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Beschluss

XII ZB 462/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beteiligung der vom Betreuungsgericht bestellten Verfahrenspflegerin am Beschwerdeverfahren endet nicht ohne Aufhebung der Bestellung und ist vom Beschwerdegericht sicherzustellen (§ 276 FamFG). • Die Sachkunde des mit einem Gutachten im Betreuungsverfahren beauftragten Sachverständigen muss vom Gericht festgestellt und in der Entscheidung dargelegt werden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG). • Ein Gutachten, das nur einen begründeten Verdacht auf Demenz ohne nähere Diagnostik ausweist, genügt nicht zur sicheren Feststellung der Voraussetzungen einer Betreuung nach § 1896 BGB.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Beschwerdeentscheidung mangels Verfahrensbeteiligung und unzureichendem Gutachten • Die Beteiligung der vom Betreuungsgericht bestellten Verfahrenspflegerin am Beschwerdeverfahren endet nicht ohne Aufhebung der Bestellung und ist vom Beschwerdegericht sicherzustellen (§ 276 FamFG). • Die Sachkunde des mit einem Gutachten im Betreuungsverfahren beauftragten Sachverständigen muss vom Gericht festgestellt und in der Entscheidung dargelegt werden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG). • Ein Gutachten, das nur einen begründeten Verdacht auf Demenz ohne nähere Diagnostik ausweist, genügt nicht zur sicheren Feststellung der Voraussetzungen einer Betreuung nach § 1896 BGB. Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht für zahlreiche Aufgabenkreise. Das Landgericht Tübingen hat seine Beschwerde mit Beschluss vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen. Das Betreuungsgericht hatte zuvor einen Berufsbetreuer bestellt; eine Verfahrenspflegerin war im Verfahren bestellt und hatte selbst Beschwerde eingelegt. Das Landgericht ließ die Verfahrenspflegerin indes nicht am Beschwerdeverfahren teilnehmen. Grundlage der Entscheidung war ein Gutachten des Gesundheitsamts, das einen Demenzverdacht äußerte und konkrete Gesundheits- und Hygienedefizite des Betroffenen beschrieb. Der Betroffene gab an, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, und erschien kurz persönlich angehört; das Landgericht sah ihn deshalb als zur Wahrnehmung seiner Rechte fähig an. • Beteiligung der Verfahrenspflegerin: Nach § 276 Abs. 5 FamFG endet die Bestellung der Verfahrenspflegerin erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Eine Aufhebung der Bestellung war nicht festgestellt; die bloße Ankündigung, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, begründet nach § 276 Abs. 4 FamFG keine Entpflichtung, da ein Bevollmächtigter nicht bereits bestellt war. Die Verfahrenspflegerin hatte gemäß § 303 Abs. 3 FamFG zudem selbst Beschwerde geführt, sodass ihre Nichtbeteiligung verfahrensfehlerhaft war. • Sachkunde des Sachverständigen: Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG muss der mit einem Gutachten beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder ein Arzt mit entsprechender Erfahrung sein; ergibt sich die Qualifikation nicht aus der Bezeichnung, hat das Gericht die Sachkunde zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Weder das Gutachten noch die Entscheidung enthielten Feststellungen zur erforderlichen Sachkunde der Gutachterin. • Inhaltliche Aussage des Gutachtens: Für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB ist eine sichere fachliche Diagnose erforderlich; eine bloße Verdachtsdiagnose reicht nicht. Das vorliegende Gutachten beschränkte sich auf den Hinweis auf einen "begründeten Demenzverdacht ohne nähere Diagnostik" und erfüllt daher die Anforderungen nicht. • Verfahrensfolge: Wegen der festgestellten Verfahrensmängel und des unzureichenden Gutachtens ist der angefochtene Beschluss gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben; eine endgültige Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da weitere Ermittlungen durch das Beschwerdegericht erforderlich sind, insbesondere zur Sachkunde der Gutachterin und zur Abklärung, ob der Betroffene inzwischen einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden kann. Der Senat gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Rechtsbeschwerdefristen, hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurück. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Verfahrenspflegerin verfahrensfehlerhaft nicht beteiligt wurde und das eingeholte Gutachten sowohl hinsichtlich der Qualifikation der Gutachterin wie auch der gesicherten Diagnose den Anforderungen des FamFG und des § 1896 BGB nicht genügt. Das Beschwerdegericht wird nunmehr die Verfahrenspflegerin zu beteiligen, die Sachkunde der Gutachterin festzustellen und gegebenenfalls ein ergänzendes Gutachten einzuholen sowie zu prüfen, ob der Betroffene derzeit einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden kann; auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist neu zu entscheiden.