Beschluss
2 StR 71/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl liegt bereits vor, wenn sich ein Täter unter einem Vorwand Zutritt zur Wohnung des ausgespähten, wehrlosen Opfers zu verschaffen versucht, um dieses abzulenken und dadurch den Zugriff zweiter Täter auf Wertgegenstände zu ermöglichen.
• Handlungen an der Wohnungstür, die nach dem Tatplan der Täter unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden, überschreiten die Schwelle zum Versuch; es kommt nicht darauf an, ob der Eintritt in die Wohnung tatsächlich gelang oder die Beute bereits konkret bestimmt war.
• Das Scheitern des Diebstahls infolge fehlender Mitwirkung oder Abwehr des Opfers schließt den Versuch nicht aus, wenn der Täter den Rechtsgutsangriff bereits eingeleitet hat.
Entscheidungsgründe
Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl durch Vorwand und Ablenkung als Ansetzen zum Diebstahl • Ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl liegt bereits vor, wenn sich ein Täter unter einem Vorwand Zutritt zur Wohnung des ausgespähten, wehrlosen Opfers zu verschaffen versucht, um dieses abzulenken und dadurch den Zugriff zweiter Täter auf Wertgegenstände zu ermöglichen. • Handlungen an der Wohnungstür, die nach dem Tatplan der Täter unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden, überschreiten die Schwelle zum Versuch; es kommt nicht darauf an, ob der Eintritt in die Wohnung tatsächlich gelang oder die Beute bereits konkret bestimmt war. • Das Scheitern des Diebstahls infolge fehlender Mitwirkung oder Abwehr des Opfers schließt den Versuch nicht aus, wenn der Täter den Rechtsgutsangriff bereits eingeleitet hat. Der Angeklagte S. und Mitangeklagte spezialisierten sich auf Trickdiebstähle nach der "Wasserwerker-Methode", wobei ältere, alleinstehende Frauen ausgespäht wurden. S. trat als "Ablenker" an der Wohnungstür auf und gab sich als Mitarbeiter der Wasserwerke aus, um Zutritt zu verschaffen; ein Mittäter sollte währenddessen unbemerkt in die Wohnung gelangen und Wertsachen stehlen. Bei einer Tat am 16. September 2013 in Köln klingelten S. und St. an der Wohnung der 74-jährigen H.; S. gab sich als Wasserwerker aus, doch die Geschädigte ließ niemanden ein und schloss die Tür, so dass die Angeklagten erfolglos blieben. Das Landgericht verurteilte S. in mehreren Fällen, sprach ihn in diesem Fall aber vom Vorwurf des versuchten Diebstahls frei, weil nach Auffassung des Landgerichts noch kein unmittelbares Ansetzen vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Teilfreispruch ein. • Rechtliche Grundlage ist § 22 StGB: Versuch liegt vor, wer nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. • Nicht erforderlich ist, dass bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist; maßgeblich ist, ob der Täter Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die tatbestandliche Handlung übergehen. • Handlungen, die in notwendiger Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung stehen und zeitlich/räumlich an diese angrenzen, sind keine bloßen Zwischenakte, sondern können zum Ansetzen gehören. • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH beginnt der Angriff auf fremden Gewahrsam bereits mit dem Begehr um Einlass, wenn damit die spätere Wegnahme ermöglicht werden soll. • Im vorliegenden Fall hatten die Angeklagten einen dichten Tatplan und bereits unmittelbar auf das ausgespähte Opfer eingewirkt; damit war die Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschritten und eine konkrete Gefährdung des Opfervermögens eingetreten. • Dass der Einlass und damit die Vollendung des Diebstahls fehlgeschlagen sind, weil das Opfer die Tür schloss, verhindert nicht das Vorliegen eines Versuchs, weil kein weiterer Willensimpuls für die Tatentfaltung erforderlich gewesen wäre. • Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die den Vorgang als straflose Vorbereitung einstufte, hält der Überprüfung nicht stand; der Teilfreispruch ist deshalb aufzuheben. Der BGH hebt den Teilfreispruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Der Angeklagte hatte bereits mit dem Vortäuschen des Wasserwerkerberufs und dem Verlangen um Einlass unmittelbar zum Diebstahl angesetzt; damit lag ein Versuch vor, obwohl die Tat an der verschlossenen Tür scheiterte. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist erfolgreich, weil die Handlung an der Wohnungstür nach dem Tatplan der Täter eine unmittelbare Gefährdung des Vermögens der Opfer begründete. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung neu zu verhandeln, auch über die Kosten des Rechtsmittels.