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Entscheidung

2 StR 324/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 3 2 4 / 1 5 vom 7. September 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 8. Mai 2015 im Schuldspruch dahin ab- geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in neun Fällen sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch und Marihua- na) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge (Haschisch und Marihuana) in neun Fällen und wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch und Marihuana) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu- 1 - 3 - bungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch und Marihuana)" zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Ände- rung des Schuldspruchs in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 3. August 2015 zutreffend ausgeführt hat, belegen die Feststellungen des Landgerichts in den Fällen II.1 bis 9 der Urteilsgründe nicht zweifelsfrei einen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich hinzutretenden Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Das Landgericht hat in den genannten Fällen zwar festgestellt, dass der Ange- klagte mindestens die Hälfte (in den Fällen II.1 bis 8 der Urteilsgründe jeweils mindestens 100 Gramm und im Fall II.9 der Urteilsgründe mindestens 150 Gramm) der von ihm erworbenen Betäubungsmittelmenge gewinnbringend weiterverkaufte. Für den Eigenverbrauch bestimmte Mindestmengen sind aber weder festgestellt noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu ent- nehmen. Damit bleibt unklar, ob es sich bei den jeweils für den Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmittelmengen tatsächlich jeweils um eine nicht geringe Menge handelte oder nicht. Bei dieser Sachlage kann der tateinheitliche Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den genannten Fällen keinen Bestand haben. Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist. Besitzt der Angeklag- te Betäubungsmittel teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf und teils zum 2 3 4 - 4 - Eigenkonsum und steht nicht fest, dass die zum Eigenverbrauch bestimmte Be- täubungsmittelmenge den Grenzwert zur nicht geringen Menge überschreitet, so liegt tateinheitlicher Erwerb von Betäubungsmitteln vor (Senat, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14; BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173 f.; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29a Rn. 170, 171). 2. Die den Angeklagten begünstigende und angesichts seines Geständ- nisses auch mit Blick auf § 265 StPO unbedenkliche Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Straf- kammer unter Berücksichtigung der Schuldspruchänderung niedrigere Einzel- strafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten schei- det eine Kostenteilung im Rahmen des § 473 Abs. 4 StPO aus. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 5 6