Entscheidung
III ZR 142/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 142/14 vom 13. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen- den Beschwer und der Streitwert für das Verfahren über die Nicht- zulassungsbeschwerde werden auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung (Glatteisunfall) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Beru- fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Zurückwei- sung der Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzu- lassungsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Entgegen der Auffassung des Klägers, der im Beschwerdeverfahren - entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Streitwert - eine Beschwer von 20.020,33 € geltend macht, wird die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Der Wert des Antrags zu 1 (Schmerzensgeld) ist mit 10.000 € anzuset- zen. Der Antrag zu 2 (monatliche Schmerzensgeldrente von 100 € und Ren- tenrückstand) ist mit insgesamt 5.700 € zu bemessen. Der Wert der Schmer- zendgeldrente richtet sich nach § 9 Satz 1 ZPO, so dass - ausgehend vom Zeitpunkt der Klageeinreichung (20. Mai 2011) - der dreieinhalbfache Jahresbe- trag (4.200 €) zugrunde zu legen ist (BGH, Beschluss vom 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080). Hinzuzurechnen sind die von Februar 2010 bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen und am Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz noch bestehenden Rückstände (1.500 €). Die nach Einreichung der Klage fällig gewordenen Beträge (weitere 2.300 €) führen bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen auch dann nicht zu einer Erhö- hung des Streitwerts, wenn sie - wie hier - im Berufungsantrag zu einer Summe zusammengefasst werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 und vom 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, BGHR ZPO § 9 Rentenrückstand 1). Der Wert des Antrags zu 3 (materieller Schadensersatz) beträgt 1.139,86 € (Klageschrift S. 8). Dabei bleiben die geltend gemachten vorgericht- 3 4 5 6 - 4 - lichen Anwaltskosten als bloße Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 ZPO) außer Be- tracht. Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden aus dem streitigen Unfall) den Betrag von 3.160,14 € übersteigt, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO). Der Kläger hat den Wert des Feststellungsantrags selbst mit nur 2.000 € angegeben (Klageschrift S. 8). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 18.01.2013 - 21 O 124/11 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.04.2014 - 1 U 23/13 - 7 8