OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZB 508/14

BGH, Entscheidung vom

18mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Betreuer kann für einen Zeitraum, in dem er seine Tätigkeit faktisch beendet und dies gegenüber Gericht und Beteiligten dokumentiert hat, nicht danach noch Vergütung beanspruchen, wenn sein späteres Verhalten unvereinbar und treuwidrig ist. • Die Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG erstreckt sich grundsätzlich bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung (§ 1908d BGB), um Rechtssicherheit zu gewährleisten. • Die Einrede des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn ein unlösbarer Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung vorliegt. • Im Regelfall ist auf die formelle Aufhebung der Betreuung abzustellen; ausnahmsweise können jedoch Tatsachen, insbesondere die Rückgabe des Betreuerausweises und die ausdrückliche Erklärung, die Tätigkeit für beendet zu halten, das faktische Ende der Betreuung und damit die Unzulässigkeit weiterer Vergütungsforderung begründen. • Der Rechtspfleger ist im Festsetzungsverfahren zur Entscheidung über Einwendungen wie § 242 BGB befugt, soweit die Entscheidung weiterer gerichtlicher Ermittlungen nicht bedarf (vgl. § 168 FamFG).
Entscheidungsgründe
Unzulässige Vergütungsforderung bei faktischer Niederlegung der Kontrollbetreuung • Ein Betreuer kann für einen Zeitraum, in dem er seine Tätigkeit faktisch beendet und dies gegenüber Gericht und Beteiligten dokumentiert hat, nicht danach noch Vergütung beanspruchen, wenn sein späteres Verhalten unvereinbar und treuwidrig ist. • Die Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG erstreckt sich grundsätzlich bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung (§ 1908d BGB), um Rechtssicherheit zu gewährleisten. • Die Einrede des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn ein unlösbarer Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung vorliegt. • Im Regelfall ist auf die formelle Aufhebung der Betreuung abzustellen; ausnahmsweise können jedoch Tatsachen, insbesondere die Rückgabe des Betreuerausweises und die ausdrückliche Erklärung, die Tätigkeit für beendet zu halten, das faktische Ende der Betreuung und damit die Unzulässigkeit weiterer Vergütungsforderung begründen. • Der Rechtspfleger ist im Festsetzungsverfahren zur Entscheidung über Einwendungen wie § 242 BGB befugt, soweit die Entscheidung weiterer gerichtlicher Ermittlungen nicht bedarf (vgl. § 168 FamFG). Ein Amtsgericht bestellte den weiteren Beteiligten als Kontrollbetreuer für eine Betroffene, die eine Vorsorgevollmacht für ihren Sohn erstellt hatte. Nach Widerruf der Vollmacht am 7. Mai 2012 erklärte der Betreuer in Schreiben vom 18. Mai 2012, die Kontrollbetreuung sei aus seiner Sicht damit beendet, gab seinen Betreuerausweis zurück und stellte einen Vergütungsantrag bis zum 7. Mai 2012. Später beantragte er Vergütung für den Zeitraum 8. Mai 2012 bis 22. Februar 2013; das Amtsgericht setzte Vergütung antragsgemäß fest. Die Betroffene legte Beschwerde ein; das Landgericht wies den erweiterten Vergütungsanspruch zurück. Der Betreuer rief die Rechtsbeschwerde an, mit der er die Zahlung für den nach dem Widerruf liegenden Zeitraum weiter geltend machte. • Grundsatz: Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG besteht grundsätzlich für den gesamten Zeitraum der Betreuung und endet regelmäßig erst mit gerichtlicher Aufhebung (§ 1908d BGB), um Rechtsklarheit zu sichern. • Abweichung möglich: Ausnahmsweise können tatsächliche Umstände das faktische Ende der Betreuung begründen, etwa wenn der Betreuer durch Rückgabe des Betreuerausweises, Abrechnung bis zu einem Stichtag und Mitteilung an das Gericht seine Tätigkeit endgültig niedergelegt hat und dies von allen Beteiligten hingenommen wurde. • Unzulässige Rechtsausübung: Der Anspruch kann wegen treuwidriger Rechtsausübung (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Betreuer zuerst erklärt, seine Tätigkeit sei beendet, daraufhin keine Tätigkeiten mehr entfaltet und später trotzdem Vergütung für die Zwischenzeit verlangt; dies begründet einen unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung. • Rechtliche Prüfung im Festsetzungsverfahren: Der Rechtspfleger ist befugt, im Vergütungsfestsetzungsverfahren Einwendungen wie die Einrede des § 242 BGB zu prüfen und zu entscheiden, wenn die Umstände so klar sind, dass weitere gerichtliche Ermittlungen nicht erforderlich sind (vgl. § 168 FamFG). • Anwendung: Hier führten die Rückgabe des Ausweises, die Abrechnung bis 7. Mai 2012 und die eindeutige Mitteilung an das Gericht dazu, dass die Beteiligten die Tätigkeit als beendet hinnahmen; deshalb ist die nachträgliche Vergütungsforderung treuwidrig und abzuweisen. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist unbegründet und wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts, den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach dem 7. Mai 2012 abzuweisen, bleibt in der Sache bestätigt. Zwar besteht grundsätzlich Vergütungsanspruch bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, doch rechtfertigen die konkreten Umstände hier die Annahme unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. Der Betreuer hatte seine Tätigkeit faktisch niedergelegt und dies dokumentiert, sodass ein späteres Festhalten an der formalen Rechtsposition treuwidrig wäre. Der Rechtspfleger durfte im Festsetzungsverfahren über diese Einwendung entscheiden. Die Kostenentscheidung bleibt beim weiteren Beteiligten.