Beschluss
2 StR 252/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§30 Abs.1 Nr.2 BtMG) kann mehrere sukzessive Abgaben, die aus einer Erwerbsmenge erfolgen, als eine Tat bewerten.
• Handeltreiben mit Betäubungsmitteln steht in Tateinheit zur gewerbsmäßigen Abgabe an Minderjährige, wenn die zur Veräußerung bestimmte Erwerbsmenge nicht ausschließlich an Minderjährige verkauft wird.
• Bei Mischfällen von Erwerb, Besitz und Veräußerung ist die rechtliche Würdigung anhand der Wirkstoffgehalte der Teilmengen vorzunehmen; daraus folgt, ob Handeltreiben, Besitz in nicht geringer Menge oder beide Tatbestände in Tateinheit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige und Tateinheit mit Handeltreiben/Erwerb • Die gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§30 Abs.1 Nr.2 BtMG) kann mehrere sukzessive Abgaben, die aus einer Erwerbsmenge erfolgen, als eine Tat bewerten. • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln steht in Tateinheit zur gewerbsmäßigen Abgabe an Minderjährige, wenn die zur Veräußerung bestimmte Erwerbsmenge nicht ausschließlich an Minderjährige verkauft wird. • Bei Mischfällen von Erwerb, Besitz und Veräußerung ist die rechtliche Würdigung anhand der Wirkstoffgehalte der Teilmengen vorzunehmen; daraus folgt, ob Handeltreiben, Besitz in nicht geringer Menge oder beide Tatbestände in Tateinheit vorliegen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen mehrfachen unerlaubten Handeltreibens und Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie mehrfacher gewerbsmäßiger Abgabe an Minderjährige verurteilt. Die einzelnen Fälle umfassen sowohl Veräußerungen an Minderjährige als auch Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln in zum Teil nicht geringer Menge; in einem Fall wurde zudem eine Weisung der Führungsaufsicht verletzt. Das Landgericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Angeklagte legte Revision ein, mit Rügen insbesondere zur rechtlichen Bewertung der Tateinheiten und zur Anrechnung der gewerbsmäßigen Abgaben an Minderjährige. Der Bundesgerichtshof prüfte die Sachrüge und die rechtliche Einordnung der Taten. Er korrigierte den Schuldspruch formal und bestätigte die wesentlichen Feststellungen des Landgerichts als nicht rechtsfehlerhaft. • Feststellungen des Landgerichts sind rechtsfehlerfrei und ergeben keinen den Angeklagten belastenden Verfahrensfehler. • Nach §30 Abs.1 Nr.2 BtMG stellt die gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige auch dann eine einheitliche Tat dar, wenn mehrere Abgaben sukzessive aus einer Erwerbsmenge erfolgen; der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist in Tateinheit zur gewerbsmäßigen Abgabe an Minderjährige zu erfassen, soweit die zur Veräußerung bestimmte Erwerbsmenge nicht ausschließlich an Minderjährige verkauft wird. • Zur Abgrenzung von Handeltreiben, Erwerb und Besitz in nicht geringer Menge ist auf den Wirkstoffgehalt der jeweiligen Teilmengen abzustellen; daraus folgt die Einordnung in Tateinheit (Handeltreiben in Tateinheit mit Erwerb, Besitz in nicht geringer Menge u.a.). • Die vom Generalbundesanwalt dargestellten Grundsätze zur Bewertung der Verhältnis der Tatbestände sind zutreffend und werden vom Senat übernommen; deshalb war der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, jedoch ist der Schuldspruch formell zu berichtigen. Der Angeklagte bleibt wegen mehrfachen unerlaubten Handeltreibens, Erwerbs und gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in den dargestellten Tateinheiten schuldig. Die rechtliche Bewertung der Tateinheiten beruht auf der Annahme, dass sukzessive Abgaben aus einer Erwerbsmenge eine einheitliche, gewerbsmäßige Tat bilden und dass bei Mischung von Verkauf und Eigenverbrauch anhand der Wirkstoffgehalte der Teilmengen zu entscheiden ist, ob Handeltreiben oder Besitz in nicht geringer Menge vorliegt. Die Verurteilung und die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bleiben damit inhaltlich bestehen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.