Entscheidung
I ZB 121/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 1 2 1 / 1 4 vom 17. September 2015 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaf- fert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 13. August 2015 ist, soweit dieser dort im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2015 einen Ergänzungsantrag stellt und eine Gehörsrüge erhebt sowie zur Begründung ausführt, der Senat habe sich nicht mit der "hier streitigen Frage der Ausnah- mebeschwerde befasst", als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss zu werten. In der Sache hat die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers schon deshalb keinen Erfolg, weil sie sich nicht gegen die die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig schon für sich allein tragende Feststellung im Senatsbeschluss vom 21. Mai 2015 wendet, die durch eigenhändiges Schrei- ben des Rechtsbeschwerdeführers vom 19. Dezember 2014 erfolgte Be- schwerdeeinreichung sei unwirksam, weil eine Rechtsbeschwerde wirksam nur 1 2 - 3 - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne. Unabhängig von diesem formellen Mangel konnte das vom Rechtsbe- schwerdeführer eingelegte Rechtsmittel auch in der Sache nicht als "außeror- dentliche Beschwerde" Erfolg haben (vgl. zu dieser eingehend Münch- Komm.ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 567 Rn. 15 bis 31). Gegenteiliges folgt insbesonde- re nicht aus dem vom Rechtsbeschwerdeführer für seinen Standpunkt herange- zogenen Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Febru- ar 2015 - XII ZB 242/14, NJW 2015, 1308. Im dort entschiedenen Fall war die Rechtsbeschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, während sie im vorliegenden Fall gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der in der Randnummer 20 des Beschlusses vom 25. Februar 2015 angespro- chene Grundsatz, dass die Anfechtung einer Zwischenentscheidung aus- nahmsweise möglich ist, wenn die Entscheidung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit 3 - 4 - unbedingt geboten ist, auf den der Rechtsbeschwerdeführer in seiner vorlie- genden Gegenvorstellung besonders hinweist, spielt im Streitfall keine Rolle, weil es hier nicht um die Beurteilung einer Zwischenentscheidung geht. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.08.2012 - 30 C 1801/11 (71) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.10.2012 - 2-16 T 62/12 -