Architecture Evolved), von der das Streitpatent ausgeht, wird in Figur 1 dargestellt und in den Absätzen 0002 bis 0006 beschrieben. Figur 1 der Streitpatentschrift 1.2 Laut Streitpatent wird in Funknetzen, wie etwa einem Telekommunikations- netzwerk den verschiedenen Teilnehmern (UE) für die Kommunikation jeweils eine Kennung (identifier, ID) zugewiesen. Dabei werde bei einer Änderung des geogra- fischen Standorts des UE durch ein Mobilitätsmanagement (mobility management) sichergestellt, dass das Netzwerk weiter mit dem UE kommunizieren kann. In einem Mobilfunknetz könne global als Kennung grundsätzlich die International Mobile Subscriber Identity (IMSI; Internationale Mobilteilnehmerkennung) verwendet werden, die jedem UE permanent (insbesondere über die SIM-Karte) und eindeutig zugeordnet ist. Da anhand der IMSI jedoch ein Nachverfolgen (tracking) des jewei- ligen UE möglich wäre, wodurch die Privatsphäre eines Nutzers verletzt würde, sei es wünschenswert, die Nutzung der IMSI über die Funkschnittstelle zu vermeiden. Um diesen Nachteil zu überwinden, sei bereits im 2G-Netz (GSM) und 3G-Netz - 10 - (UMTS) die Temporary Mobile Subscriber Identity (TMSI, temporäre Mobilteilneh- merkennung) verwendet worden, mittels der UE beim Zugriff auf das Funknetz tem- porär identifiziert werden konnten. Gemäß UMTS-Standard werde die TMSI im lei- tungsvermittelten (circuit switched) Netzwerk vom MSC (Mobile Switching Center) vergeben, und identifiziere das UE eindeutig im Versorgungsgebiet (Location Area, LA); im paketvermittelten Netzwerk werde die P-TMSI (Packet-TMSI) von einem Kernnetzwerkknoten, dem SGSN (Serving GPRS Support Node) vergeben, und identifiziere das UE eindeutig im Routinggebiet (Routing Area, RA), wobei ein Ver- sorgungsgebiet (LA) mehrere Routinggebiete (RA) umfassen könne (Absatz 0007). Jedoch würden beim Wechsel des Versorgungs- (LA) oder Routinggebiets (RA) ei- nes UE im Falle der UMTS-Erweiterung IU-flex aufgrund einer mehrdeutigen Zuord- nung („many-to-many“) von RNCs (Radio Network Controller) des Zugriffsnetz- werks zu SGSNs des Kernnetzwerks die Kennungen LAI bzw. RAI (LA Identifier bzw. RA Identifier) für den Konnex alter/neuer Kernnetzknoten nicht mehr ausrei- chen (Absatz 0008). Mehrere SGSNs des Kernnetzwerks würden einen Betriebsmittelpool oder Res- sourcenpool bilden, wobei mehrere Kernnetzknoten (z. B. SGSNs) mit allen Funk- zugangsnetzwerkknoten (Radio Access Network (RAN) nodes) z. B. über einen RNC (Radio Network Controller) im Ressourcenpool verbunden seien und ein Kern- netzwerkknoten (SGSN) innerhalb des Ressourcenpools über eine in der TMSI/P- TMSI enthaltene Netzwerkressourcenkennung (Network Resource Identifier, NRI) identifiziert werde, die bis zu 10 Bits der insgesamt 32-Bit langen TMSI belege. Wei- tere Bits zeigten an, ob es sich um einen paketvermittelten (Packet Switched, PS) oder leitungsvermittelten (Circuit Switched, CS) Bereich also eine P-TMSI oder eine TMSI handele, oder sie seien für einen Restartzähler reserviert, der eine mehrfache Zuordnung einer TMSI im Falle eines Neustarts des Netzwerkknotens verhindere (Absätze 0009 bis 0012). Das Ressourcenpool-Konzept nach dem Stand der Technik wird im Streitpatent exemplarisch in Figur 2 veranschaulicht und in Absatz 0013 beschrieben: - 11 - Figur 2 der Streitpatentschrift Wie Figur 2 zeige, dürften dabei aus Gründen der eindeutigen Zuordenbarkeit Netz- werkressourcenkennungen (NRI) nur in nicht-angrenzenden Pools wiederverwen- det werden. Beispielsweise sei die Eindeutigkeit sichergestellt, indem NRI = 1 zwar mehrfach im Netzwerk vergeben sei, allerdings nur in den nicht-aneinandergren- zenden Pools 23 und 25, so dass sich bei der Bewegung eines UE von einem Pool in einen angrenzenden anderen Pool die NRI ändere. Ferner sei in Figur 2 veran- schaulicht, dass sich die Pools (räumlich) überlappen könnten (Pools 21, 22, 24 und 25), wodurch sich ein gewisser Ping-Pong-Effekt beim Hin und Herwechseln ver- meiden lasse, wie im Streitpatent anhand der Figur 3 i. V. m. Absatz 0016 näher erläutert wird. 2. In der Einleitung des Streitpatents wird eine Aufgabe nicht ausdrücklich ge- nannt. Der Erläuterung der Nachteile des Standes der Technik und dem Absatz 0035 ist allerdings eine objektive Aufgabe, welche durch die technische Lehre des Streitpatents gelöst werden soll, zu entnehmen. Danach könnten gleiche Netzwerkressourcenkennungen (NRIs) herkömmlicher- weise nur in nicht-benachbarten Pools von Kernnetzwerkknoten verwendet werden und vor allem nicht in sich überlappenden Pools, um die Zuweisung einer eindeuti- gen temporären Mobilfunk-Teilnehmerkennung (TMSI) sicherzustellen. Dies be- deute aber einen erhöhten Koordinationssaufwand, da die Bedingungen anderer benachbarter Pools zu berücksichtigen seien, um mehrfache NRIs zu verhindern. - 12 - Wenn ein mobiler Benutzer auf ein Netz zugreife, sei es nach dem Stand der Tech- nik notwendig, alle Netzwerkressourcenkennungen zu durchlaufen, was zu einer komplizierten Verarbeitung, einer niedrigen Verarbeitungsgeschwindigkeit und ge- ringer Benutzerzufriedenheit führe (Absatz 0035). Die Probleme des Standes der Technik sollen gelöst werden u. a. durch ein Verfah- ren zur Identifizierung eines Anwendergeräts und das Anwendergerät selbst nach den angegriffenen Ansprüchen 1 und 4. Dabei soll jeweils mittels einer SAE-TMSI- Kennung, die eine Pool-ID enthält, eine MME-ID innerhalb des Pools unabhängig von der MME-Konfiguration im benachbarten Pool konfiguriert werden können (Ab- satz 0035, Spalte 8, Zeilen 3 bis 6). Die angegriffenen abhängigen Ansprüche 2, 3, 5 und 6 sollen vorteilhafte Ausführungsformen der in den unabhängigen Ansprü- chen 1 und 4 beschriebenen Gegenstände unter Schutz stellen (Absatz 0020). 3. Maßgebliche Fachperson für die Bewältigung dieser Aufgabe ist eine Inge- nieurin oder ein Ingenieur der Elektro- und Informationstechnik mit einem universi- tären Master- oder Diplomabschluss, die über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik, insbesondere im Bereich der Mobiltelefone und Mobiltelefonnetze, verfügt und mit den Normen und Standards auf diesem Gebiet vertraut ist und die laufenden Standardisierungsbemühungen, ggf. in einem Team, verfolgt. 4. Die nachfolgenden Ausführungen zu den angegriffenen nebengeordnete Pa- tentansprüchen 1 und 4 erfolgen anhand der von den Parteien verwendeten Merk- malsgliederung, wobei die maßgebliche englische Fassung ebenso wie die deut- sche Fassung der Streitpatentschrift entnommen ist: Anspruch 1 1.1 A method for identifying a user equipment, UE, in a System Architecture evolved, SAE, network, comprising: 1.2 receiving (401), by the UE, a System Architecture evolved - Temporary Mobile Subscriber Identity, SAE-TMSI, from a mo- bility management entity, MME, of the SAE network, - 13 - 1.2.1 wherein the SAE-TMSI comprises: 1.2.1.1 a resource pool identifier, pool-ID, 1.2.1.2 a mobility management entity identifier, MME-ID, and 1.2.1.3 a UE temporary identifier; wherein 1.3 the UE (402) is temporarily identified according to the SAE- TMSI when the UE accesses the SAE network. Anspruch 4 4.1 A user equipment, UE, wherein: 4.2 the UE is configured to receive a system architecture evolved - Temporary Mobile Subscriber Identity, SAE-TMSI, from a mo- bility management entity, MME, of the SAE network, 4.2.1 wherein the SAE-TMSI comprises: 4.2.1.1 a resource pool identifier, pool-ID, 4.2.1.2 a mobility management entity identifier, MME-ID, and 4.2.1.3 a UE temporary identifier, and 4.3 the UE is temporarily identified according to the SAE-TMSI when the UE accesses the SAE network. Anspruch 1 1.1 Verfahren zum Identifizieren eines Anwendergeräts, UE, in ei- nem Netz mit entwickelter Systemarchitektur, SAE-Netz, das Folgendes umfasst: 1.2 Empfangen (401) durch das UE einer Kennung eines temporä- ren Mobilteilnehmers mit entwickelter Systemarchitektur, SAE- TMSI, von einer Mobilitätsmanagemententität, MME, des SAE- Netzes, 1.2.1 wobei die SAE-TMSI umfasst: 1.2.1.1 eine Betriebsmittelpool-Kennung, Pool-ID, 1.2.1.2 eine Mobilitätsmanagemententität-Kennung, MME-ID, und 1.2.1.3 eine temporäre UE-Kennung; wobei - 14 - 1.3 das UE (402) in Übereinstimmung mit der SAE-TMSI temporär identifiziert wird, wenn das UE auf das SAE-Netz zugreift. Anspruch 4 4.1 Anwendergerät, UE, wobei: 4.2 das UE konfiguriert ist, eine Kennung eines temporären Mobil- teilnehmers mit entwickelter Systemarchitektur, SAE-TMSI, von einer Mobilitätsmanagemententität, MME, des SAE-Netzes zu empfangen, 4.2.1 wobei die SAE-TMSI umfasst: 4.2.1.1 eine Betriebsmittelpool-Kennung, Pool-ID, 4.2.1.2 eine Mobilitätsmanagemententität-Kennung, MME-ID, und 4.2.1.3 eine temporäre UE-Kennung, und 4.3 das UE in Übereinstimmung mit der SAE-TMSI temporär iden- tifiziert wird, wenn das UE auf das SAE-Netz zugreift. 5. Zur Auslegung der Ansprüche Die Fachperson versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale der im We- sentlichen gleichlautenden, angegriffenen nebengeordneten unabhängigen An- sprüche – Verfahrensanspruch 1 („A method for identifying a user equipment“) und Vorrichtungsanspruch 4 („A user equipment“) – wie folgt: 5.1 Merkmale 1.1 und 1.2 bzw. 4.1 und 4.2 (UE, SAE, LTE, MME, TMSI) Gemäß Merkmal 1.1 wird ein Verfahren zum Identifizieren eines Anwendergeräts (User Equipment, UE) in einem SAE-Netz (System Architecture Evolved) bean- sprucht, wobei nach Merkmal 1.2 das UE eine SAE-TMSI-Kennung (Temporary Mo- bile Subscriber Identifier) vom MME (Mobility Management Entity) des SAE-Netzes empfängt. Der korrespondierende Vorrichtungsanspruch 4 ist auf ein entsprechen- des Anwendergerät (UE) gerichtet (Merkmal 4.1), das dafür konfiguriert ist, die SAE- TMSI-Kennung vom MME des SAE-Netzes zu empfangen (Merkmal 4.2). - 15 - Beim SAE-Netz (System Architecture Evolved) handelt es sich um die Kernnetzar- chitektur (Core-Netzwerk, CN) des LTE-Mobilfunkstandards (Long Term Evolution, auch 4G), einer Weiterentwicklung der dritten Mobilfunkgeneration (3G). Die Figur 1 des Streitpatents zeigt schematisch ein LTE/SAE-Netzwerk aus dem Stand der Technik, welches in den Absätzen 0002 bis 0006 beschrieben wird. Als Anwendergerät (User Equipment, UE) wird sowohl im UMTS-Standard (Univer- sal Mobile Telecommunications System) als auch im LTE-Mobilfunkstandard jedes Gerät bezeichnet, das direkt von einem Endnutzer zur Kommunikation verwendet wird, insbesondere ein tragbares Telefon, ein mit einem mobilen Breitbandadapter ausgestatteter Laptop oder ein beliebiges anderes derartiges Gerät. Es ist bei LTE über die Funkschnittstelle Uu mit der Basisstation eNodeB verbunden, wie in den Spezifikationen der ETSI-Reihe 125/136 und der 3GPP-Reihe 25/36 festgelegt ist. Die Mobilitätsmanagemententität (Mobility Management Entity, MME) bildet als zentrale Komponente des LTE-Netzes das Verbindungsglied zwischen unabhängig voneinander betreibbarem Kernnetz (Evolved Packet Core, EPC) und Funkzu- gangsnetz (Evolved UMTS Terrestrial Radio Access Network, E-UTRAN) und ver- waltet die Kontrollmeldungen im Zusammenhang mit der Anmeldung, der Authenti- fizierung, der Lokalisierung und dem Roaming. Die MME verwaltet die Aufenthalts- orte aller UE in ihren Funkzellen, wobei in der Regel mehrere Zellen zu einer sog. Tracking Area (TA; im Streitpatents ausschließlich als Track Area bezeichnet) zu- sammengefasst werden, wobei die Tracking Area (TA) vergleichbar mit dem Ver- sorgungs- (LA) oder Routinggebiet (RA) in UMTS-Netzen ist (Absatz 0015). Das Verwaltungsgebiet einer MME kann in mehrere TA aufgeteilt sein. Aus Gründen der Energieeffizienz werden die Endgeräte nicht permanent lokalisiert. Wenn sich ein Gerät im Idle Mode befindet, teilt es der MME seinen Aufenthaltsort nur beim Wech- sel von einer TA zu einer anderen mit, sowie, wenn ein anderer Teilnehmer eine externe Verbindung mit einem UE aufnehmen will, beispielsweise bei einem Anruf (Paging). In diesem Fall sendet die MME ausgehend von den Informationen aus dem letzten TA-Update eine Kennung als Broadcast an alle Tracking Areas, welche diese an alle UE weiterleiten, so dass ein UE mit passender Kennung in der ent- sprechenden, dann lokalisierten Funkzelle mit dem Anruf verbunden werden kann. - 16 - Laut Streitpatent ist die MME konfiguriert, um den Mobilitätsmanagementkontext ei- nes UE zu speichern (z. B. Benutzerkennung, Mobilitätsmanagement-Status und Standortinformationen) und Non Access Stratum (NAS)-Signalisierung zu verarbei- ten und deren Sicherheit zu gewährleisten (Absatz 0002). Die SAE-TMSI-Kennung (TMSI, Temporary Mobile Subscriber Identifier; deutsch: temporäre Mobilfunk-Teilnehmerkennung) ist die räumlich und zeitlich begrenzte verschlüsselte Kennung des UE eines Teilnehmers innerhalb einer Versorgungs- bzw. Routinggebiets (Tracking Area / TA in LTE-Netzen oder Location Area / LA bzw. Routing Area / RA in UMTS-Netzen), die statt des „International Mobile Sub- scriber Identifier“ (IMSI) des UE für den Verbindungsaufbau zwischen dem Anwen- dergerät und dem Netz verwendet wird. Diese Änderung wurde vorgenommen, um das Erstellen von Bewegungsprofilen zu erschweren und somit die Anonymität der Teilnehmer zu schützen (vgl. Absätze 0007 und 0008 sowie obigen Abschnitt I. 1.2). Die beschriebenen Mobilfunknetze und alle genannten Komponenten waren der zu- ständigen Fachperson zum Prioritätszeitpunkt wohlbekannt und deren jeweilige Funktionsweise vertraut. 5.2 Merkmalsgruppen 1.2.1 und 4.2.1 (Pool-ID, MME-ID, UE-Kennung) Gemäß den identischen Merkmalsgruppen 1.2.1 und 4.2.1 wird die streitpatentge- mäße SAE-TMSI derart definiert, dass sie die folgenden drei (Teil-)Kennungen um- fasst: • eine Betriebsmittelpool-Kennung, Pool-ID (Merkmale 1.2.1.1 und 4.2.1.1), • eine Kennung der Mobilitätsmanagemententität, MME-ID (Merkmale 1.2.1.2 und 4.2.1.2), und • eine temporäre UE-Kennung (Merkmale 1.2.1.3 und 4.2.1.3). Damit das UE auf das SAE-Netzwerk zugreifen kann, muss es über diese SAE- TMSI-Kennung temporär identifiziert werden (Merkmale 1.3 und 4.3), welche es vor- her netzwerksseitig von der MME erhalten hat (Merkmale 1.2 und 4.2; Absatz 0027: „In access process, a new SAE-TMSI is allocated to the UE. … The UE accesses the network for the first time, or the UE enters a new pool from another pool, or the - 17 - UE initiates a location update process and the network decides to allocate a new SAE-TMSI“). Der zentrale Erfindungsgedanke des Streitpatents besteht darin, dass die SAE- TMSI des Streitpatents im Unterschied zu der in UMTS genutzten herkömmlichen TMSI/P-TMSI eine Pool-ID enthält, die es ermöglicht, eine eindeutige Kennung des UE zu erreichen, ohne dass es notwendig ist, andere Ressourcen-Pools zu berück- sichtigen, zu informieren oder abzufragen, um mehrfache MME-Kennungen (MME- ID) in benachbarten Pools zu verhindern (insbesondere Absätze 0035 und 0036 mit Verweis auf die Pool-Lösung für NRI-Kennungen im Stand der Technik). Weitere Eigenschaften der SAE-TMSI-Kennung bzw. der darin enthaltenen drei ID-Bestand- teile, wie deren Größe, Struktur oder Codierung im UE sowie konkrete Schritte von deren Verwendung beim Ausführen des Verfahrens bzw. im System, werden in den Ansprüchen 1, 4 und 7 nicht gefordert. Im Falle des auf ein Anwendergerät UE gerichteten Vorrichtungsanspruchs 4 kann der Unterschied zwischen der herkömmlichen TMSI bzw. P-TMSI und der er- findungsgemäßen SAE-TMSI durch den in den Merkmalen 4.2.1.1 bis 4.2.1.3 an- gegebenen Inhalt in Form von drei Teilkennungen der SAE-TMSI-Kennung der Merkmalsgruppe 4.2.1 allerdings keine einschränkende Wirkung auf die Vorrich- tungsmerkmale des UE des Anspruchs 4 entfalten. Denn da das UE weder an der Erzeugung und Verteilung der TMSI noch der eigentlichen Identifizierung beteiligt ist, ist es auch nicht erforderlich, dass das UE Kenntnis über die Bedeutung der Bestandteile, inneren Struktur oder Codierung bzw. Bitfolge der SAE-TMSI-Ken- nung besitzt, um die SAE-TMSI empfangen und seine Identifizierung anhand der empfangenen TMSI veranlassen zu können. Die Fachperson wird daher bei der Merkmalsgruppe 4.2.1 lediglich eine geeignete Vorrichtungskomponente für die temporäre Speicherung und den Austausch der SAE-TMSI mitlesen, wie für UE üb- lich. Im Streitpatent ist weder ersichtlich noch ist zur temporären Identifizierung des UE gegenüber dem SAE-Netzwerk notwendig, dass das UE Kenntnis der gemäß Streit- patent ergänzten Pool-ID hat und diese durch das UE ausgewertet wird. Ohne Kenntnis der inneren Struktur der SAE-TMSI bzw. ohne deren Auswertung durch - 18 - das UE kann das UE jedoch eine erfindungsgemäße SAE-TMSI von einer vorbe- kannten TMSI, von welcher das Streitpatent ausgeht (vgl. Absätze 0007, 0010, 0011 und 0013 bis 0016), nicht unterscheiden. Im Falle des Verfahrensanspruchs 1, der sich nicht auf das UE selbst bezieht, sondern auf ein Verfahren zum Identifizieren eines UE, das nicht nur im UE ab- läuft, wird das beanspruchte Verfahren durch die SAE-TMSI (Merkmalsgruppe 1.2.1), insbesondere durch die Vorgabe ihrer Zusammensetzung aus Pool-ID, MME-ID und temporärer UE-Kennung (Merkmale 1.2.1.1, 1.2.2 bzw. 1.2.1.3), be- schränkt. So impliziert bereits das Empfangen der SAE-TMSI gemäß Merkmal 1.2 das vor- hergehende Senden der SAE-TMSI durch das SAE-Netzwerk, so dass, ungeachtet der Formulierung der Merkmale aus Sicht des UE, das beanspruchte Verfahren funktional ein SAE-Netzwerk voraussetzt, welches dazu eingerichtet sein muss, die streitpatentgemäße SAE-TMSI zu bilden, zu versenden und schließlich das UE an- hand der vom UE gesendeten SAE-TMSI temporär zu identifizieren. Gemäß den Teilen der Merkmale 1.1 und 1.3, welche beschreiben, dass das SAE-Netz die SAE-TMSI erzeugt und benutzt, um damit das UE bei Zugriff temporär zu identifi- zieren, macht das Verfahren daher aktiv von den gemäß Streitpatent in der SAE- TMSI enthaltenen einzelnen Informationen Gebrauch. Insoweit ist im Verfahrensan- spruch 1 – abweichend vom Vorrichtungsanspruch 4 – die SAE-TMSI der Merk- malsgruppe 1.2.1 nicht nur als reine „black box“ zu behandeln, deren inhaltliche Struktur bei der anspruchsgemäßen Verwendung durch das UE für das UE trans- parent ist. Vielmehr ergibt sich durch Format bzw. Struktur der SAE-TMSI, beste- hend aus den genannten drei (Teil-)Kennungen, wie in den Merkmalen 1.2.1.1 bis 1.2.1.3 angegeben, eine beschränkende Wirkung. Dabei gilt, dass die zur Identifikation der UE im SAE-Netz verwendete SAE-TMSI- Kennung Folgendes umfasst: • Die fachübliche MME-ID, welche einen Kernnetzwerkknoten innerhalb eines Pools identifiziert (Merkmal 1.2.1.2); - 19 - • die ebenso fachübliche temporäre UE-Kennung, welche das UE innerhalb des Kernnetzwerkknotens identifiziert (Merkmal 1.2.1.3) und zusätzlich • die Pool-ID („resource pool identifier”), welche den Betriebsmittel- bzw. Res- sourcen-Pool innerhalb des Netzwerks identifiziert (Merkmal 1.2.1.1), wobei die Fachperson die Pool-ID vor dem Hintergrund des aus dem Stand der Technik bekannten und im Streitpatent als solchen beschriebenen Pool-Konzepts (Figuren 2 und 3 i. V. m. den Absätzen 0008 und 0013 bis 0016), in dem mehrere Betriebsmittel bzw. Ressourcen des SAE-Netzes zu einem sog. Pool zusammenge- fasst sind (insbesondere SGSN, MME und S-GW, vgl. Figur 1 und Absatz 0015), als den Teil einer SAE-TMSI-Kennung versteht, der es ermöglicht, durch Identifikation des jeweiligen Ressourcen-Pools eine eindeutige Kennung des UE zu erreichen, ohne dass es notwendig ist, andere Pools zu berücksichtigen. 5.3 Merkmale 1.3 bzw. 4.3 Die identischen Merkmale 1.3 bzw. 4.3, wonach das UE in Übereinstimmung („ac- cording“) mit der SAE-TMSI temporär identifiziert wird, wenn das UE auf das SAE- Netz zugreift, stellen im Wesentlichen eine funktionelle Definition der mit den Merk- malen 1.2.1.1 bis 1.2.1.3 bzw. 4.2.1.1 bis 4.2.1.3 der SAE-TMSI erzielten Wirkung dar. Die Merkmale 1.3 bzw. 4.3 können somit für die Fachperson dem bei der Iden- tifizierung mittels einer TMSI-Kennung in einem Mobilfunknetz selbstverständlichen Fachwissen und dem durch die vorhergehenden Merkmale Beschriebenen – näm- lich, dass das UE bei einem Zugriffsversuch auf das SAE-Netzwerk die ihm zuge- wiesene temporäre SAE-TMSI-Kennung überträgt, wobei die positive Identifizierung als Bedingung für eine nachfolgende Kommunikation erfolgt, wenn eine Überein- stimmung der temporären SAE-TMSI-Kennung mit der im SAE-Netzwerks hinter- legten festgestellt wird – nichts hinzufügen. II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag) Die angegriffenen Patentansprüche 1 bis 6 der erteilten Fassung erweisen sich als nicht rechtsbeständig. Insoweit ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden - 20 - Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ gegeben. 1. Der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 4 in erteilter Fassung ergibt sich für die Fachperson in naheliegender Weise ausgehend von der Lehre des Dokuments N5 in Verbindung mit ihrem Fachwissen. 1.1 Im Standardisierungsbeitrag N5 der 3GPP TSG-RAN Arbeitsgruppe 3 (WG3) für E-UTRAN-Architektur, werden mögliche UE- und SAE/LTE-Netzwerkkennungen („UE and Network Identities in SAE / LTE“) diskutiert und stichpunktartig Vorschläge gemacht, wie diese zugewiesen und verwendet werden könnten (Seite 1/4, 1 Intro- duction). Als Motivation dafür wird auch hier die Vermeidung der Verwendung von permanenten UE-Identitäten wie SIM- bzw. IMSI-Kennungen aus Datenschutzgrün- den genannt (Seite 1/4, Kapitel 2, Absatz 2: „2. Limiting usage of permanent UE Identities“). Um eine gute Zusammenarbeit mit vorhandenen 2G- und 3G-Netzwer- ken zu unterstützen wird vorgeschlagen, das SAE/LTE-CN-Identitätskonzept auf dem bestehenden UMTS-CN-Identitätskonzept aufzubauen, was bedeute, dass die P-TMSI- und Routing Area-Identität (Tracking Area) als Möglichkeit zur Identifizie- rung der CN-Knoten, Pools und des UE-Kontexts in SAE/LTE verwendet werde (Seite 2/4, Kapitel 4, erster und dritter Absatz). In der Tabelle im Abschnitt 3 Pro- posal wird in der fünften Zeile auf Seite 2/4 die UE-Kennung P-TMSI und in der zweiten Zeile auf Seite 3/4 die Netzwerkkennung MME Identity vorgeschlagen. 1.2 Die Standardisierungsdokument N5 offenbart der Fachperson in Worten des erteilten Anspruchs 4: Ein 4.1 Anwendergerät, UE, wobei: 4.2 das UE konfiguriert ist, eine Kennung eines temporären Mobilte- ilnehmers mit entwickelter Systemarchitektur, SAE-TMSI, von ei- ner Mobilitätsmanagemententität, MME, des SAE-Netzes zu empfangen, Der Standardisierungsbeitrag N5 schlägt im Abschnitt 3 Pro- posal in der fünften Zeile der Tabelle auf Seite 2/4 eine tem- - 21 - poräre P-TMSI-Kennung vor, die von einer Mobilitätsmanage- mententität MME des SAE-Netzes („SAE / LTE identities“) ver- geben wird (Spalte 2: „Allocated by … MME“) und als tempo- räre Kennung für das Anwendergerät UE eines temporären Mobilteilnehmers bestimmt ist (Spalte 3: „Purpose … Tempo- rary UE identity used as an alternative to IMSI“). Dies setzt zwingend voraus, dass das UE konfiguriert ist, diese Kennung zu empfangen. 4.2.1 wobei die SAE-TMSI (P-TMSI) umfasst: 4.2.1.1 eine Betriebsmittelpool-Kennung, Pool-ID, 4.2.1.2 eine Mobilitätsmanagemententität-Kennung, MME-ID, und Abschnitt 3 Proposal, Tabelle auf Seite 2/4, erste und fünfte Zeile, letzte Spalte: „Comment … Part of the P- TMSI is (as today in the RNC) used to identify the MME within a pool of MMEs (NRI concept)“) 4.2.1.3 eine temporäre UE-Kennung, und Abschnitt 3 Proposal, Tabelle auf Seite 2/4, erste und fünfte Zeile, dritte Spalte: „Purpose … Temporary UE identity“ und vierte Spalte: „Unique within a tracking area and MME node“; dabei liest die Fachperson mit, dass ein – in der Tabelle nicht explizit benannter – Teil der P-TMSI eine temporäre UE-Kennung darstellt. 4.3 das UE in Übereinstimmung mit der SAE-TMSI temporär identi- fiziert wird, wenn das UE auf das SAE-Netz zugreift. Die Fachperson liest bei dem Standardisierungsbeitrag N5 mit, dass das UE in Übereinstimmung mit der SAE-TMSI tem- porär identifiziert wird, wenn das UE auf das SAE-Netz zu- greift (z. B. Seite 2/4, 4. Absatz: „SAE / LTE CN identity con- cept“ und Tabelle, fünfte Zeile, erste und dritte Spalte: „Name … P-TMSI … Purpose …Temporary UE identity”). - 22 - 1.3 Somit offenbart die Druckschrift N5 das Merkmal 4.2.1.1 nicht explizit, wo- nach die SAE-TMSI-Kennung eine Betriebsmittelpool-Kennung bzw. Pool-ID um- fasst. Ob das Anwendergerät des Patentanspruchs 4 nach Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift N5 damit neu ist, kann letztlich da- hinstehen, denn jedenfalls beruht es insoweit nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn bei der Beurteilung der Patentfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorrichtungsanspruch 4 auf ein Anwendergerät UE bezieht, und nicht auf ein Sys- tem oder ein Verfahren zum Identifizieren eines UE in einem SAE-Netzwerk, wie es mit den Ansprüchen 7 bis 13 bzw. den Ansprüchen 1 bis 3 beansprucht wird. In einem System, welches auch Netzwerkkomponenten eines SAE-Netzwerks bein- haltet, und bei einem Verfahren, welches zumindest teilweise auf solchen Netzwerk- komponenten abläuft, wird die SAE-TMSI-Kennung und deren Inhalt – die Teilken- nungen Pool-ID, MME-ID und UE-Kennung – durch Netzwerkkomponenten erzeugt, an die UEs verteilt und beim Zugriff durch ein UE auf das SAE-Netzwerk bei der Identifizierung des UE durch Netzwerkkomponenten ausgewertet. Dabei sind die Eigenschaften der SAE-TMSI und der Teilkennungen für das System sowie das Verfahren relevante Merkmale und dort bei der Beurteilung der Patentfähigkeit in- soweit maßgeblich zu berücksichtigen. Im Unterschied dazu ist im rein anwendergeräteseitigen Vorrichtungsanspruch 4 das damit beanspruchte UE weder an der Erzeugung noch an der eigentlichen Iden- tifizierung, d. h. an der Verifizierung der SAE-TMSI-Kennung beim Netzzugriff, be- teiligt. Anspruch 4 verlangt nur, dass das UE durch die SAE-TMSI als solche im SAE-Netzwerk identifiziert werden können muss (Merkmal 4.3). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass das UE die interne Struktur der SAE-TMSI, d. h. die einzelnen Komponenten der SAE-TMSI nach Merkmalsgruppe 4.2.1 – die Teilkennungen Pool-ID, MME-ID und UE-Kennung – registrieren oder in irgendeiner Weise insbe- sondere einzeln auswerten oder einzeln verwenden können muss. Der interne Aufbau der SAE-TMSI, insbesondere das Vorsehen einer (zusätzlichen) Pool-ID (Merkmal 4.2.1.1) als inhaltlicher Teil der Kennung, welcher aus der Entge- - 23 - genhaltung N5 nicht entnehmbar ist, gehört daher nicht zu den das UE beschrei- benden Merkmalen, entfaltet in Bezug auf die Eigenschaften des beanspruchten Anwendergeräts UE und dessen räumlich-körperlichen Vorrichtungsmerkmale keine einschränkende Wirkung und ist als solcher bei der Beurteilung der Patentfä- higkeit nicht zu berücksichtigen, wie bereits zur Auslegung erläutert. Die Fachper- son entnimmt dem Vorrichtungsanspruch 4 allerdings, dass das UE geeignete Kom- ponenten für den Empfang (Merkmal 4.2) der SAE-TMSI aufweist, und erkennt die Eignung zur temporären Speicherung und zum Senden der empfangenen SAE- TMSI durch das UE aufgrund ihres allgemeinen Fachwissens, da das UE gemäß Merkmal 4.3 beim Zugreifen auf das SAE-Netz anhand dieser Kennung identifiziert werden soll. Dies ist bei einem UE der N5 für die Fachperson erkennbar in gleicher Weise der Fall, da dieses, ebenso wie in Ausführungsbeispielen der Streitpatentschrift be- schrieben, eine 32-bit-große temporäre SAE-TMSI-Kennung von der MME emp- fängt und zur Identifizierung im Netzwerk verwendet (N5, erste und fünfte Zeile der Tabelle auf Seite 2/4 im Abschnitt 3 Proposal: „Allocated by … MME“, „Temporary UE identity”, „Size … 32 bits” und „Part of the P-TMSI is (as today in the RNC) used to identify the MME within a pool of MMEs (NRI concept)“ sowie Streitpatentschrift, Absatz 0031: „The bit(s) for PS/CS may be multiplexed for the identifier which iden- tifies the UMTS system or SAE system or other system, when the number of bits of the SAE-TMSI is the same as that of the TMSI/P-TMSI (namely, 32 bits).“). Somit sind alle Vorrichtungsmerkmale, einschließlich der durch die Merkmalsgruppe 4.2.1 implizierten Vorrichtungsmerkmale des UE nach Anspruch 4 für die Fachperson aus dem Dokument N5 auf der Grundlage ihres Fachwissens erkennbar. Das Anwendergerät UE gemäß Patentanspruch 4 nach Streitpatent beruht dem- nach gegenüber dem Stand der Technik nach dem Standardisierungsbeitrag N5 in Verbindung mit dem Fachwissen der Fachperson jedenfalls nicht auf einer erfin- derischen Tätigkeit. 2. Der ebenfalls angegriffene Patentanspruch 1 und die ebenfalls angegriffe- nen abhängigen Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 nach Hauptantrag bedürfen keiner - 24 - weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte die Ansprüche nach Hauptantrag aus- weislich der Antragstellung als geschlossenen Anspruchssatz versteht, diesen als Ganzes verteidigt und daher im Falle der fehlenden Schutzfähigkeit eines Patentan- spruchs auch die weiteren Patentansprüche und damit die gesamte Fassung, mit der das Streitpatent verteidigt wird, nicht schutzfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator). II. Zur Fassung nach Hilfsantrag 0 Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0 (den sie anders als die angegriffenen Ansprüche in erteilter Fassung nicht als Ganzes, sondern in den Einzelansprüchen verteidigt), im Folgen- den als Hilfsantrag 01 bezeichnet, nicht erfolgreich verteidigen, da dieser gemäß § 83 Abs. 4 PatG als verspätet zurückzuweisen war. In der Fassung nach Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 0, im Folgenden als Hilfs- antrag 02 bezeichnet, erweist sich das Streitpatent hingegen als schutzfähig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist. 1. Der in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2024 erstmals einge- reichte Hilfsantrag 01, der gegenüber der erteilten Fassung nach Hauptantrag im Anspruch 1 die drei Teilkennungen der SAE-TMSI in der Merkmalsgruppe 1.2.1 je- weils um ein Merkmal folgendermaßen ergänzt 1.2.1 wherein the SAE-TMSI comprises: 1.2.1.1’ a resource pool identifier, pool-ID, for a MME pool, 1.2.1.2’ a mobility management entity identifier, MME-ID, wherein the MME-ID is unique in the MME pool and 1.2.1.3’ a UE temporary identifier, wherein the UE temporary iden- tifier is unique in the MME; wherein 1.3 the UE (402) is temporarily identified according to the SAE- TMSI when the UE accesses the SAE network. - 25 - war als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG) und bleibt deshalb unberück- sichtigt. 1.1 § 83 PatG mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsre- geln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuwei- sen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zulassen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzten Frist erfolgt, die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte und die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt. 1.2 Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben. 1.2.1 Der erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2024 ein- gereichte Hilfsantrag 01 ist erst nach Ablauf der mit dem qualifizierten Hinweis des Senats vom 5. März 2024 gesetzten letzten Frist (7. Juni 2024, § 83 Abs. 2 PatG), über deren Versäumnisfolgen die Parteien belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG), seitens der Beklagten eingereicht worden. 1.2.2 Die Zulassung des Hilfsantrags 01 hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG). Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 01 ergibt sich weder aus den Patentansprüchen nach Streitpatent noch aus den bis dahin ins Verfahren eingeführten Hilfsanträgen und ist demnach ein neues Verteidigungsmittel der Beklagten i. S. d. § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG. Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist, im Gegensatz zum Patentanspruch 2 er- teilter Fassung, nicht auf eine Pool-ID beschränkt, die im PLMN eindeutig („unique“) ist. Hilfsantrag 01 enthält damit insoweit nur einzelne und nicht alle nicht trennbaren Teilmerkmale aus Patentanspruch 2 im Sinne einer möglicherweise unzulässigen Zwischenverallgemeinerung (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2023 – X ZR 76/21, GRUR 2024, 42 Rn. 42 – Farb- und Helligkeitseinstellung; Urteil vom 21. Juni 2016 – X ZR 41/14, GRUR 2016, 1038 Rn. 48 – Fahrzeugscheibe II; Urteil - 26 - vom 17. Februar 2015 – X ZR 161/12, GRUR 2015, 574 Rn. 31 – Wundbehand- lungsvorrichtung). Damit enthält der Gegenstand des Hilfsantrags 01 durch die er- gänzende Spezifizierung eines Merkmals eine wesentliche inhaltliche Änderung. Der durch die nur teilweise Aufnahme der über die SAE-TMSI miteinander in einem strukturellen und funktionellen Zusammenhang stehenden Merkmale aus dem er- teilten Patentanspruch 2 entstandene Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 01 ist bis zur Einreichung in der mündlichen Verhandlung nicht formuliert gewesen und im vorhergehenden Verfahren zwischen den Parteien noch nicht dis- kutiert worden. Die Klägerin musste nicht damit rechnen, dass ein Gegenstand beansprucht wird, der zusätzlich durch nur einzelne im Streitpatent nicht separat offenbarte und daher möglicherweise nicht trennbare Teilmerkmale aus Patentanspruch 2 definiert wird. Da die Beklagte das zusätzliche Merkmal zudem nicht einem vorbekannten Unter- anspruch insgesamt, sondern der Patentschrift entnommen hat, erschwert dies schon grundsätzlich eine Vorbereitung der Nichtigkeitsklägerin auf eventuelle Hilfs- anträge (so auch BPatG, Urteil vom 29. November 2017 – 5 Ni 47/15 (EP), beck- online Rn. 64). Es war der Klägerin nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig auseinanderzusetzen, ohne nach einschlägigem Stand der Technik bezüglich der geänderten Antragstel- lung recherchieren zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Ver- fahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – X ZB 18/22, juris Rn. 22). Dies bedeutet, dass sich die Klägerin sachgemäß und insbesondere erschöpfend zu den relevanten Tatsachen und Rechtsfragen vorbereiten und äu- ßern darf (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 Rn. 28f. – Crimpwerkzeug I). Demzufolge hätte die mündliche Verhandlung für ein prozessordnungsgemäßes Verfahren vertagt werden müssen, was zu einer Verzö- gerung des Rechtsstreits geführt hätte. Andere Maßnahmen zur Prozessförderung, wie ein Schriftsatznachlass, scheiden aus. - 27 - Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Senat den Parteien am 13. No- vember 2024 einen weiteren Hinweis hat zukommen lassen. Ein neues Fristenre- gime war nicht veranlasst. 1.2.3 Die Beklagte hat die Vorlage des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 01 in der mündlichen Verhandlung nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG). Die vorgenommenen Änderungen in Patentanspruch 1 sind weder erst durch entsprechende Ausführungen des Senats im ergänzenden Hinweis vom 13. November 2024 noch in der mündlichen Verhandlung noch durch das Vorbrin- gen der Klägerin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Senats veranlasst. Für eine genügende Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (Busse/Keuken- schrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 23; Hall / Nobbe in Benkard, PatG, 12. Aufl. 2023, § 83 Rn. 19; BPatG, Urteil vom 14. August 2012 – 4 Ni 43/10 (EP), GRUR 2013, 601 – Bearbeitungsmaschine). Danach liegt eine ausreichende Ent- schuldigung vor, wenn geänderte Hilfsanträge etwa durch Ergänzungen der Gegen- seite und einen darauf ergangenen ergänzenden Hinweis des Gerichts (Busse/Keu- kenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 24; BPatG, a. a. O Rn. 34 – Bearbei- tungsmaschine) veranlasst sind. Grundsätzlich sind die Parteien gehalten, sich von Anbeginn an vollständig zu allen verfahrensrelevanten Tatsachen zu erklären (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteien eines Nichtigkeitsverfahrens haben grundsätzlich Anlass, ih- ren Vortrag zu ergänzen, wenn sich aus dem gem. § 83 Abs.1 PatG erteilten Hin- weis ergibt, dass ihr bisheriges Vorbringen möglicherweise nicht ausreichend ist (BGH, Urteil vom 15. März 2022 – X ZR 45/20, GRUR 2022, 975 Rn. 79 – Windtur- binenschaufelmontage). Dazu gehört auf Seiten der Beklagten auch die Vorlage möglicher Hilfsanträge, mit denen sie auf eine zuvor ggf. streitige Auslegung rea- gieren möchte. Der Senat hat sowohl bereits im qualifizierten Hinweis als auch im weiteren Hinweis das unterschiedliche Verständnis der Beklagten und der Klägerin sowie des Senats - 28 - hinsichtlich des Merkmals „resource pool identity“ und auch die Frage der Eindeu- tigkeit der SAE-TMSI bzw. ihrer einzelnen Kennungsbestandteile thematisiert. Somit hätte die Beklagte bereits nach Erhalt des qualifizierten Hinweises rechtzeitig und fristgemäß, spätestens nach den Stellungnahmen der Klägerin auf den gericht- lichen Hinweis, mit denen sie ihr Verständnis des Merkmals „resource pool identity“ nochmals ausführlich dargelegt hatte, und allerspätestens unmittelbar nach Erhalt des weiteren Hinweises, mit denen der Nichtigkeitsklage Aussicht auf Erfolg be- scheinigt worden war, Anlass gehabt, alle möglichen Verteidigungsmittel, zu denen jedenfalls auch die Einreichung von Hilfsanträgen gehört, geltend zu machen. Dabei wäre es ihr auch möglich gewesen, Merkmale in den Wortlaut der unabhängigen Patentansprüche aufzunehmen, so dass damit eingeschränkte und ursprünglich of- fenbarte Gegenstände entstehen. Daher ist unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände des Einzelfalls Hilfs- antrag 01 als verspätet zurückzuweisen. 2. In der Fassung nach dem Hilfsantrag 02 erweist sich das Streitpatent hin- gegen als schutzfähig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist. 2.1 Der einzige Patentanspruch des Hilfsantrags 02 basiert auf dem Patentan- spruch 2 nach Hilfsantrag 0, der durch den Rückbezug die Merkmale des Patentan- spruchs 1 nach Hilfsantrag 01 enthält, wobei die Beklagte die dort bereits aufge- nommenen Merkmale im Anspruch 2, gestrichen hat. Unter Fortführung der Gliede- rung nach Hauptantrag und mit Hervorhebung der Änderungen gegenüber der er- teilten Fassung durch Unterstreichen bzw. Durchstreichen lautet der einzige Pa- tentanspruch des Hilfsantrags 02: 1.1 A method (according to claim 1) for identifying a user equip- ment, UE, in a System Architecture evolved, SAE, network, comprising: - 29 - 1.2 receiving (401), by the UE, a System Architecture evolved - Temporary Mobile Subscriber Identity, SAE-TMSI, from a mo- bility management entity, MME, of the SAE network, 1.2.1 wherein the SAE-TMSI comprises: 1.2.1.1’ a resource pool identifier, pool-ID, for a MME pool, 1.2.1.2’ a mobility management entity identifier, MME-ID, wherein the MME-ID is unique in the MME pool and 1.2.1.3’ a UE temporary identifier, wherein the UE temporary iden- tifier is unique in the MME; wherein 1.3 the UE (402) is temporarily identified according to the SAE- TMSI when the UE accesses the SAE network. 2’ wherein the pool-ID is unique in public land mobile network, PLMN, the MME-ID is unique in a resource pool, and the UE temporary identifier-is unique in the MME. 2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Hilfsantrag 02 nicht wegen Ver- spätung gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen. Zwar ist dieser Antrag von der Beklagten – ebenso wie der Hilfsantrag 01, die beide Bestandteile dessel- ben Anspruchssatzes sind – erst nach Ablauf der im qualifizierten Hinweis gesetzten Frist in der mündlichen Verhandlung eingereicht worden. Jedoch macht er eine Ver- tagung nicht erforderlich (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG). Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte einzige Patentanspruch des Hilfs- antrags 02 unterscheidet sich inhaltlich von der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent (Hauptantrag) dadurch, dass i. die Betriebsmittelpool-Kennung, Pool-ID, auf die Identifizierung eines MME- Pools konkretisiert wurde (Merkmal 1.2.1.1’; „a resource pool identifier, pool- ID, for a MME pool“) und ii. durch die Ergänzungen in den Merkmalen 1.2.1.2’ und 1.2.1.3’ des Patentan- spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0, der aufgrund des Rückbezugs („ according to claim 1” ) Teil des separat verteidigten Patentanspruchs 2 ist, alle Merkmale des erteilten Anspruchs 2 in den Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 02 aufge- nommen wurden, wodurch die Bedingungen der Eindeutigkeit („unique in“) - 30 - jeder der Kennungen, d. h. der MME-ID im MME-Pool (Merkmal 1.2.1.2’), der temporären UE-Kennung in der MME (Merkmal 1.2.1.3’) und der Pool-ID in einem öffentlichen landgestützten Mobilfunknetz, PLMN (Merkmal 2’) gefor- dert werden. Durch diese Änderungen ist die Klägerin nicht mit neuen Tatsachen bzw. Rechts- tatsachen konfrontiert und es sind keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf- geworfen, die in der Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären gewesen wären (Busse/Keukenshrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 19 m. w. N.), so dass Hilfsantrag 02 ohne weiteres in die mündliche Verhandlung ein- bezogen werden konnte. Denn anders als bei Hilfsantrag 01 hat die Beklagte im Hilfsantrag 02 die Merkmale des erteilten Anspruchs 2 vollständig aufgenommen und damit alle Merkmale des erteilten Anspruchs 2 wieder zusammengeführt. Daher kommt hier eine mögliche unzulässigen Zwischenverallgemeinerung, zu der der Klägerin Gelegenheit zur Prü- fung und Stellungnahme zu geben wäre, nicht in Betracht. Mit den gegenüber der erteilten Fassung ergänzten Merkmalen (des erteilten An- spruchs 2), die im Streitpatent in der Beschreibung (Absatz 0008: „In a resource pool, multiple core network nodes (such as SGSN) are connected with all Radio Access Network (RAN) nodes (such as RNC) in the resource pool.“; Absatz 0015: „… thus there are two concepts: MME pool and S-GW pool.“) und im Patentan- spruch 2 offenbart sind, hat sich die Klägerin schon zuvor, u. a. in der Klageschrift (Rn 108 ff.), auseinandergesetzt und inhaltlich befasst. Insbesondere hat sich die Klägerin zum einen bereits schriftsätzlich dahingehend geäußert (Schriftsatz vom 19. April 2024, Rn. 4 bis 6), dass der Betriebsmittelpool, der durch die Pool-ID iden- tifiziert wird, laut Streitpatent durch die drei Ressourcen „SGSN“, „MME“ und „S- GW“ repräsentiert werden könne. Zudem hat sie sich bereits im Klageschriftsatz (Rn. 108 bis 114) ausführlich mit den die Eindeutigkeit der (Teil-)Kennungen betref- fenden Merkmalen des erteilten Anspruchs 2 (der im Anspruch nach Hilfsantrag 02 – im Gegensatz zum Hilfsantrag 01 – vollständig aufgenommen wurde) auseinan- dergesetzt. Sie hat insoweit bereits zu der aus ihrer Sicht fehlenden Patentfähigkeit - 31 - mit ausführlicher Begründung ausgeführt, dass die zusätzlichen Merkmale des er- teilten Anspruchs 2 eine Patentfähigkeit insbesondere gegenüber der Druckschrift N7 nicht begründen könnten. Zum anderen haben die Klägervertreter auch in der mündlichen Verhandlung zu diesen beiden Aspekten Stellung genommen, ohne dass insoweit im Übrigen auch ersichtlich war oder hinreichend dargelegt worden ist, inwieweit der Klägerin in tat- sächlicher oder rechtlicher Sicht eine hinreichende Erörterung nicht möglich gewe- sen sein sollte (vgl. Seite 6 der Sitzungsniederschrift). Soweit die Klägerin geltend macht, sie hätte Gelegenheit zur Nachrecherche bezüglich der Patentfähigkeit der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 02 erhalten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 – Crimpwerkzeug I m. w. N., Rn. 27 und 28), hätte sie eine solche Recherche mit Blick auf mögliche Neuformu- lierungen von Hilfsanträgen aus den genannten Gründen bereits im Vorfeld durch- führen müssen. 2.3 Der Gegenstand nach Hilfsantrag 02 erweist sich gegenüber der erteilten Anspruchsfassung (Hauptantrag) und den Ursprungsunterlagen als zulässig. 2.3.1 Der Gegenstand nach Hilfsantrag 02 geht mit den ergänzten Merkmalen we- der über den Inhalt der früheren Anmeldung (Art. 76 Abs. 1 EPÜ) in der ursprünglich eingereichten Fassung (Offenlegungsschrift der Stammanmeldung EP 2 161 963 A1), noch über den Inhalt der eigenen Anmeldung (Art. 123 Abs. 2 EPÜ) in der ursprünglich eingereichten Fassung (Anmeldung N2) hinaus, so dass dieser Verteidigung der Beklagten nicht der Nichtigkeitsgrund nach Art. Il § 6 Abs.1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ entgegensteht. Die Ergänzung im Merkmal 1.2.1.1’, wonach die Pool-ID einen MME-Pool kenn- zeichnet, ist in der ursprünglichen Anmeldung N2 (Seite 4, Zeilen 4 bis 11: „two concepts: MME pool and S-GW pool“ sowie Figuren 3 und 5 i. V. m. und Seite 11, Zeilen 26 bis 30: „pool-ID of MME pool 1 is 1 and the pool-ID of MME pool 2 is 2“) und entsprechend in der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung EP 2 161 963 A1 (Absatz 0016 und Figuren 3 und 5 i. V. m. Absatz 0047) ur- sprungsoffenbart. - 32 - Die die Eindeutigkeit der drei Teilkennungen – Pool-ID, MME-ID und temporäre UE- Kennung – betreffenden Ergänzungen in den Merkmalen 1.2.1.2’, 1.2.1.3’ und 2’ sind in der ursprünglichen Anmeldung N2 im Anspruch 2 und in der Offenlegungs- schrift der Stammanmeldung im Anspruch 3 ursprungsoffenbart. Dabei sind durch das gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 01 hinzugefügte Merkmal 2´ im einzigen Patentanspruch des Hilfsantrags 02 alle Merkmale aus Pa- tentanspruch 2 erteilter Fassung (wieder) vereint, so dass im Unterschied zum Hilfs- antrag 01 keine nicht trennbaren Teilmerkmale aus Patentanspruch 2 bzw. 3 im Sinne einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung vorhanden sind und dieser nicht in unzulässiger Weise über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus- geht, so dass keine Zweifel an der Ursprungsoffenbarung aller Merkmale 1.1 bis 2’ bestehen. 2.3.2 Die Ergänzungen in den Merkmalen 1.2.1.1’, 1.2.1.2’, 1.2.1.3’ und 2’ nach Hilfsantrags 02 erweitern den Schutzbereich des erteilten Patents nicht (Art. 123 Abs. 3 EPÜ), sondern schränken ihn jeweils auf eine Teilmenge der nach der erteil- ten Fassung möglichen Ausgestaltung der Teilkennungen ein – durch die Beschrän- kungen des Ressourcenpool-Bezeichners, Pool-ID auf einen MME-Pool (Merkmal 1.2.1.1’) und die geforderten Bedingungen der Eindeutigkeit jeder der Kennungen, d. h. der MME-ID im MME-Pool (Merkmal 1.2.1.2’), der temporären UE-Kennung in der MME (Merkmal 1.2.1.3’) und der Pool-ID in einem PLMN (Merkmal 1.2.1.4’) – (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ). Zudem lässt auch der Patentanspruch des Hilfsantrags 02 die Fachperson den Gegenstand erkennen, der damit unter Schutz gestellt werden soll, da er (weiterhin) hinreichend deutlich und knapp gefasst ist (Art. 84 EPÜ). 2.4 Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass die Fachperson sie auch in der Fassung nach Hilfsantrag 02 ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ). Entgegen der Ansicht der Klägerin sieht der Senat die Ausführbarkeit des Verfah- rens nach Hilfsantrag 02 nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Merkmal 1.1 ein - 33 - Verfahren zum Identifizieren eines Anwendergeräts in einem SAE-Netzwerk („Sys- tem Architecture Evolved”) beansprucht, wobei am Anmeldetag der Fachperson die konkreten Erfordernisse des „Identifizieren“-Schritts des SAE-Standards (Merkmal 1.1: „identifying a user equipment, UE, in a System Architecture evolved, SAE, net- work“) unbekannt gewesen sei, da dieser Standard noch nicht verabschiedet oder veröffentlicht gewesen wäre und sich daher nicht zur Auslegung heranziehen lassen würde. Denn zum einen setzt die Erfindung, außer der ausführlich im Streitpatent beschrie- benen konkreten SAE-TMSI-Kennung, keine weiteren oder speziellen Kenntnisse des SAE-Standards voraus und zum anderen ist, gemäß der von den Parteien un- widersprochenen Definition, die Fachperson „mit den Normen und Standards auf diesem Gebiet vertraut und verfolgt die laufenden Standardisierungsbemühungen.“ (vgl. Abschnitt I. 3). Somit vermittelt das Streitpatent, bestehend aus Beschreibung, Ansprüchen und Figuren, dieser Fachperson so viel an technischen Informationen und offenbart damit die Erfindung so deutlich und vollständig, dass sie sie ausführen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – Xa ZR 126/07, BPatGE 51, 309 – Klam- mernahtgerät, Leitsatz und Rn. 17). 2.5 Das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 02 erweist sich auch als patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52 ff. EPÜ). 2.5.1 Das mit dem Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 0 beanspruchte Verfahren ist neu gegenüber dem Stand der Technik nach dem Standardisierungsbeitrag N5, da diesem insbesondere die Merkmale der SAE-TMSI nicht vollständig ent- nehmbar sind. Ausgehend von diesem Stand der Technik ist das Verfahren des Hilfsantrags 02 der Fachperson weder allein in Verbindung mit seinem Fachwissen noch in der Zusammenschau mit einer oder mehreren der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften nahegelegt, so dass es diesem gegenüber auch auf ei- ner erfinderischen Tätigkeit beruht. Im Standardisierungsbeitrag N5 – dem einzigen Dokument aus dem vorliegenden Stand der Technik, das sich mit SAE/LTE-Netzwerkkennungen beschäftigt (siehe - 34 - hierzu auch II. 2.1) – wird der Fachperson in Worten des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 0 lediglich Folgendes offenbart: 1.1 A method for identifying a user equipment, UE, in a System Ar- chitecture evolved, SAE, network, comprising: 1.2 receiving, by the UE, a System Architecture evolved -Temporary Mobile Subscriber Identity, SAE-TMSI, from a mobility manage- ment entity, MME, of the SAE network, Der Standardisierungsbeitrag N5 schlägt im Abschnitt 3 Proposal in der fünften Zeile der Tabelle auf Seite 2/4 eine temporäre P-TMSI-Kennung vor, die von einer Mobilitätsma- nagemententität MME des SAE-Netzes („SAE / LTE identi- ties“) vergeben wird (Spalte 2: „Allocated by … MME“) und als temporäre Kennung für das Anwendergerät UE eines tempo- rären Mobilteilnehmers zum Identifizieren im SAE-Netz be- stimmt ist (Spalte 3: „Purpose … Temporary UE identity used as an alternative to IMSI“). Dies setzt zwingend voraus, dass das UE im Rahmen des dabei durchgeführten Identifikations- verfahrens diese Kennung empfangen muss. 1.2.1 wherein the SAE-TMSI comprises: 1.2.1.1‘ a resource pool identifier, pool-ID, for a MME pool, 1.2.1.2‘ a mobility management entity identifier, MME-ID, wherein the MME-ID is unique in the MME pool and In der Tabelle auf Seite 2/4 im Abschnitt 3 Proposal, erste und fünfte Zeile, letzte Spalte wird eine als MME- ID fungierende Kennung als ein Teil der P-TMSI be- schrieben, der die MME in einem Pool von MMEs iden- tifiziert: „Comment … Part of the P-TMSI is (as today in the RNC) used to identify the MME within a pool of MMEs“). Ein sicheres Identifizieren setzt dabei Eindeu- tigkeit voraus. - 35 - 1.2.1.3‘ a UE temporary identifier, wherein the UE temporary iden- tifier is unique in the MME; wherein Abschnitt 3 Proposal, Tabelle auf Seite 2/4, erste und fünfte Zeile, dritte Spalte: „Purpose … Temporary UE identity“ und vierte Spalte: „Unique within a tracking area and MME node“; dabei liest die Fachperson mit, dass ein – in der Tabelle nicht explizit benannter – Teil der P-TMSI eine temporäre UE-Kennung darstellt) 1.3 the UE is temporarily identified according to the SAE-TMSI when the UE accesses the SAE network. Für die Fachperson ist es bei der Gesamtoffenbarung des Standardisierungsbeitrags N5 selbstverständlich, dass das UE in Übereinstimmung mit der SAE-TMSI temporär identifi- ziert wird, wenn das UE auf das SAE-Netz zugreift (z. B. Seite 2/4, 4. Absatz: „SAE / LTE CN identity concept“ und Tabelle, fünfte Zeile, erste und dritte Spalte: „Name … P-TMSI … Pur- pose …Temporary UE identity”). 2’ The method according to claim 1, wherein the pool-ID is unique in public land mobile network, PLMN. Da in N5 keine Pool-ID als Bestandteil einer P-TMSI bzw. SAE-TMSI im Sinne des Streitpatents bekannt ist, kann auch die Eindeutigkeit der in der P-TMSI bzw. SAE-TMSI enthalte- nen Pool-ID im PLMN nicht offenbart sein. Da dem Standardisierungsbeitrag N5 somit die Merkmale der Merkmalsgruppe 1.2.1 und das Merkmal 2‘, d. h. die Zusammensetzung der SAE-TMSI aus den Teil- Kennungen und deren jeweiligen Eindeutigkeit, nicht vollständig entnehmbar sind, und die – im Gegensatz zu dem mit dem Anspruch 4 beanspruchten Anwenderge- rät, vgl. hierzu Abschnitte I. 5.2 und II. 1.3 – notwendige und beschränkend wir- kende Merkmale des Verfahrensanspruchs darstellen und bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zu berücksichtigen sind, ist das Verfahren des Patentanspruchs 2 - 36 - nach Hilfsantrag 0 gegenüber dem Stand der Technik nach dem Standardisierungs- beitrag N5 neu. Dieses Verfahren beruht gegenüber dem Stand der Technik nach dem Standardisierungsbeitrag N5 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zwar ist es, wie oben in Abschnitt I. 5.2 dargelegt und auch im Streitpatent (insbe- sondere Figuren 2 und 3 i. V. m. den Absätzen 0008 und 0013 bis 0016) beschrie- ben, eine für die Fachperson wohlbekannte Maßnahme, jeweils mehrere Kernnetz- werkknoten zu Betriebsmittelpools („resource pools“) zusammenzufassen. Dies ist auch dem vorliegenden Stand der Technik entnehmbar und insbesondere bei der N5 (z. B. letzten Spalte („Comment“) der zweiten Zeile („MME Identity“) im Teil („Network Identities“) der Tabelle auf Seite 3/4: „MME pool“) der Fall. Zudem unter- bereitet das Dokument N5 als Standardisierungsbeitrag lediglich Vorschläge zu SAE/LTE-Kennungen, aufbauend auf dem älteren UMTS-CN-Identitätskonzept, die daher als nicht abschließend zu sehen sind, sondern vielmehr als Diskussions- grundlage und als Anregung zur Modifikation und Weiterentwicklung von bereits existierenden Mobilfunkstandards dienen sollen. Jedoch ist keine Veranlassung für die Fachperson zu erkennen, die in N5 erwähnten Betriebsmittelpools („MME pool“) durch eine Pool-ID im Sinne des Streitpatents als Bestandteil einer SAE-TMSI zu identifizieren, die in einem öffentlichen landgestütz- ten Mobilfunknetz, PLMN, eindeutig ist, zusammen mit einer MME-ID und einer tem- poräre UE-Kennung als weitere SAE-TMSI-Teilkennungen, die jeweils eindeutig im MME-Pool bzw. MME wären. Eine derartige spezielle Kennung würde eine von na- hezu beliebig vielen Möglichkeiten der Weiterentwicklung ausgehend von den stich- punktartig vorgeschlagenen Varianten von SAE/LTE-Kennungen der N5 darstellen, für welche die Fachperson weder aus der N5 selbst noch aus ihrem Fachwissen heraus einen Hinweis oder eine Anregung erhält. Auch aus dem anderen im Ver- fahren befindlichen Stand der Technik kann sie eine solche Anregung nicht erhalten, da eine Pool-ID im Sinne des Streitpatents auch aus diesen nicht bekannt ist. Insbesondere spricht gegen ein Naheliegen, dass die N5 bereits die dort in der TMSI enthaltene Kennung der Mobile Management Entity (MME-ID) als eindeutig im öf- fentlichen landgestützten Mobilfunknetz (PLMN) definiert (Seite 3/4, Abschnitt 3 Proposal, Tabelle Network Identities, Zeile 2, erste und vierte Spalte: Name …MME - 37 - Identity, Scope …Unique within a PLNM). Sofern die TMSI mit der MME-ID bereits eine im gesamten Netz (PLNM) eindeutige Kennung umfasst, können auch benach- barte Pools keine mehrfach verwendeten und damit verwechselbaren MME-ID ent- halten, womit keine Notwendigkeit und somit keine Veranlassung besteht, eine wei- tere, im gesamten Netz (PLNM) eindeutige Kennung der TMSI hinzuzufügen. Somit ist ausgehend von diesem nächstliegenden Stand der Technik (N5) das Ver- fahren des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 02 der Fachperson weder allein in Kombination mit ihrem Fachwissen noch in der Zusammenschau mit einer oder mehreren der weiteren im Verfahren befindlichen Dokumente nahegelegt, so dass es diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 2.5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 02 erweist sich auch gegenüber dem aus der technischen Lehre des Streitpatents deutlich fer- ner liegenden Druckschrift N7 (CN 1744761 A), im Folgenden zitiert nach der Über- setzung dieser Offenlegungsschrift gemäß Anlage N7a, bekannten Verfahren als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Die Druckschrift N7 offenbart ein Verfahren zur gemeinsamen Nutzung eines draht- losen Zugangsnetzwerks (Radio Access Network, RAN) für WCDMA-3G-Mobilkom- munikation durch mehrere Betreiber bzw. Dienstleister, durch eine geeignete Seg- mentierung einer Netzwerkressourcen-Kennzeichnung (Network Resource Identi- fier, NRI) (N7a, Bezeichnung, Zusammenfassung und Seite 1, Zeilen 7 bis 22). In der von einem GPRS-Unterstützungsknoten, d. h. SGSN-Knoten, dem jeweiligen Benutzer zugewiesene P-TMSI ist die NRI in ein Segment für die Kennzeichnung des Dienstleisters, zu dem der jeweilige Benutzer gehört, und ein Segment für eine Kennzeichnung des SGSN-Knotens, mit dem eine Verbindung aktuell hergestellt ist, unterteilt (Zusammenfassung und Seite 1, Zeilen 13 bis 22). Bei der N7 werden Netzwerk-Knoten Dienstleistern zugeordnet und entsprechend der Zugehörigkeit zu RNCs (Radio Network Controller) in Pools gruppiert. Somit definiert das in der N7 verwendete Poolkonzept Pools als Gruppierungen von ver- schiedenen Dienstleitern, welche sich einen RNC im RAN teilen. - 38 - Die Figur 4 veranschaulicht in einer schematischen Darstellung die gemeinsame Nutzung zwischen mehreren Dienstleistern beim sog. Roaming exemplarisch mit drei verschiedenen Pools. Figur 4 der Druckschrift N7 Jeder dieser Pools (Pool1, Pool2 und Pool3) enthält einen gemeinsam genutzten RNC (RNC1, RNC2 bzw. RNC3), der mit je einem SGSN der beiden Dienstleister verbunden ist. So gehören SGSN1, SGSN3 bzw. SGSNS5 zum Dienstleister 1 und SGSN2, SGSN4 bzw. SGSN6 zum Dienstleister 2. Im Ausführungsbeispiel der Figur 4 wird dem Mobiltelefon des Benutzers beim Zu- griff auf das Zugangsnetzwerk RNC1 im Pool1 die P-TMSI mit dem NRI=00100 0001 zugeordnet, wenn der Benutzer beim Dienstleister 1 unter Vertrag steht, da- gegen NRI=00200 0001, wenn er bei Dienstleister 2 unter Vertrag steht, da die ers- ten drei Ziffern des NRI die Betreiber-ID festlegen. So bilden die SGSN-Knoten SGSN1, SGSN2 und RNC1 den Pool1, SGSN3, SGSN4 und RNC2 den Pool2, so- wie SGSN5, SGSN6 und RNC3 den Pool3. - 39 - Die Druckschrift N7, welche eine Lösung für die gemeinsame Nutzung eines draht- losen Zugangsnetzwerks zwischen mehreren Dienstleistern durch die Segmentie- rung einer NRI eines RAN-Knotens in einem WCDMA-3G-Netzwerks beschreibt, stellt schon keinen geeigneten Ausgangspunkt für die Fachperson dar, die vor der Aufgabe steht, ein Verfahren anzugeben, mit dem es ermöglicht wird, eine eindeu- tige Kennung des UE in einem LTE/SAE-System zu erreichen, ohne dass es not- wendig ist, andere Ressourcen-Pools zu berücksichtigen, um mehrfache MME-Ken- nungen (MME-ID) in benachbarten Pools zu verhindern. Doch selbst wenn die Fachperson von der Druckschrift N7 ausgehen würde, hätte sie keine Veranlassung, nicht nur die technische Lehre der N7 statt auf 3G-Netze auf LTE/SAE-Netzwerke (Merkmale 1.1, 1.2, 1.2.1 und 1.3) anzuwenden, sondern darüber hinaus das in N7 beschriebene Poolkonzept, bei dem die SGSNs unter- schiedlicher Dienstleister einen Pool durch die gemeinsame Nutzung eines RNC bilden, so in Richtung auf das Poolkonzept des Streitpatents abzuwandeln, dass Pools aus verschiedenen Betriebsmittel bzw. Kernnetzwerksressourcen, nämlich MME-Pools gebildet werden, die durch Pool-IDs in einem PLMN eindeutig bezeich- net werden (Merkmale 1.2.1, 1.2.1.1‘ und 2‘). Entgegen der Auffassung der Klägerin, die in der N7 ein weiteres alternatives Pool- konzept beschrieben sieht, bei dem Pools – exemplarisch anhand Figur 4 erläutert – nicht durch die gemeinsamen RNCs definiert würden (Pool1 bis Pool3), sondern durch die SGSN1, SGSN3 und SGSN5 des Betreibers 1 und die SGSN2, SGSN4 und SGSN6 des Betreibers 2, ist in N7 weder ein derartiger Betriebsmittelpool, ins- besondere ein MME-Pool, noch eine zugehörige Pool-ID offenbart oder werden der Fachperson nahegelegt. Für die Realisierung eines derartigen Pool-Konzepts (also Pools gebildet durch die SGSN1, SGSN3 und SGSN5 des Betreibers 1 und die SGSN2, SGSN4 und SGSN6 des Betreibers 2) vermittelt die N7 der Fachperson nicht nur keinen Hinweis oder eine Anregung, sondern dieses stünde im Widerspruch zum Verständnis eines streitpatentgemäßen Betriebsmittelpools durch die Fachperson, wonach Kernnetz- knoten innerhalb eines Pools eindeutig durch den NRI bzw. die MME-ID unterschie- - 40 - den werden können (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0010: „The NRI is used to dis- tinguish different core network nodes in a resource pool.“). Denn beispielsweise stellen SGSN1 und SGSN3 der Figur 4 zwar zwei Knoten des im Sinne der Klägerin definierten gleichen „Betreiber-Pools“ dar, diese können aber gerade nicht vonei- nander unterschieden werden, da sie beide die identische Kennung NRI=00100 00001 besitzen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich – weder in der Druckschrift N7 selbst noch in Kombination mit dem anderen im Verfahren befindlichen Stand der Technik – welche die Fachperson veranlassen könnten, bei dem Verfahren der N7 das grund- legend anders strukturierte Pool-Konzept von Dienstleister-RNC-Pools zu verwer- fen und stattdessen oder zusätzlich Betriebsmittelpools, insbesondere MME-Pools mit jeweils einer eindeutigen Pool-ID vorzusehen, um mit diesen als Bestandteil eine SAE-TMSI zu realisieren und darüber hinaus die NRI bzw. MME-ID so zu ändern, dass durch diese die Betriebsmittel unterschieden werden können. Vielmehr würde die Überlegung zu einer solchen grundlegenden Änderung ausgehend von der Druckschrift N7 eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der technischen Lehre des Streitpatents darstellen. 2.5.3 Noch weiter entfernt von dem mit Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 02 be- anspruchten Verfahren liegt die jeweilige technische Lehre der Dokumente N4, N6 und N8, weshalb auch dieser Stand der Technik dessen Neuheit und Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit nicht in Frage stellen kann. Da keines dieser Dokumente ein Verfahren zum Identifizieren eines Anwenderge- räts in einem SAE-Netz (Merkmale 1.1, 1.2, 1.2.1 und 1.3) offenbart, sondern sich mit den Mobilfunkstandards GSM und UMTS beschäftigt und ihnen zudem keine Betriebsmittelpool-Kennung bzw. Pool-ID im Sinne des Streitpatents (Merkmal 1.2.1.1‘) zu entnehmen ist, kann das Verfahren des Patentanspruchs gemäß Hilfs- antrag 02 durch die Dokumente N4, N6 oder N8 weder jeweils für sich genommen noch in Kombination, nahegelegt werden. Dies gilt in gleicher Weise für eine Zusammenschau mit Dokument N5, das ebenfalls keine Verwendung einer im PLMN eindeutigen Pool-ID im Sinne des - 41 - Streitpatents als Teil einer TMSI vorsieht oder nahelegt. Auch die Kombination mit Druckschrift N7 führt zu keinem anderen Ergebnis, da – ungeachtet der Frage einer Übertragung der Lehre der N7 auf ein SAE-Netz – sich die den Dokumenten N4, N6 und N8 fehlende, im PLMN eindeutige Betriebsmittelpool-Kennung, wie vorstehend dargelegt, auch nicht aus Druckschrift N7 ergibt oder durch sie nahegelegt ist. Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht mehr geltend gemacht. B. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der als schutzfähig verbleibende Patent- gegenstand in der beschränkt verteidigten Fassung nach Hilfsantrag 02 gegenüber demjenigen der erteilten Fassung im angegriffenen Umfang eine deutliche Ein- schränkung erfährt. Da die Beklagte mit dem Hilfsantrag 02 die in der erteilten Fas- sung beanspruchten, auf ein Anwendergerät und ein System gerichteten Vorrich- tungsansprüche nicht mehr verteidigt und der als schutzfähig verbleibende Patent- gegenstand gegenüber dem erteilten Verfahrensanspruch 1 durch die Aufnahme von einschränkenden Merkmalen jeweils auf eine von wenigen Alternativen be- schränkt, ist der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent gegenüber der geltenden Fassung noch zukommt, um zwei Drittel reduziert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. C. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. - 42 - Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsan- wältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zu- gelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektro- nischen Einreichung nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen elekt- ronisch signiert sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichts- hof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Doku- ment in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (Informationen unter www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Werner Altvater Matter Dr. von Hartz Dr. Haupt RiBPatG Dr. von Hartz ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unter- schriftsleistung gehindert. RinBPatG Werner - 43 - Bundespatentgericht 4 Ni 23/23 (EP) (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 10. März 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle