Entscheidung
3 StR 371/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:011024B3STR371
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:011024B3STR371.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 371/24 vom 1. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 12. März 2024, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate festgesetzt wird; die Aussetzung der Voll- streckung zur Bewährung bleibt aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbsmäßi- gen Bandenbetrug in tateinheitlichen drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Da es indes nach den Urteilsgründen die Strafe mit einem Jahr und vier Monaten bemessen hat, setzt der Senat auf die mit der Sachrüge be- gründete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbun- desanwalts eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 4 StR 579/08, NStZ-RR 2009, 250; vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5; vom 1 - 3 - 4. August 2015 - 3 StR 265/15, juris Rn. 1). Das weitergehende Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den An- geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Berg Hohoff Anstötz Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist des- halb gehindert zu unter- schreiben. Berg Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 12.03.2024 - 017 KLs - 140 Js 29/22 - 4/23 2