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Leitsatz

XII ZB 275/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB275
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB275.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 275/16 vom 28. September 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1903 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im An- schluss an Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - FamRZ 2016, 1070 und vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793). BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. Mai 2016 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be- schluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 15. Februar 2016 aufge- hoben. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wird abgelehnt. Die Auslagen des Betroffenen werden, soweit sie zur zweckent- sprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse auferlegt. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Der 72jährige Betroffene leidet nach dem Inhalt des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens an einer schwer ausgeprägten orga- nischen Persönlichkeitsstörung, wobei differenzialdiagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in Betracht zu ziehen sei. Hinzu trete eine leichte kogni- 1 - 3 - tive Störung. Das zuständige Notariat hat mit Beschluss vom 21. März 2013 eine Betreuung für den Bereich der persönlichen Angelegenheiten mit Gesund- heitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Entscheidungen über Post- und Fernmeldever- kehr eingerichtet und einen Berufsbetreuer bestellt. Auf Anregung des Betreuers hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 15. Februar 2016 einen Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen im Be- reich der Vermögensangelegenheiten, ausgenommen das dem Betroffenen zur Verfügung stehende Taschengeld, angeordnet. Auf die hiergegen von der Ver- fahrenspflegerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht die vom Amtsge- richt auf den 14. Februar 2021 festgelegte Überprüfungsfrist auf den 14. Februar 2018 verkürzt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewie- sen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die An- ordnung des Einwilligungsvorbehalts insgesamt. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Einwilligungsvorbehalt sei zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person und das Vermögen des Betreuten erforderlich. Aufgrund seiner psychi- schen Krankheit fehle dem Betroffenen die Einsicht in die zweckmäßige Ver- wendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Nach sachver- ständiger Beurteilung sei der Betroffene aufgrund seiner zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage, die Realität adäquat einzuschätzen und sich dementsprechend zu verhalten. Auf seiner Persönlichkeitsstruktur be- 2 3 4 - 4 - ruhe ein streitsüchtiges sowie beharrliches und situationsunangemessenes Be- stehen auf eigenen Rechten, was zu diversen rechtlichen Auseinandersetzun- gen führe und einerseits Kosten verursache, andererseits ihn von eigentlichen Zielen, zum Beispiel der eigenen Körperhygiene oder dem Beschäftigen mit der Weiterbehandlung seiner Parkinsonerkrankung, ablenke. Es bestehe die erheb- liche Gefahr, dass der Betroffene durch die Abgabe von Willenserklärungen einen Schaden an seiner Person sowie seinem Vermögen erleide. So habe er vor der Einrichtung der Betreuung Bargeld in Höhe von ca. 110.000 € und Wertpapiere in seiner verwahrlosten Wohnung aufbewahrt. Seit seinem Heim- aufenthalt habe er wegen unbedeutender Mängel an seinem Zimmer einen Teil der Heimkosten unberechtigt zurückbehalten und so Rückstände in Höhe von 10.000 € auflaufen lassen, wobei sich der Blick des Betroffenen in rechthaberi- scher Weise verengt habe. Hinzu komme, dass der Betroffene Fehlvorstellun- gen hinsichtlich seiner Fähigkeiten zu einer eigenständigen Lebensführung ha- be. Er lehne die Heimunterbringung ab, obwohl es dazu krankheitsbedingt kei- ne Alternative gebe. Um sein Leben anders zu organisieren, sei der unvernünf- tige Betroffene ersichtlich bereit, bedenkenlos erhebliche Risiken einzugehen. Es müsse damit gerechnet werden, dass der krankheitsuneinsichtige Betroffene in dem unrealistischen Bestreben, seine derzeitige Situation zu ändern, unver- nünftige Rechtsgeschäfte vornehme oder die zu seinem Wohl notwendigen Rechtsgeschäfte verhindere. Lediglich die vom Amtsgericht zu lang festgesetz- te Überprüfungsfrist sei zu kürzen. 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach den getroffenen Feststel- lungen nicht vorliegen. 5 - 5 - a) Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Be- treuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Auch bei einem umfangrei- chen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann ange- ordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzel- nen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften be- schränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - FamRZ 2016, 1070 Rn. 16 mwN). Untauglich ist der Einwilligungsvorbehalt hin- gegen als Disziplinierungsinstrument bei bloßen Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Betreutem (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 10 mwN). b) Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Nach den gutachterlichen Feststellungen vom 28. April 2015 hat der Be- troffene über seine Vermögensangelegenheiten einen weitgehenden Überblick. Konkrete Zahlungsrückstände und daraus drohende Verfahrenskosten sind au- ßerhalb des Bereichs der Heimkosten nicht festgestellt. Aus der vom Betroffenen vorgenommenen Zurückbehaltung von Heim- kosten sind besondere Gefahren schon deshalb nicht zu befürchten, weil der Betreuer die bestehenden Rückstände auch ohne Einwilligungsvorbehalt aus dem Vermögen des Betroffenen begleichen kann und sie inzwischen auch 6 7 8 9 - 6 - weitgehend bis auf einen Abzugsbetrag von 1.695 € (monatlich 100 €), den der Betreuer selbst für zurückhaltungswürdig hält, zurückgeführt hat. Soweit der Betroffene vor der Einrichtung der Betreuung im Jahr 2013 sorglos größere Mengen an Bargeld und Wertpapieren in seiner Wohnung auf- bewahrt und sein Vermögen dadurch gefährdet hat, hat sich dieses in den Jah- ren nach Einrichtung der Betreuung und dem Umzug in das Heim offensichtlich nicht wiederholt und ist auch eine dahingehende erneute Absicht des Betroffe- nen nicht festgestellt oder erkennbar. Vermögensgefahren aus dem Bestreben des Betroffenen, in ein anderes Heim oder in eine andersartige Unterbringung zu wechseln, sind nicht erkenn- bar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Betroffene werde insoweit unbedachte Risiken eingehen, ergeben sich weder aus vorangegangenen Begebenheiten noch sind sie sonst ersichtlich. Welches vermeintlich streitsüchtige, beharrliche und situationsunangemessene Bestehen auf eigenen Rechten zu welchen kon- kreten Auseinandersetzungen geführt und welche Kosten verursacht habe, ist nicht dargetan; ebenso findet sich kein Beleg dafür, dass durch solches Verhal- ten eine Vermögensgefährdung von erheblichem Ausmaß entstünde. Auch der Betreuer selbst hat in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2015 dargelegt, dass er eine akute Vermögensgefährdung derzeit nicht sehe, jedoch die Durchführung der Betreuung wegen mangelnder Zusammenarbeit des Betroffenen nur mit Einwilligungsvorbehalt möglich sei. Unter diesen Voraussetzungen dient aber der Einwilligungsvorbehalt nicht der Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten, sondern - unzulässiger Weise - seiner Disziplinierung. 10 11 12 - 7 - 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Dose Günter Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 15.02.2016 - 5 XVII 771/15 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 02.05.2016 - Ri 1 T 101/16 - 13