Beschluss
XII ZB 242/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags ist nicht als Endentscheidung i.S.v. § 58 Abs.1 FamFG anzusehen.
• Die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags kann in Ehesachen mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO angefochten werden, weil § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG die einschlägigen ZPO-Vorschriften einbezieht.
• Ist die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft und führt sie zu einem nachvollziehbaren Rechtsirrtum, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, auch wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde.
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung öffentlicher Zustellung in Ehesachen • Die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags ist nicht als Endentscheidung i.S.v. § 58 Abs.1 FamFG anzusehen. • Die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags kann in Ehesachen mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO angefochten werden, weil § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG die einschlägigen ZPO-Vorschriften einbezieht. • Ist die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft und führt sie zu einem nachvollziehbaren Rechtsirrtum, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, auch wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde. Die Antragstellerin beantragte die Scheidung und die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags, nachdem Zustellung an die bekannte Adresse fehlgeschlagen war. Das Amtsgericht wies den Antrag auf öffentliche Zustellung mit Beschluss vom 10.01.2014 zurück; die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt eine irreführende Fristangabe. Die Antragstellerin legte eine sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht als unstatthaft verworf. Die Antragstellerin wandte sich mit Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof, um die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung gerichtlich durchzusetzen. Strittig war insbesondere, ob in Ehesachen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung als Zwischenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO anfechtbar ist. Weiter war streitig, ob die Versäumung der Beschwerdefrist einem etwaigen Verschulden der Prozessbevollmächtigten anzulasten ist. • Die Entscheidung über die Ablehnung der öffentlichen Zustellung ist keine Endentscheidung i.S.v. § 38 Abs.1 FamFG und damit nicht nach § 58 Abs.1 FamFG anfechtbar. • Die Regeln des § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG verweisen für Ehesachen auf die Verfahrensvorschriften der ZPO; daraus folgt, dass die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auch dann gegeben ist, wenn ein das Verfahren betreffendes Gesuch (hier: öffentliche Zustellung) abgelehnt wurde (§ 567 Abs.1 Nr.2 ZPO). • Zweck und Systematik des FamFG sowie verfassungsrechtliche Erwägungen (Justizgewährungsanspruch) sprechen dafür, die Anfechtbarkeit der Ablehnung der öffentlichen Zustellung nicht gegenüber sonstigen bürgerlichen Verfahren zu beschränken. • Unstimmigkeiten im Gesetzestext (§ 113 Abs.1 FamFG verweist nicht ausdrücklich auf §§ 567 ff. ZPO) sind als Redaktionsversehen zu werten; die gesetzliche Bezugnahme auf die ZPO zielt darauf ab, dieselbe Statthaftigkeit von Rechtsmitteln wie in bürgerlichen Streitigkeiten herzustellen. • Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führte zu einem nachvollziehbaren Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten; nach der Rechtsprechung des Senats ist in solchen Fällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil kein Verschulden vorliegt. • Folge: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, einschließlich der Frage der Wiedereinsetzung und der materiellen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zurück. Er stellt fest, dass die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags in Ehesachen mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO anfechtbar ist. Die Antragstellerin erhält Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die angegebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war und der Rechtsanwalt deshalb unverschuldet die Beschwerdefrist versäumte. Das Beschwerdegericht hat nun über die Wiedereinsetzung und sodann über die materielle Frage der Bewilligung der öffentlichen Zustellung zu entscheiden; auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat es zu befinden.