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Entscheidung

5 StR 71/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 7 1 / 1 5 vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Störung der Totenruhe u.a. hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 werden auf sei- ne Kosten zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 hat der Senat betreffend den Ange- klagten L. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juni 2014 hinsichtlich der nach § 111i Abs. 2 StPO getroffenen Entscheidung abgeändert, zwei Einzelstraffestsetzungen nachgeholt und im Übrigen die Revision des An- geklagten als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die nunmehr erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unzulässig, weil der Verurteilte es unterlassen hat, den Zeitpunkt der nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. September 2014 – 5 StR 169/14). Sie wäre zudem unbegrün- det. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweiser- gebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dass der auf den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. März 2015 hin ergangene Verwerfungsbeschluss nicht auf sämtliches Revisionsvorbringen des Verurteilten eingeht, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Die erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2014 – 5 StR 44/14, und vom 7. Mai 2014 – 5 StR 26/14). Sander Schneider Dölp Berger Bellay 3