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Urteil

5 StR 78/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung; das Tatgericht muss Indizien nicht isoliert, sondern in einer wertenden Gesamtschau würdigen. • Fehlerhaft ist es, objektiv gewichtige Indizien (DNA-, Schmauchspuren) ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung miteinander und mit entlastenden Erwägungen jeweils isoliert abzuwerten. • Sind die Urteilsgründe lückenhaft in der Darstellung, wie Spurenentstehung, Übertragungswege und Tatortverhältnisse zu würdigen sind, kann das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Beweiswürdigung bei Indizien: Gesamtschau erforderlich • Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung; das Tatgericht muss Indizien nicht isoliert, sondern in einer wertenden Gesamtschau würdigen. • Fehlerhaft ist es, objektiv gewichtige Indizien (DNA-, Schmauchspuren) ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung miteinander und mit entlastenden Erwägungen jeweils isoliert abzuwerten. • Sind die Urteilsgründe lückenhaft in der Darstellung, wie Spurenentstehung, Übertragungswege und Tatortverhältnisse zu würdigen sind, kann das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Der Angeklagte wird beschuldigt, am 14. Januar 2014 in der Wohnung des Opfers dieses mit Schüssen und Stichen getötet zu haben. Das Opfer wurde nach einem Streit im Eingangsbereich zunächst in den Oberschenkel und danach in den Rumpf geschossen; anschließend erlitt es mehrere Stichverletzungen am Hals und verstarb. Der Angeklagte ist türkischer Abstammung und stand in persönlicher Verbindung zur Familie des Opfers; seine Ehefrau hatte kurz zuvor das Opfer besucht. Am Leichnam wurden DNA-Spuren des Angeklagten an Handrücken und Fingern gefunden. An Kleidungsstücken des Angeklagten und am Schalthebel seines Fahrzeugs wurden Schmauchspuren nachgewiesen. Der Angeklagte bestritt eine Täterschaft und machte ein Alibi geltend; sein Aufenthaltsort zur Tatzeit blieb ungeklärt. Das Landgericht sprach ihn aus tatsächlichen Gründen frei. Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin legten Revision ein, die der BGH als begründet ansah. • Revisionsgerichtliche Prüfungsgrenzen: Der BGH hält fest, dass er nur auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung prüfen darf; das Tatgericht trägt die Darlegungslast für eine lückenlose Gesamtwürdigung aller Indizien. • Mangelhafte Gesamtwürdigung: Das Landgericht hat DNA- und Schmauchspuren sowie sonstige Indizien nur isoliert bewertet und keine nachvollziehbare Verbindung dieser Indizien in einer umfassenden wertenden Gesamtschau vorgenommen, wodurch überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung entstanden sind. • Schmauchspurenbewertung: Das Landgericht hat dem Schmauchbefund am Schalthebel den prozessual geeigneten Beweiswert abgesprochen, indem es ohne tragfähige Anhaltspunkte theoretische Alternativerklärungen (jüngerer Schusswaffengebrauch, Drittübertragung) unterstellte. • Tatort- und forensische Feststellungen: Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichende Darstellung zur Räumlichkeit des Tatorts, zur Lage der geschossenen Positionen und zur Frage, ob bei den vorgefundenen Schmauchanhaftungen mit den bei der Tat verwendeten Munitionsarten übereinstimmende Rückstände zu erwarten gewesen wären; auch die möglichen Flüchtigkeitsaspekte von Schmauchanhaftungen nach mehr als zwei Wochen wurden nicht ausreichend berücksichtigt. • DNA-Übertragungswege: Die Erwägung, Primärübertragung wegen angeblich vom Täter getragenen Handschuhen auszuschließen, vernachlässigt praktikable Alternativen wie Kontakt mit unbedeckten Körperteilen des Täters beim Abwehrversuch. • Gewicht entlastender Umstände: Die vom Landgericht angeführten entlastenden Umstände (körperliche Behinderung des Angeklagten, Beweglichkeitsfragen) sind nicht derart gewichtig und näher begründet, dass sie den Freispruch trotz der aufgezeigten Mängel allein tragen könnten. • Folgerung: Wegen der genannten Mängel in der Beweiswürdigung kann der BGH nicht ausschließen, dass bei einer fehlerfreien, umfassenden Gesamtwürdigung die Überzeugung von der Täterschaft gewonnen worden wäre; daher ist Zurückverweisung geboten. Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Berlin auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer zurück. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin waren erfolgreich, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft und lückenhaft ist. Insbesondere hat das Landgericht objektive Indizien (DNA- und Schmauchspuren) nicht in einer nachvollziehbaren wertenden Gesamtschau gewürdigt und insoweit unzulässige Annahmen zugunsten des Angeklagten getroffen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung die Überzeugung von der Täterschaft gewonnen worden wäre, ist eine erneute Hauptverhandlung erforderlich. Die Entscheidung umfasst auch die Kosten der Rechtsmittel.