Entscheidung
5 StR 364/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 3 6 4 / 1 5 vom 16. September 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 be- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 12. März 2015, soweit es ihn betrifft, ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung in Tat- einheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit der hiergegen gerichteten Revision bean- standet der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 2, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. Au- gust 2015 Folgendes ausgeführt: „Der Vorsitzende hat den Inhalt der nach der ersten öffentlichen Sitzung am 17. Februar 2015 mit den Verfahrensbeteiligten, je- doch in Abwesenheit des Angeklagten, geführten Verständi- 1 2 - 3 - gungsgespräche nicht in der folgenden öffentlichen Hauptver- handlungssitzung mitgeteilt. Der wesentliche Ablauf und Inhalt dieser Gespräche wurden nicht protokolliert. Am folgenden Sit- zungstag, dem 18. Februar 2015 erteilte der Vorsitzende dem Angeklagten mündlich und schriftlich die gemäß § 257c Abs. 5 StPO vorgeschriebene Belehrung und unterbreitete sodann sei- tens der Kammer „auf eigene Initiative“ einen Verständigungs- vorschlag, der von den Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch von dem Angeklagten S. und seinem Verteidiger ange- nommen wurde. Sodann legte der Angeklagte durch mündliche Erklärung seines Verteidigers ein Geständnis ab, welches seiner Verurteilung zugrunde gelegt wurde (vgl. UA S. 13; Hauptver- handlungsprotokoll Bl. 7 – 11 PB; Gegenerklärung der Staats- anwaltschaft vom 17. Juli 2015 nebst dienstlichen Stellungnah- men der Berufsrichter und der Sitzungsvertreterin der Staatsan- waltschaft). Gegenstand der vorausgegangenen, nicht öffentlich und ohne den Angeklagten geführten Gespräche zwischen der Kammer, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und den Verteidi- gern war nach der durch die staatsanwaltschaftliche Gegenerklä- rung unwidersprochenen Rügerechtfertigung die Möglichkeit ei- ner Verständigung im Sinne von § 257c StPO (der Vorsitzende schreibt in seiner dienstlichen Äußerung vom 18. Juni 2015, die Gespräche seien geführt worden, „um die Möglichkeit einer Ver- ständigung, ... , zu sondieren“). Danach ist das Recht des Ange- klagten, vor seiner Entscheidung über die Annahme des gericht- lichen Verständigungsvorschlags durch den Vorsitzenden von dem wesentlichen Ablauf und Inhalt der vorangegangenen, nicht öffentlichen Gespräche unterrichtet zu werden, verletzt. Ferner ist das Öffentlichkeitsprinzip als wesentliche und unabdingbare Bedingung einer Verständigung zwischen Gericht und Verfah- rensbeteiligten verletzt (vgl. BGHSt 58, 310, 314; 315 ff., jeweils mwN; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14; Senatsbeschluss vom 30. April 2015 – 5 StR 169/14). Dieser Verstoß führt in der Regel dazu, dass das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszu- schließen ist (BGH, aaO). Im konkreten Fall zeigen die Revisi- onsbegründung und die dienstlichen Stellungnahmen der Berufs- richter und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft auf, dass der Angeklagte sein Geständnis nicht in Kenntnis der sei- - 4 - tens des Gerichts und der Verteidigung geäußerten Vorstellun- gen zum Schuldumfang und zur Straferwartung abgelegt hat.“ Dem schließt sich der Senat an. Er bemerkt ergänzend, dass der vorlie- gende Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht leicht wiegt, da der Vorsitzende die Mitteilung über das Verständigungsgespräch gänzlich unterlassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14, Rn. 29). Über Ablauf und Inhalt der Gespräche besteht nach den Stellungnahmen der Beteiligten keine Klarheit (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 – 5 StR 169/14). Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 3