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Leitsatz

XII ZB 500/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 5 0 0 / 1 4 vom 16. September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1896 Abs. 1 a, 1908 d Abs. 1 Satz 1 Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann nur abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen. Deshalb erfordert die Ablehnung eines solchen Antrags die Feststellung, dass dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - LG Kiel AG Bad Segeberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. September 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Die Betroffene begehrt die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise die Be- stellung des Beteiligten zu 2, ihres Vaters, als Betreuer. Im August 2011 wurde für die Betroffene, die an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erkrankt ist, mit deren Einverständnis nach Einho- lung eines mündlichen Sachverständigengutachtens eine Betreuung mit den 1 2 - 3 - Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensan- gelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und anderen Institutionen eingerichtet und eine Berufsbetreuerin bestellt. In der Folgezeit wurde die Be- troffene wiederholt geschlossen untergebracht. Im Juli 2012 erteilte die Be- troffene dem Beteiligten zu 2 eine notarielle Vorsorgevollmacht. Das Amtsgericht hat die frühere Betreuerin entlassen, den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer bestellt und den Umfang der Betreuung um den Aufga- benkreis des Widerrufs von Vollmachten erweitert. Gleichzeitig hat es den bei der durchgeführten Anhörung gestellten Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Betreuer abgelehnt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffe- nen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Betreuung nach § 1906 d Abs. 1 BGB verneint und eine Bestellung des Be- teiligten zu 2 als Betreuer abgelehnt. Zur Begründung hat es folgendes ausge- führt: Eine Betreuung der Betroffenen sei weiterhin erforderlich. Nach dem vor- liegenden Gutachten des Sachverständigen Dr. R. leide die Betroffene an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, am ehesten an einer paranoi- 3 4 5 6 7 - 4 - den Psychose mit zunehmendem Residuum. Die Betroffene sei während ihres viermonatigen Aufenthalts bei ihren Eltern insgesamt zehnmal als verwirrte Person aufgegriffen worden. Aufgrund dieser Umstände sei offenkundig, dass die Betroffene der Unterstützung durch einen Betreuer bedürfe, weil sie selbst nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Angesichts der Schwere der Erkrankung sei die Betroffene auch nicht imstande, in Bezug auf die Notwendigkeit der Betreuung einen freien Willen zu bilden, d. h. die für und wider die Betreuung sprechenden Umstände sachge- recht abzuwägen. Die von der Betroffenen ihrem Vater erteilte Vorsorgevollmacht stehe der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, weil der Bevollmächtigte ungeeignet sei, die Interessen der Betroffenen ihrem Wohl entsprechend wahrzunehmen. Die Eltern der Betroffenen seien nicht bereit, die Schwere der Erkrankung ihrer Tochter zu akzeptieren. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Instanzgerichte den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung ohne ausreichende Fest- stellungen zu § 1896 Abs. 1 a BGB abgelehnt haben. aa) Nach § 1908 d BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Vo- raussetzungen wegfallen. Daher kann ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung nur abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämt- liche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1908 d Rn. 3; BayObLG FamRZ 1998, 323). Der Wegfall nur einer dieser Voraussetzungen reicht für die Aufhebung der Betreuung aus (Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1908 d BGB 8 9 10 11 12 - 5 - Rn. 2). Da nach § 1896 Abs. 1 a BGB gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung erforderlich, festzustellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu be- stimmen. Das Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (vgl. Senatsbe- schluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 f.). Da- bei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. Senats- beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 9 mwN). Die Begriffe der freien Willensbestimmung in § 1896 Abs. 1 a BGB und in § 104 Nr. 2 BGB sind, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschlüs- se vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 und vom 26. Februar 2014 - XII ZB 577/13 - FamRZ 2014, 830 Rn. 13), im Kern de- ckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfä- higkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grund- satz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine über- spannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt wer- den. Auch der an einem Gebrechen im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äu- ßern. Erforderlich ist sein Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können (Senatsbeschluss vom 13 14 - 6 - 26. Februar 2014 - XII ZB 577/13 - FamRZ 2014, 830 Rn. 14). Die Einsichtsfä- higkeit in den Grund der Betreuung setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 8 mwN). Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzu- grenzen (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 107/14 - FamRZ 2014, 1626 Rn. 14 mwN). Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Be- treuers schließlich auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willens- bildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Ein- richtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (Senats- beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 10 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht ge- recht. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts tragen die Annahme nicht, dass die Betroffene im Hinblick auf eine Betreuerbestellung keinen freien Willen bilden kann. Insoweit fehlt es an tragfähigen Feststellungen. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Beschwerdegericht zur Begründung seiner Entschei- dung in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Dr. R. nicht, ob die Betroffene zur Bildung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB in der Lage ist. In diesem Gutachten, das lediglich zur Frage der Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung der Betroffenen eingeholt worden ist und im Üb- 15 16 17 - 7 - rigen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits über ein Jahr alt war, kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Betroffene an einer psychischen Erkrankung leidet, die eine weitere Heilbehandlung im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung erfordert. In diesem Zusammenhang führt der Sachverständige aus, dass die Betroffene die Notwendigkeit einer Unter- bringung nicht sicher erkennen könne, da sie bedingt durch die ausgeprägte Ambivalenz widersprüchliche Gefühle und Impulse in sich trage und nur pha- senweise eine Krankheitseinsicht bestehe. Ob der Betroffenen krankheitsbe- dingt die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden und die Bedeutung der Einrichtung einer Betreuung für ihre Lebensgestaltung zu erkennen, hat der Sachverständige damit nicht festgestellt. Weitere Feststellungen hat das Be- schwerdegericht hierzu nicht getroffen. Soweit sich das Beschwerdegericht in seiner Begründung auf weitere gutachterliche Stellungnahmen bezieht, genügt dies ebenfalls nicht den Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzun- gen des § 1896 Abs. 1 a BGB, weil die in der Verfahrensakte befindlichen Gut- achten jeweils zur Erforderlichkeit einer Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung eingeholt worden sind. Lediglich das vom Amtsge- richt vor der erstmaligen Bestellung eines Betreuers eingeholte mündliche Gut- achten der behandelnden Ärztin verhält sich zu der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen und zum Betreuungsbedarf. Da die Betroffene zu diesem Zeitpunkt jedoch mit der Einrichtung einer Betreuung einverstanden war, finden sich in diesem Gutachten auch keine tragfähigen Feststellungen zu den Vorausset- zungen des § 1896 Abs. 1 a BGB. cc) Da die Betroffene bei ihrer Anhörung ausdrücklich die Aufhebung der Betreuung gewünscht hat, durfte ohne entsprechende Feststellungen zu § 1896 Abs. 1 a BGB die Betreuung nicht aufrechterhalten werden. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für die Betroffene objektiv vorteilhaft wäre (vgl. Senatsbe- schluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 19 mwN). 18 - 8 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). 4. Die Entscheidung ist daher insgesamt aufzuheben und, weil die Sache in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, an das Be- schwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Zwar gelten für das Aufhebungsverfahren die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreiben, nicht. Die Durchführung eines Ver- fahrens auf Aufhebung einer Betreuung wird daher maßgebend von den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) bestimmt. Nur nach den Maß- stäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall ein Sachverständigen- gutachten einzuholen ist (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.). Da im vorliegenden Fall jedoch bislang kein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die Betroffene krankheitsbe- dingt nicht in der Lage ist, einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden, vorliegt, wird das Beschwerdegericht dies nachzuholen haben. b) Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, der Beteiligte zu 2 wäre entgegen dem von der Betroffenen geäußerten Wunsch nicht zum Betreuer zu bestellen, weil er ungeeignet sei, dürfte die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) eine Anhörung des Beteiligten zu 2 gebieten. Die Gründe, die möglicherweise einer Bestellung der vom Betroffenen als Betreuer benannten Person entgegenstehen, können regelmäßig nur verlässlich festgestellt werden, wenn das Gericht der benannten Person Gelegenheit gegeben hat, zu diesen 19 20 21 22 23 - 9 - Gründen Stellung zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 206/13 - NJW-RR 2013, 1473 Rn. 11 mwN). c) Schließlich wird das Beschwerdegericht im weiteren Verfahren auch die Verfahrenspflegerin zu beteiligen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 462/14 - FamRZ 2015, 44 Rn. 7). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 08.08.2014 - 3 XVII 8732 - LG Kiel, Entscheidung vom 11.09.2014 - 3 T 249/14 - 24