Beschluss
2 BvR 2055/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO dient nicht nur dem Schutz des Aussageverhaltens des Angeklagten, sondern vor allem der Kontrolle durch die Öffentlichkeit.
• Bei unzureichender Unterrichtung ist bei der Prüfung, ob ein Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (§ 337 StPO), neben einer Kausalitätsprüfung auch die durch die Verletzung beeinträchtigte Öffentlichkeitsschutzfunktion zu berücksichtigen.
• Der Bundesgerichtshof hat das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, wenn er die Bedeutung der Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes für die öffentliche Kontrolle ausblendet und daher ein Beruhen des Urteils zu Unrecht verneint.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Mitteilung über Verständigungsgespräche verletzt Recht auf faires Verfahren • Die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO dient nicht nur dem Schutz des Aussageverhaltens des Angeklagten, sondern vor allem der Kontrolle durch die Öffentlichkeit. • Bei unzureichender Unterrichtung ist bei der Prüfung, ob ein Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (§ 337 StPO), neben einer Kausalitätsprüfung auch die durch die Verletzung beeinträchtigte Öffentlichkeitsschutzfunktion zu berücksichtigen. • Der Bundesgerichtshof hat das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, wenn er die Bedeutung der Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes für die öffentliche Kontrolle ausblendet und daher ein Beruhen des Urteils zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Braunschweig wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Während einer Verhandlungsunterbrechung hatte die Strafkammer mit Staatsanwaltschaft und Verteidigern außerhalb der Hauptverhandlung über eine mögliche Verständigung gesprochen. Die Verteidiger klärten daraufhin mit dem Beschwerdeführer, der Verständigungen grundsätzlich ablehnte und von seinem Schweigerecht Gebrauch machte. In der anschließend fortgesetzten Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende nur knapp mit, dass ein Gespräch stattgefunden habe, ohne den Inhalt im Einzelnen darzulegen. Die Verständigung nach § 257c StPO kam nicht zustande. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision und hielt einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO für ohne Auswirkungen auf das Urteil; der Angeklagte sei nicht beeinflusst worden. Mit Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; er beantragte zudem Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Pflichtverteidigers. • Rechtliche Grundlagen: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (Recht auf faires Verfahren), § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO (Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche), § 337 StPO (Beruhensprüfung), § 338 Nr. 6 StPO (öffentliche Verhandlung als Revisionsgrund), §§ 169 ff. GVG (Öffentlichkeit der Hauptverhandlung). • Schutzfunktion der Mitteilungspflicht: § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO gewährleistet Transparenz und ermöglicht der Öffentlichkeit die Kontrolle von Verständigungen; sie schützt damit auch vor einem intransparenten Schulterschluss zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung. • Auswirkung auf Beruhensprüfung: Bei unzureichender Mitteilung muss das Gericht bei der Prüfung, ob ein Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, nicht nur die mögliche Beeinflussung des Aussageverhaltens des Angeklagten, sondern auch die durch die Verletzung beeinträchtigte Kontrollfunktion der Öffentlichkeit berücksichtigen. • Fehler des Bundesgerichtshofs: Der BGH hat die Beruhensprüfung auf die Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten reduziert und damit die Öffentlichkeitsschutzfunktion außer Acht gelassen; dies verkennt Bedeutung und Tragweite des fairen Verfahrens. • Ergebnis der Verfassungsbeschwerde: Die Kammer nimmt die Beschwerde gegen die Revisionsentscheidung an und stellt fest, dass der BGH den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt hat; der BGH-Beschluss vom 15.7.2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil der Beschwerdeführer sein Anliegen ohne Beiordnung in ausreichender Form vortragen konnte und die übrige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. • Kostenentscheidung: Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Bundesverfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Umfang stattgegeben, dass der Beschluss des BGH vom 15.07.2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen wurde. Begründet wurde dies damit, dass der BGH die Bedeutung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO für die öffentliche Kontrolle des Verständigungsgeschehens verkannt hat und die Beruhensprüfung unvollständig auf das Aussageverhalten des Angeklagten beschränkt hat, ohne die beeinträchtigte Öffentlichkeitsschutzfunktion zu berücksichtigen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil der Beschwerdeführer sein Anliegen selbst hinreichend vortragen konnte und die übrige Verfolgung aussichtslos war. Die Kostenentscheidung verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der Hälfte der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.