Entscheidung
5 StR 26/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 6 / 1 4 vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2013 mit Beschluss vom 12. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hierge- gen hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 24. April 2014 Gegenvorstellung erhoben. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange- nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 5 StR 481/05 mwN). Der Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Zudem hat der Angeklagte eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dargetan; mit seinen zum Teil urteils- fremden Erwägungen stellt er lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts neuerlich in Frage. Sander Dölp König Berger Bellay 1 2 3