Entscheidung
3 StR 301/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:271119U3STR301
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:271119U3STR301.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 301/19 vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 31. Oktober 2019 in der Sitzung am 27. November 2019, an denen teilgenom- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, die Richter am Bundesgerichtshof Hoch, Dr. Anstötz, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizangestellte - in der Verhandlung -, Justizfachangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mor- des in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbe- schwerde Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht. I. Mit der zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklag- ten zur Last gelegt, er habe nach einem gemeinsam mit dem gesondert verur- teilten Mittäter S. begangenen Einbruchdiebstahl dem Zeugen D. in den Rücken geschossen, nachdem dieser sie auf frischer Tat betroffen und nach kurzer Flucht gestellt habe; dabei habe er dessen Tod billigend in Kauf 1 2 - 4 - genommen und in der Absicht gehandelt, den vorangegangenen Einbruchdieb- stahl zu verdecken. 1. Dazu hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Am 8. Juni 1984 brachen der ca. 162 cm große Angeklagte und der ca. 178 cm große Mittäter in ein Sportgeschäft in H. ein. Als sie mit dem in zwei Seesäcke verstauten Diebesgut im Wert von etwa 3.000 DM den Tatort verließen, wurden sie von dem Zeugen bemerkt und verfolgt. Entweder der An- geklagte oder der Mittäter drehte sich zu dem Zeugen um, richtete mit den sinngemäßen Worten "lass, lass" aus etwa fünf Metern Entfernung eine Schusswaffe auf den Zeugen und gab zwei Schüsse daraus ab, die diesen ver- fehlten. Als der Zeuge bei einer anschließenden Rangelei einen der beiden Tä- ter mit einer Hand gegen einen parkenden VW-Bulli drückte, setzte der andere dem Zeugen von hinten die Schusswaffe zwischen die Schulterblätter und gab einen Schuss ab, der diesen lebensgefährlich verletzte. Der Angeklagte und der Mittäter flüchteten; das Diebesgut ließen sie zurück. Durch intensivmedizinische Behandlung konnte der Zeuge gerettet werden. Der Mittäter wurde noch am Tattag festgenommen und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Jugendstrafe verurteilt; dabei ging das erkennende Gericht davon aus, dass nicht er die Schüsse abgegeben habe. Der Angeklagte entzog sich durch eine Flucht ins Ausland zunächst der Strafverfolgung. Er wurde im Jahre 2016 in A. festgenommen und am 16. August 2018 nach Deutschland überstellt. 3 4 5 6 - 5 - 2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte dem Zeugen in den Rücken schoss, und es für möglich ge- halten, dass der Mittäter, an dessen Händen Schmauchspuren festgestellt wur- den, die Schüsse abgab. Soweit der Zeuge den kleineren der Einbrecher als den Schützen bezeichnet habe, sei es nicht auszuschließen, dass er sich geirrt habe. II. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Be- weiswürdigung des Landgerichts ist durchgreifend rechtsfehlerhaft. 1. Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies zwar grundsätzlich durch das Revisionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt aber, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch- lich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfah- rungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06, juris Rn. 15; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 267 Rn. 33 mwN); dabei sind die Anforde- rungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen nicht ge- ringer als im Fall der Verurteilung (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; vom 6. Februar 2002 - 2 StR 507/01, NStZ 2002, 446). 7 8 9 - 6 - 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. a) Als "entscheidend" für seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklag- ten hat die Strafkammer - auf der Grundlage eines verlesenen Sachverständi- gengutachtens aus dem Jahre 1984 - gewertet, dass bei dem Mittäter nach dessen Festnahme am Tattag Schmauchspuren an beiden Händen festgestellt wurden. Ausweislich des Gutachtens müsse von einem "Waffenkontakt" ausge- gangen werden, "wobei aufgrund der verhältnismäßig gleichmäßigen Verteilung (…) die Angabe einer Schießhand aber nicht möglich sei". Ausgehend von diesem gutachterlichen Befund hat das Landgericht ge- folgert, dass der Mittäter als Schütze in Betracht komme. Mögliche alternative Erklärungssätze für die Schmauchspuren an seinen Händen hat die Strafkam- mer allein darin gesehen, dass der Mittäter zu einem anderen Zeitpunkt eine Waffe in beiden Händen gehalten und damit geschossen haben könnte; dies sei angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Tat und Festnahme allerdings nur denktheoretischer Natur. b) Diese Schlussfolgerungen sind nicht tragfähig begründet; vielmehr er- weist sich die Erörterung der festgestellten Beweisanzeichen als unzureichend. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt sich kein An- haltspunkt dafür, dass der Schütze die Waffe bei der Tat gleichzeitig mit beiden Händen umfasste. Ausgehend davon, dass die Feststellung einer Schusshand nicht möglich ist, erschließt sich - jedenfalls ohne weitere Darlegung - nicht das von der Strafkammer übernommene Ergebnis des Sachverständigengutach- tens, es sei gleichwohl von einem Waffenkontakt des Mittäters auszugehen. 10 11 12 13 14 - 7 - Wenn weder die Beschmauchung der linken noch die der rechten Hand einen Kontakt beim Abfeuern der Waffe belegt, dann können die Schmauchspuren sowohl links als auch rechts auf anderem Wege als durch die Schussabgabe mit der jeweiligen Hand entstanden sein. Kommt mithin für jede einzelne Hand eine Spurenantragung ohne Waffenführung bei Schussabgabe in Betracht, lässt sich aus den mitgeteilten Befunden des Sachverständigen nicht ohne weiteres schlussfolgern, dass der Mittäter jedenfalls mit einer seiner Hände schoss. Vielmehr ist es auf dieser Grundlage ebenso möglich, dass aus keiner seiner Hände ein Schuss abgegeben wurde und beide Hände anderweitig - etwa durch die Nähe zur Waffe bei der Schussabgabe in der Schmauchwolke - kon- taminiert wurden. c) Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Da der Mangel einen zentralen Gesichtspunkt der Beweiswürdigung betrifft, ist nicht auszu- schließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einem an- deren - dem Angeklagten nachteiligen - Ergebnis gelangt wäre. 3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung empfiehlt sich schon angesichts der seit 1984 fort- entwickelten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Schmauchspurenantragung (vgl. Lichtenberg, NStZ 1990, 159, 163 f.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl., Rn. 1926 mwN; MAH Strafverteidigung/Niewöhner/Wenz, 2. Aufl., § 69 Rn. 64 ff.; Altmann/Pfeiffer, NStZ 1998, 179 mwN; zur Kontamination durch die Schmauchwolke insbesondere in geschlossenen Räumen vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2015 - 5 StR 78/15, NStZ-RR 2015, 349 f.) eine neue 15 16 - 8 - Begutachtung und die Anhörung des Sachverständigen zur Art der an den Händen des Mittäters gesicherten Schmauchspuren und möglichen Schlussfol- gerungen daraus. Schäfer Wimmer Hoch Anstötz Erbguth Vorinstanz: Hannover, LG, 28.02.2019 - 1972 Js 30655/84 39 Ks 19/18 NZS 20 Ss 11/19