Entscheidung
VI ZA 13/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 13/15 vom 18. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterin- nen von Pentz und Dr. Oehler beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abge- fassten Urteils durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- walt eingelegt worden ist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechts- mittelfrist verspricht keinen Erfolg. Zwar ist einer Partei, die nicht über die finan- ziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiederein- setzung in eine versäumte Frist zu gewähren, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzöge- rung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine ordnungsgemäß ausge- 1 2 - 3 - füllte Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (vgl. Se- natsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, VersR 2015, 597 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4). Weisen die Darlegungen des Antrag- stellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zwei- fel - etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen - beseitigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 6 mwN). Daran fehlt es hier. Zwar hat der Kläger vor Ablauf der Frist zur Einle- gung der Nichtzulassungsbeschwerde eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" vor- gelegt. Er durfte aber nicht darauf vertrauen, dass ihm aufgrund seiner Anga- ben Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, weil die Erklärung erhebliche Lücken aufweist und ihr außer dem Rentenbescheid keine Belege beigefügt 3 - 4 - waren. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erschließen sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.10.2014 - 43 O 41/14 - OLG München, Entscheidung vom 01.04.2015 - 10 U 4467/14 -