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Urteil

I ZR 18/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bezeichnung "Treuhandgesellschaft" in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist dann nicht irreführend, wenn sie den tatsächlichen Umfang treuhänderischer Tätigkeiten objektiv zutreffend wiedergibt. • Eine Treuhandtätigkeit kann Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein; sie ist nicht generell durch § 59c Abs. 1 BRAO ausgeschlossen. • Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG scheitert, wenn durch die Firma weder über den Schwerpunkt der Tätigkeit noch über den gesellschaftsvertraglich geregelten Unternehmensgegenstand irregeführt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Irreführung durch Firmenbestandteil "Treuhandgesellschaft" einer Rechtsanwaltsgesellschaft • Die Bezeichnung "Treuhandgesellschaft" in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist dann nicht irreführend, wenn sie den tatsächlichen Umfang treuhänderischer Tätigkeiten objektiv zutreffend wiedergibt. • Eine Treuhandtätigkeit kann Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein; sie ist nicht generell durch § 59c Abs. 1 BRAO ausgeschlossen. • Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG scheitert, wenn durch die Firma weder über den Schwerpunkt der Tätigkeit noch über den gesellschaftsvertraglich geregelten Unternehmensgegenstand irregeführt wird. Die Klägerin, Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des OLG München, beanstandete die Firma der Beklagten zu 1 (ESCRO Treuhandgesellschaft mbH Rechtsanwaltsgesellschaft) als irreführend, weil Treuhandtätigkeit nicht Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfe. Beklagter zu 1 ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft, bekannter zu 2 deren geschäftsführender Rechtsanwalt. Nachdem die Klägerin auf eine unzulässige Satzungsregelung hingewiesen hatte, entfernte die Beklagte zu 1 die entsprechende Formulierung, wurde aber dennoch zugelassen. Die Beklagte zu 1 verwaltet treuhänderisch etwa 17.000 Fondsbeteiligungen für Publikumsgesellschaften. Die Klägerin begehrte Unterlassung der Führung der Firma; das LG gab der Klage statt, das OLG wies sie ab. Die Klägerin suchte mit Revision die Unterlassung durchzusetzen. • Zulässigkeit: Die Klage ist als ein prozessualer Streitgegenstand zulässig; die rechtliche Würdigung mehrerer Verbotsnormen obliegt dem Gericht. • Irreführung nach §§ 3,5 UWG: Das OLG hat festgestellt, der Firmenbestandteil "Treuhandgesellschaft" sei objektiv zutreffend, weil die Beklagte in nennenswertem Umfang Treuhandtätigkeiten ausübt; die zusätzliche Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" verhindert die Vorstellung, Treuhandtätigkeit sei alleiniger Schwerpunkt. • Tatsächliche Würdigung: Feststellungen zur Verkehrsauffassung liegen überwiegend im Tatsachenbereich und sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar; das OLG verletzte keine Denkgesetze oder Erfahrungssätze. • Satzungsänderung: Die Entfernung des Treuhandzwecks aus der Satzung führt nicht zur Irreführung, weil der angesprochene Verkehr nicht über gesellschaftsvertragliche Regelungen irrt. • Berufsrechtliche Einordnung (§ 59c BRAO): Es besteht kein generelles Verbot von Treuhandtätigkeiten für Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften; Treuhand gehört zum Berufsbild und kann Rechtsberatungen einschließen. • Rechtsdienstleistungsaspekte: Ob eine konkrete Treuhandtätigkeit Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist, hängt vom Einzelfall ab; wäre die Tätigkeit rechtsberatend oder gestaltungsvoll, wäre sie jedenfalls zulässig. • Begründetheit des Unterlassungsanspruchs: Da weder Irreführung noch ein berufsrechtliches Verbot festgestellt werden konnten, bestand kein Anspruch nach § 8 Abs.1, Abs.3 Nr.2 UWG i.V.m. einschlägigen UWG- und BRAO-Normen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten. Die Firma "ESCRO Treuhandgesellschaft mbH Rechtsanwaltsgesellschaft" führt nicht zu einer Irreführung des Verkehrs, da der Firmenbestandteil "Treuhandgesellschaft" den tatsächlichen treuhänderischen Tätigkeiten der Beklagten zu 1 entspricht und die Ergänzung "Rechtsanwaltsgesellschaft" erkennbar macht, dass es sich nicht ausschließlich um eine Treuhandgesellschaft handelt. Ferner steht einer Zulässigkeit der Nennung der Treuhandtätigkeit kein generelles berufsrechtliches Verbot gegenüber; Treuhandtätigkeiten können zum Berufsbild gehören und gegebenenfalls als Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten einzuordnen sein. Aus diesen Gründen ist die begehrte Unterlassung nicht gerechtfertigt; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.