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Beschluss

XII ZB 92/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB setzt konkrete Feststellungen zur fortbestehenden erheblichen Gefahr für das Vermögen voraus. • Zur Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts genügen allgemeine Feststellungen über Unübersichtlichkeit des Vermögens nicht; es müssen Anhaltspunkte für eine drohende Vermögensgefährdung erheblicher Art dargelegt werden. • Ein Einwilligungsvorbehalt kann auf bestimmte Gegenstände oder Arten von Geschäften beschränkt werden; er ist kein Mittel zur Disziplinierung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Betreutem.
Entscheidungsgründe
Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts: konkrete Gefährdungsfeststellungen erforderlich • Die Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB setzt konkrete Feststellungen zur fortbestehenden erheblichen Gefahr für das Vermögen voraus. • Zur Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts genügen allgemeine Feststellungen über Unübersichtlichkeit des Vermögens nicht; es müssen Anhaltspunkte für eine drohende Vermögensgefährdung erheblicher Art dargelegt werden. • Ein Einwilligungsvorbehalt kann auf bestimmte Gegenstände oder Arten von Geschäften beschränkt werden; er ist kein Mittel zur Disziplinierung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Betreutem. Der 49‑jährige Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Psychose; ein Berufsbetreuer wurde 2008 für Gesundheits‑, Aufenthalts‑ und Vermögensangelegenheiten bestellt. Das Vermögen besteht überwiegend aus Grundbesitz mit einem Wert von rund 716.000 €. Es hatten sich Verbindlichkeiten von etwa 147.000 € angesammelt. Das Amtsgericht ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge an und verlängerte diesen Beschluss am 21. Januar 2014. Der Betroffene legte Beschwerde ein; das Landgericht wies die Beschwerde zurück mit der Begründung, der Einwilligungsvorbehalt sei erforderlich, weil der Betroffene sein Vermögen nicht überblicke und sich gegen Verkäufe von Flächen wende, die zur Schuldentilgung dienen sollten. Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. • Rechtliche Grundlage ist § 1903 Abs. 1 BGB: Einwilligungsvorbehalt, soweit zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen erforderlich; für Verlängerung gelten die Vorschriften der erstmaligen Anordnung entsprechend. • Der Einwilligungsvorbehalt setzt konkrete Feststellungen darüber voraus, dass die Gefahr für das Vermögen fortbesteht; bloße Hinweise auf Unübersichtlichkeit des Vermögens rechtfertigen allenfalls die Anordnung der Vermögensbetreuung, nicht jedoch zwingend einen Einwilligungsvorbehalt. • Einwilligungsvorbehalt darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen; es ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen oder der Vorbehalt auf bestimmte Objekte/Geschäfte zu beschränken ist. • Die Feststellungen des Landgerichts waren unzureichend: Es wurde nicht dargelegt, dass ohne Einwilligungsvorbehalt die Entstehung laufender oder weiterer Verbindlichkeiten in Zukunft zu erwarten ist, zumal der Betreuer die laufenden Verbindlichkeiten auch ohne Vorbehalt regeln kann. • Die Erwägung, der Betroffene wende sich gegen den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen, war nicht ausreichend, zumal dieser Verkauf bereits beurkundet und betreuungsgerichtlich genehmigt worden war; konkrete weitere Gefährdungen wurden nicht festgestellt. • Folge: Mangels ausreichender Feststellungen zur Erforderlichkeit der Maßnahme konnte der angefochtene Beschluss nicht bestehen; das Verfahren ist zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war begründet; der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Gericht hat nicht hinreichend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB vorliegen. Allgemeine Hinweise auf die Unübersichtlichkeit eines umfangreichen Vermögens und vergangene Verbindlichkeiten reichen nicht aus; es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine fortbestehende erhebliche Vermögensgefährdung dargelegt werden. Das Landgericht hat zudem nicht ausreichend berücksichtigt, dass der geplante Grundstücksverkauf bereits beurkundet und genehmigt war. Daher sind weitere Feststellungen zur Erforderlichkeit und gegebenenfalls zur Beschränkung des Einwilligungsvorbehalts notwendig; das Landgericht soll auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde entscheiden.