Beschluss
3 StR 265/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen mehrerer Betrugsdelikte kann bei Feststellungen zu überwiegenden Tatzusammenhängen berichtigt werden; Tateinheit ist zu prüfen, wenn ein einheitlicher Tatbeitrag vorliegt.
• Die Annahme mittelbarer Täterschaft ist möglich, wenn der Täter durch Einbeziehung Dritter den Irrtum der Geschädigten verfestigt und dadurch eigenständige tatmehrheitliche Beiträge verwirklicht.
• Dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung (z.B. Verlust der Stellung als Berufssoldat) sind prägende Strafzumessungsgründe und hätten vom Gericht zu erwägen zu sein.
Entscheidungsgründe
Teilberichtigung des Schuldspruchs wegen Betrugs; Bedeutung von Tateinheit und Strafzumessungsgründen • Die Verurteilung wegen mehrerer Betrugsdelikte kann bei Feststellungen zu überwiegenden Tatzusammenhängen berichtigt werden; Tateinheit ist zu prüfen, wenn ein einheitlicher Tatbeitrag vorliegt. • Die Annahme mittelbarer Täterschaft ist möglich, wenn der Täter durch Einbeziehung Dritter den Irrtum der Geschädigten verfestigt und dadurch eigenständige tatmehrheitliche Beiträge verwirklicht. • Dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung (z.B. Verlust der Stellung als Berufssoldat) sind prägende Strafzumessungsgründe und hätten vom Gericht zu erwägen zu sein. Der Angeklagte warf sich als Betreiber von Importgeschäften mit exotischen Zierfischen auf und warb private Anleger zur Finanzierung dieser angeblichen Geschäfte. Er setzte einen Mitangeklagten als Anlagevermittler ein, der in der Regel Geldbeträge bar entgegennahm, eine Provision abzweigte und die Einlagen an den Angeklagten weiterleitete. Insgesamt erlangte der Angeklagte aus zehn getäuschten Anlegern in 29 Fällen etwa 300.000 Euro. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Betrugs in 47 Fällen und versuchten Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich teilweise gegen die materielle Bewertung richtete. Der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere, ob einzelne Taten tatmehrheitlich oder in Tateinheit zu werten sind, und ob strafzumessende dienstrechtliche Folgen berücksichtigt wurden. • Der Senat änderte den Schuldspruch: Statt 47 vollendeter Betrugsfälle ist der Angeklagte in 43 Fällen schuldig und in neun Fällen des versuchten Betrugs. Bei 29 der Fälle rechtfertigen die Feststellungen mittelbare Täterschaft, weil der Angeklagte durch Vorspiegelung falscher Tatsachen und die Einbeziehung des Mitangeklagten eigenständige tatmehrheitliche Beiträge setzte. • Für zwei Fälle, bei denen Zahlungen per Überweisung erfolgten, stellte der Senat fest, dass wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs und eines einheitlichen Tatbeitrags Tateinheit anzunehmen ist; die späteren Einwerbungen des Mitangeklagten stehen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, so dass die Auffassung des Landgerichts zu einzelnen Fällen zu berichtigen war. • § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Nachbesserung der rechtlichen Würdigung lagen vor. • Das Landgericht hat im Strafausspruch nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte Berufssoldat war und eine Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe dienstrechtliche Folgen wie den Verlust der Rechtsstellung nach sich ziehen kann; solche Folgen sind als bestimmende Strafzumessungsgründe zu erwägen (vgl. § 267 Abs. 3 StPO). Der Revision wurde insoweit stattgegeben, dass der Schuldspruch zu Gunsten des Angeklagten in einzelnen Punkten berichtigt wurde: Verurteilung des Angeklagten nunmehr wegen Betrugs in 43 Fällen und wegen versuchten Betrugs in neun Fällen; der gesamte frühere Strafausspruch und die Feststellungen hierzu wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründend führte der Senat aus, dass einzelne Taten aufgrund einheitlicher Tatbeiträge in Tateinheit zu würdigen seien und dass das Landgericht die prägende Bedeutung dienstlicher und wirtschaftlicher Folgen einer Verurteilung bei der Strafzumessung hätte berücksichtigen müssen. Auf dieser Grundlage ist das Urteil insoweit zu ändern und der Fall neu zu verhandeln.