Entscheidung
3 StR 226/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
16mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 2 2 6 / 1 5 vom 6. August 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 2015, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Februar 2015 werden verworfen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwen- digen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, eine Adhäsionsentscheidung getroffen und ihn im Übrigen vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wenden sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, wirksam auf den Teilfreispruch be- schränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenklä- ger haben keinen Erfolg. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten der Angeklagte und der mit ihm befreundete S. , die den Abend feiernd und trin- kend miteinander verbracht hatten, am frühen Morgen des 8. Februar 2014 ge- gen 3.45 Uhr auf dem Heimweg in Streit, der zu einer körperlichen Auseinan- dersetzung führte. Dabei schlug der Angeklagte sein Opfer zunächst, schubste es zu Boden und trat ihm anschließend mit dem beschuhten Fuß so heftig ge- gen den Kopf, dass S. eine blutende Verletzung im Gesicht davon trug. Dabei wusste der mit 2,51 g ‰ alkoholisierte Angeklagte, dessen Steuerungs- fähigkeit infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht ausschließbar er- heblich vermindert war, dass er seinem Freund Schmerzen zufügte, und dass sein Handeln potentiell lebensgefährlich war. Als Reaktion auf diesen Angriff forderte S. den Angeklagten allerdings lediglich in russischer Sprache auf wegzugehen, was dieser im Vertrauen darauf, seinem Freund keine ernst- haften Verletzungen zugefügt zu haben, alsdann auch tat und nach Hause ging. In den folgenden Stunden vor 8 Uhr morgens wurde S. , der Sohn bzw. Bruder der Nebenkläger, möglicherweise nach einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung mit Schlägen und Tritten gegen den Kopf, mit Brandbeschleuniger - wahrscheinlich mindestens 40%iger Alkohol - übergossen und angezündet; 30 % seiner Haut verbrannten. Trotz intensiv-medizinischer Versorgung mit mehrfachen Operationen verstarb S. etwa acht- einhalb Monate nach der Tat an einem letztlich auf die Brandverletzungen zu- rückgehenden Multiorganversagen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, wer das Opfer anzündete; insbesondere hat es sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Ange- klagte dies unter Zuhilfenahme eines mitgeführten Brandbeschleunigers tat 2 3 4 - 5 - oder - nachdem er zu Hause angekommen war - dort eine Flasche Wodka oder einen Brandbeschleuniger an sich nahm, an den Tatort zurückkehrte und damit seinen Freund übergoss und anzündete. Es hat deshalb den Angeklagten in- soweit freigesprochen. 2. Gegen diesen Teilfreispruch wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln. Den in den Revisionsbegründungen vorgetragenen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleibt der Erfolg versagt: Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zwei- fel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsge- richt regelmäßig hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhand- lung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Wider- sprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklag- ten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Liegt ein solcher Rechts- fehler nicht vor, ist die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung auch dann hinzunehmen, wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre oder gar näher gelegen hätte (BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, NStZ- RR 2014, 279, 280). Nach diesen Maßstäben beachtliche Rechtsfehler zeigen die Rechtsmit- tel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger nicht auf. Die Angriffe der Be- schwerdeführer erschöpfen sich im Wesentlichen darin, ihre eigene Bewertung und Würdigung der einzelnen in der Beweisaufnahme hervorgebrachten Er- 5 6 - 6 - gebnisse an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Damit können die Revisionen keinen Erfolg haben (BGH aaO), insbesondere kann so nicht darge- legt werden, dass die Strafkammer überspannte Anforderungen an die eigene Überzeugungsbildung gestellt habe. Soweit sich die Beschwerdeführer bei der Erörterung einzelner Indizien zum Beleg ihrer von der des Landgerichts abweichenden Auffassung jeweils auf urteilsfremde Erwägungen stützen - etwa die Staatsanwaltschaft zum Aus- sageverhalten der Mutter und des Großvaters des Angeklagten oder die Ne- benkläger zur Brennbarkeit von Hainbuchenzweigen -, sind diese im Rahmen der Prüfung der Sachrüge unbeachtlich (BGH aaO). Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe eine Gesamt- würdigung der Beweise nicht vorgenommen, erweist sich ebenfalls als unbe- gründet; die Strafkammer hat eine solche Gesamtwürdigung ausdrücklich durchgeführt. Soweit die Nebenkläger beanstanden, diese falle zu knapp und 7 8 - 7 - floskelhaft aus und alsdann aufführen, welche - auch von der Strafkammer be- rücksichtigten - Umstände anders gewertet oder intensiver hätten erörtert wer- den sollen, vermögen sie auch mit dieser eigenen Würdigung einen im Revisi- onsverfahren beachtlichen Rechtsfehler nicht darzulegen. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol