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Urteil

20 U 137/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0927.20U137.18.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 38/18 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 38/18 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2002 und einer Laufzeit von 12 Jahren ab. Im Versicherungsschein vom 1. Juli 2002 ist ein anfänglicher Monatsbeitrag von 284,05 DM ausgewiesen. Zum Versicherungsende am 1. Juli 2014 kehrte die Beklagte eine Ablaufleistung von 17.530,33 € aus. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erklärte der Kläger den Widerspruch. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich Risikokosten und ausgekehrter Ablaufleistung und zuzüglich gezogener Nutzungen. Er errechnet eine Forderung in Höhe von 60.140,75 € (GA 42). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei noch im Jahr 2015 zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrung sei unzureichend, und die ihm überlassenen Verbraucherinformationen seien unvollständig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn einen Betrag in Höhe von 60.140,75 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2016 zu zahlen; 2. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 665,37 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Verbraucherinformationen seien dem Kläger vollständig übergeben worden. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Sie hat sich überdies auf Verwirkung berufen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2018, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Unter Berücksichtigung der vom Kläger erstinstanzlich erhobenen Rügen hat es festgestellt, dass die Verbraucherinformationen vollständig gewesen seien. Die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er ist weiterhin der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung sei unzureichend, weil sie drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben sei; inhaltlich sei sie zu beanstanden, weil nicht auf die Folgen eines nicht ausgeübten Widerspruchs hingewiesen werde. Die Verbraucherinformationen seien unvollständig. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung gerichteten Anspruch, den er mit 60.140,75 € beziffert. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2002 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 1. Dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger bemängelt alleine die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen. Mit den insoweit in der Berufung noch konkret erhobenen Rügen dringt er indes nicht durch. . a) Die Beklagte war bei der hier streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung nicht gehalten, die Prämienanteile für die Erlebens- und die Todesfallleistung gesondert auszuweisen. Einen Einzelausweis verlangt Ziffer 1. Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG nur dann, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfasst. Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Erlebens- und den Todesfall handelt es sich um einen einheitlichen Versicherungsvertrag, der mehrere Risiken absichert. Unerheblich ist, ob der Versicherungsschutz auch durch mehrere rechtliche selbständige Verträge (etwa eine reine Risikolebensversicherung oder eine Rentenversicherung ohne Todesfallschutz) hätte realisiert werden können; maßgebend ist hier vielmehr die gewählte vertragliche Konstruktion, mit der im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsvertrags mehrere Risiken abgedeckt werden (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 2. Mai 2018 - 20 U 42/18 -, BeckRS 2018, 13446, Rz. 30). Schon begrifflich können bei einer derartigen vertraglichen Gestaltung nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge angenommen werden. b) Die Prämie für eine in eine Lebensversicherung eingeschlossene Zusatzversicherung – hier eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – muss nicht gemäß Ziffer 1. Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG gesondert ausgewiesen werden. Dagegen steht der klare Wortlaut der vorgenannten Regelung, die einen Einzelausweis nur fordert, wenn mehrere selbständige Versicherungsverträge vorliegen, was bei einer Zusatzversicherung, die vom Bestand der Hauptversicherung abhängt, nicht der Fall ist (so im Ansatz zutreffend OLG Koblenz, Beschluss vom 16. November 2018 - 10 U 1054/18 -, mitgeteilt auf GA 216 ff.). Allerdings hat sich das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen auf den Standpunkt gestellt, die Prämie für eine Zusatzversicherung sei gesondert auszuweisen (VerBAV 1995, 283, 284, allerdings ohne nähere Begründung). In der Literatur haben sich Prölss (in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a, Rz. 32 sowie Prölss, VAG, 12. Aufl., § 10a, Rz. 14) und Biagosch/Scherer (VW 1995, 429, 431) für eine Pflicht zur gesonderten Ausweisung ausgesprochen, und zwar vor allem mit Blick auf die europarechtliche Vorgabe in der 3. Lebensversicherungs-Richtlinie (92/96/EWG). Gemäß deren Art. 31 Abs. 1 sind dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen, und dort heißt es in Buchst. A, a.10, dass anzugeben sind Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen. Daraus ist gefolgert worden, die genannte Regelung in der Anlage zu VAG sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Prämien für Zusatzversicherungen getrennt auszuweisen sind. Auch zu dem seit 2008 geltenden § 1 Nr. 7 VVG-InfoV, der eine nahezu wortgleiche Regelung wie in Ziffer 1. Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG enthält (anzugeben ist der Gesamtpreis der Versicherung, „wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll“), wird vertreten, dass Prämien zu Zusatzversicherungen gesondert ausgewiesen werden müssen (etwa Rudy in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 1 VVG-InfoV, Rz. 9; Armbrüster in: Langheid/Wandt, VVG, 2. Aufl., § 1 VVG-InfoV, Rz. 24 wiederum mit Hinweis auf die europarechtlichen Vorgaben; anders wohl Gal in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 1 VVG-InfoV, Rz. 20, wonach bei „verbundenen Verträgen“ kein Einzelausweis erforderlich sei). Die vorstehend angeführte Regelung in der 3. Lebensversicherungsrichtlinie verlangt zunächst nur, dass über die Prämien für die Haupt- und die Nebenleistungen informiert werden muss. Um eine Nebenleistung handelt es sich bei den Prämien für eine Zusatzversicherung aber nicht (so aber offenbar Biagosch/Scherer, aaO unter 5.3.5). Vielmehr weist ein Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mehrere Hauptleistungen des Versicherers aus (nämlich die Leistung aus der Lebensversicherung [Todes- oder Erlebensfallleistung] und die Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung [Beitragsbefreiung und ggf. Rente]), die indes in einem einheitlichen Versicherungsvertrag, der damit mehrere Risiken abdeckt, zusammengefasst sind. Ein Versicherungsnehmer, der sich für ein solches Kombinationsprodukt entscheidet, muss zwingend, was ihm auch ohne weiteres klar ist, für den ihm gewährten Versicherungsschutz eine beide Versicherungen umfassende Gesamtprämie entrichten. Das bringt der Umstand, dass die Zusatzversicherung vom Bestand der Hauptversicherung abhängig ist, zwingend mit sich. Dem Informationsinteresse des Versicherungsnehmers ist deshalb hinreichend Rechnung getragen, wenn er die Gesamtprämie kennt. Dadurch wird ihm ein Vergleich mit den Konditionen anderer Versicherer, die ebenfalls eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Zusatzversicherung anbieten, ermöglicht. Eine Prämienaufspaltung würde dem Versicherungsnehmer keinen zusätzlichen und für seine Entscheidung notwendigen Informationsgewinn geben (so auch LG Koblenz, Beschl. v. 13. August 2018 - 16 S 8/18 -). Europarechtlich ist im Ausgangspunkt auf Art. 31 Abs. 1 der 3. Lebensversicherungsrichtlinie und insbesondere auf den 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie abzustellen. Dieser lautet: Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind. Dem Versicherungsnehmer soll die Auswahl der im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts angebotenen Versicherungsprodukte ermöglicht werden; er soll im Besitz der notwendigen Informationen sein, wenn er seine Wahl trifft (vgl. EuGH, VersR 2002, 1011, Rz. 23; Efta-Gerichtshof, Urt. v. 13. Juni 2013 - E-11/12 -, Rz. 62). Der Versicherer ist danach gehalten, die für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Merkmale des dem Versicherungsnehmers angebotenen Versicherungsproduktes notwendigen Angaben zu machen (EuGH, VersR 2015, 702, Rz. 20 [zu Art. 31 Abs. 3 der 3. Lebensversicherungsrichtlinie]). Daraus ist zu schließen, dass sich die Informationspflicht stets auf das konkret angebotene Produkt bezieht. Wird von der Versicherungswirtschaft als ein mögliches Produkt eine kombinierte Versicherung angeboten, dann bezieht sich die Informationspflicht über die hierfür zu entrichtende Prämie auch (nur) auf dieses konkret am Markt angebotene Produkt. Das Wesen einer Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung (die auch das europäische Recht kennt: Art. 1 Ziffer I Buchst B der 1. Lebensversicherungsrichtlinie [79/267/EWG]) besteht aber gerade darin, dass sie von der Hauptversicherung abhängig ist, also von der Versicherungswirtschaft nur dann angeboten wird, wenn auch eine Hauptversicherung abgeschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung im Anhang II Buchst. A a.10 der Richtlinie zu sehen: Deren Zweck ist es, den Versicherer anzuhalten, einen Überblick über die anfallenden Prämien des jeweiligen Versicherungsprodukts - gegliedert nach Haupt- und Nebenleistungen - zu geben. Der Versicherungsvertrag beinhaltet bei einer Lebensversicherung mit einer Zusatzversicherung mehrere Hauptleistungen. Da für diese Hauptleistungen indes, weil sie im Rahmen eines einheitlichen Vertrags erbracht werden sollen, auch eine einheitliche Prämie vereinbart ist, muss auch nur über diese Gesamtprämie informiert werden. Dem Informationsinteresse des Versicherungsnehmers ist - wie bereits ausgeführt - ist hinreichend Rechnung getragen, wenn er die Gesamtprämie kennt. Vor diesem Hintergrund ist auch ein getrennter Prämienausweis nicht „sinnvoll“ im Sinne der Richtlinie, weil sie dem Versicherungsnehmer angesichts der gewählten Vertragskonstruktion bei der Auswahl des Versicherungsprodukts keinen wirklichen Informationsgewinn bietet. c) Ziffer 1. Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG verlangt neben Angaben über die Prämienhöhe und die Prämienzahlungsweise auch Angaben „über etwaige Nebengebühren und –kosten“ unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei gehalten gewesen, einen bei unterjähriger Prämienzahlung anfallenden Ratenzahlungszuschlag (§ 4 Abs. 2 AVB) gesondert auszuweisen, trifft nicht zu. Schon begrifflich stellt der Ratenzahlungszuschlag weder eine Nebengebühr dar noch handelt es sich um Nebenkosten. Hierunter lassen sich vielmehr nur solche Zusatzaufwendungen fassen, die neben der eigentlichen Prämie zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes des Versicherers anfallen. Ist bei vereinbarter unterjähriger Zahlung der Prämien der Gesamtprämienaufwand höher als bei jährlicher Zahlung, dann ist dies eine unmittelbare Folge der vertraglich vereinbarten Prämienfälligkeit und der insoweit vom Versicherer kalkulierten Beitragshöhe (vgl. BGHZ 196, 150, Rz. 19), d.h. der Zuschlag ist integraler Bestandteil der Prämie. Demgemäß reicht es zur Erfüllung der Informationspflichten aus Ziffer 1. Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG aus, wenn die Prämienzahlungsweise (hier: monatliche Zahlung) und die bei dieser Zahlungsweise anfallende Prämie angegeben werden. d) Bei einem in Aussicht genommenen Vertragsabschluss nach dem Policenmodell sind Angaben zur Antragsbindungsfrist gemäß Ziffer 1. Buchst. f) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG nicht erforderlich (vgl. z.B. Senatsurt. v. 11. März 2016 - 20 U 213/15 -, juris-Rz. 20 f.; v. 11. November 2015 - 20 U 19/15 -, juris-Rz. 20 f.; ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 1. Februar 2019 - 11 U 52/17 -, juris-Rz. 3 a.E.; OLG Dresden, Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 4 U 1238/18 -, juris-Rz. 13; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2018, 796, Rz. 50; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 1193, Rz. 52; OLG Hamm, Beschl. v. 26. Juni 2015 ‑ 20 U 48/15 -, juris-Rz. 27), denn der Antrag entfaltet bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. als Folge der gesetzlichen Konzeption des Policenmodells grundsätzlich vor Zugang der Vertragsunterlagen und dem Ablauf der Widerspruchsfrist keine Bindungswirkung (vgl. OLG Saarbrücken, aaO). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2018 (IV ZR 68/17, VersR 2018, VersR 2018, 1113) betrifft das Erfordernis der Angabe der Antragsbindungsfrist beim Antragsmodell; sie ist daher vorliegend nicht einschlägig. 2. Die Widerspruchsbelehrung, die sich im Versicherungsschein vom 1. Juli 2002 (GA 154) findet, lautet: Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen schriftlich widersprechen. Eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens, genügt. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Belehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Sie ist durch Fettdruck und auffällige Platzierung über den Unterschriften der für die Beklagte handelnden Personen hervorgehoben. Diese beiden Hervorhebungsmittel reichen zu einer drucktechnischen Hervorhebung aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 2015 ‑ IV ZR 288/14 -, juris-Rz. 8, zu einer formal [und im Übrigen auch inhaltlich] vollständig identischen Belehrung der Beklagten; das Urteil des Senats als Vorinstanz vom 11. Juli 2014 - 20 U 100/10 - ist mit Wiedergabe der Belehrung in juris [Rz. 25] dokumentiert). Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs (oder dessen Unterlassen) ist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. - anders als etwa nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG n.F. - nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats; s. ferner OLG Hamm, Beschl. v. 6. Mai 2015 - 20 U 55/15 -, juris-Rz. 22; OLG Bremen, Urt. v. 19. März 2015 - 3 U 34/14 -, juris-Rz. 57; OLG Frankfurt, Urt. v. 5. Februar 2015 - 3 U 149/13 -, juris-Rz. 42; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15. Januar 2015 - 12 U 78/13 -, juris-Rz. 49; OLG Brandenburg, Urt. v. 5. November 2014 - 11 U 18/13 -, juris-Rz. 73; OLG Stuttgart, Urt. v. 31. Oktober 2013 - 7 U 129/13 -, juris-Rz. 34). Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 29. Juli 2015 (IV ZR 497/14) ausgeführt hat, die dortige Belehrung enthalte den Hinweis, dass der Vertrag auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gelte, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspreche, wird damit ersichtlich nur das Erfordernis der Nennung der fristauslösenden Unterlagen angesprochen, ohne dass die Formulierung „als abgeschlossen gilt“ als ein weiterer zwingend notwendiger Belehrungsinhalt betrachtet wird. Eine andere Sichtweise wäre mit dem gesetzlich nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. vorgegebenen notwendigen Belehrungsumfang nicht vereinbar. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (12 U 127/17, VersR 2018, 212) beruht wesentlich auf einer anderen Erwägung, nämlich der Unzulänglichkeit der dort verwendeten Belehrung mit Blick darauf, dass sie mit einem Konditionalsatz beginnt (juris-Rz. 40); zudem ist die dort erhobene Klage letztlich wegen Anspruchsverjährung abgewiesen worden. 3. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn ‑ wie vorliegend - der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zu dessen Ablauf 12 Jahre lang durchgeführt und sodann die Ablaufleistung entgegengenommen hat. Dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet. Zudem erfolgte der Widerspruch erst mehr als ein nach der Vertragsbeendigung. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu. Von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob ein Lebensversicherer gemäß Ziffer 1. Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG gehalten war, im Rahmen der zu erteilenden Verbraucherinformation die Prämie für eine in die Hauptversicherung eingeschlossene Zusatzversicherung gesondert auszuweisen. Da es hierbei auch auf die Auslegung europäischen Rechts ankommt, hat der Senat eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV erwogen; er sieht davon aber mit Blick auf die erfolgte Revisionszulassung ab. Berufungsstreitwert: 60.142,75 €