Entscheidung
5 StR 341/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 3 4 1 / 1 5 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 be- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 28. April 2015 im Strafausspruch mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Während die verfahrensrechtliche Beanstandung aus den zutreffenden Grün- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt, hat das Rechtsmit- tel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht haltbar. a) Sie kommt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuld- fähigkeit in Betracht, wenn sie auf einer Trunkenheit beruht, die dem Täter un- eingeschränkt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträch- tigender Alkoholrausch ist jedoch dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn der Täter alkoholkrank oder -überempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwider- stehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fä- higkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu wi- derstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. August 2012 – 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687). b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass eine derartige Alkoholerkrankung des Angeklagten zum Zeit- punkt der Alkoholaufnahme gegeben war. Zwar ist es lediglich von einer Alko- holabhängigkeit des Angeklagten ausgegangen, die für sich betrachtet grund- sätzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 16. Januar 2008 – 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330). Mit Blick auf das Vorle- ben des Angeklagten, das von langjährigem Alkoholkonsum seit dem 15. Le- bensjahr und zahlreichen unter erheblichem Alkoholeinfluss begangenen Straf- taten gekennzeichnet war, seine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die vom psychiatrischen Sachverständigen mitgeteilten vegetativen Symptome bei er- zwungener Alkoholabstinenz sowie den Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat – zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 01:27 Uhr betrug seine Blutalko- 2 3 4 - 4 - holkonzentration 2,94 Promille, die Rückrechnung auf die Tatzeit gegen 21 Uhr ergab 3,71 Promille – hätte sich das Landgericht jedoch im Rahmen der Prü- fung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Frage einer solchen Alkoholerkrankung des Angeklagten auseinandersetzen müssen. 2. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Ohne den Rechtsfehler wäre eine zweifache Milderung des an- zuwendenden Strafrahmens in Betracht gekommen, da das Landgericht – was mit Blick auf die Vollendungsnähe der Tat allerdings nicht geboten erscheint – von einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB aus- gegangen ist. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Sander Ri’inBGH Dr. Schneider ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander König Bellay Feilcke 5