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IV ZR 497/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 4 9 7 / 1 4 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 1. Juli 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürn- berg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 25. Oktober 2012 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 2.272,68 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. Februar 2006 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN im Februar 2006 mit dem Versicherungsschein, der eine 1 2 - 3 - Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinfor- mation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). D. VN zahlte von Februar 2006 bis Juli 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 1.764,73 €. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 erklärte d. VN "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB höchstvorsorglich die Anfech- tung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung". Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen, insgesamt 2.272,68 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Der Versi- cherer sei wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht und nach den Grundsätzen der "Kick-Back"-Rechtsprechung zum Scha- densersatz verpflichtet. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zu- stande gekommen. Die erforderliche Widerspruchsbelehrung sei ord- nungsgemäß erteilt worden. Sie sei drucktechnisch hervor gehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. In der Belehrung werde darauf hingewiesen, dass nach Überlassung aller Vertragsunterlagen die Widerspruchsfrist beginne. Oberhalb der Belehrung sei im Versicherungsschein aufgeführt, welche Anlagen dem Versicherungsschein beigefügt seien. Damit wisse d. VN, welche Unterlagen vorliegen müssten und wann die Wide r- spruchsfrist zu laufen beginne. Die Regelung des Policenmodells versto- ße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Falschberatung, unzureichender Aufklärung und nicht ausreichender Hinweise auf Rüc k- vergütungen komme ebenfalls nicht in Betracht. Die "Kick-Back"- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht übertragbar auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen. Die Klage sei inso- weit bereits nicht schlüssig, da es an substantiiertem Sachvortrag und einem Bezug zum konkreten Fall fehle. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rück- zahlung der Prämien verlangen. a) Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu be- anstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit 8 9 10 11 12 - 5 - dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbra u- cherinformation und eine drucktechnisch deutlich gestaltete Wider- spruchsbelehrung. Entgegen der Ansicht der Revision sind die fristauslö- senden Unterlagen in der Belehrung auf Seite 3 des Versicherungs- scheins hinreichend klar bezeichnet worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann d. VN aus der oberhalb der Belehrung befindlichen Auflistung der dem Versicherungsschein beigefügten Unter- lagen entnehmen, dass der Beginn der Widerspruchsfrist vom Erhalt die- ser Unterlagen abhing. Zudem enthält die Belehrung den Hinweis, dass der Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Vers i- cherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbra u- cherinformation als abgeschlossen gelte, wenn d. VN nicht widerspreche. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Be- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehr- te Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den g e- nannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w i- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt 13 - 6 - darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglich- keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e- sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv wider- sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemac h- te Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Februar 2006 u nge- nutzt verstreichen. D. VN zahlte von Februar bis Oktober 2006 und von Mai 2007 bis Juni 2010, somit fast vier Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Februar 2006 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den B e- stand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. 2. Auch einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die "Kick-Back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf den Ab - 14 - 7 - schluss fondsgebundener Lebensversicherungen übertragbar ist, und hat im Übrigen schlüssigen Vortrag zu den Voraussetzungen einer Aufklä- rungspflicht des Versicherers vermisst. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 26.03.2012 - 12 C 8879/11 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 25.10.2012 - 11 S 3520/12 -