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Beschluss

IX ZR 263/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Berufungsgericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne Hinweis nach § 139 ZPO auf für die Parteien und das erstinstanzliche Gericht bislang nicht beachtete rechtliche Gesichtspunkte abstellt. • Bei vermeintlicher anwaltlicher Pflichtverletzung in der Prozessdurchführung gehört die Frage, ob der zugrunde liegende Anspruch bestand, zu den Voraussetzungen eines Grundurteils nach § 304 ZPO. • Ansprüche aus einer Unfallversicherung sind für die Zulässigkeit eines einheitlichen Grundurteils für jeden Teilanspruch getrennt zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör und Prüfung der Anspruchsgrundlage bei Anwaltshaftung • Das Berufungsgericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne Hinweis nach § 139 ZPO auf für die Parteien und das erstinstanzliche Gericht bislang nicht beachtete rechtliche Gesichtspunkte abstellt. • Bei vermeintlicher anwaltlicher Pflichtverletzung in der Prozessdurchführung gehört die Frage, ob der zugrunde liegende Anspruch bestand, zu den Voraussetzungen eines Grundurteils nach § 304 ZPO. • Ansprüche aus einer Unfallversicherung sind für die Zulässigkeit eines einheitlichen Grundurteils für jeden Teilanspruch getrennt zu prüfen. Der Kläger war Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung; seine berufstätige Ehefrau stürzte 2004 und erlitt Herzinfarkt und Schlaganfall. Versicherer und Berufsgenossenschaft lehnten Leistungen ab; die Ehefrau beauftragte daraufhin die beklagten Rechtsanwälte mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Berufsgenossenschaft. Später beauftragte der Kläger die Beklagten, Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen; der Versicherer wies Leistungen mit Bezug auf Fristversäumnisse und medizinische Zweifel ab. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen falscher anwaltlicher Beratung, weil die Beklagten ihn nicht zur Klage gegen den Versicherer geraten bzw. Fristen nicht gewahrt hätten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab dem Kläger in der Berufung statt und stellte den Anspruch dem Grunde nach fest. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil wegen Rechtsmittelzulassung auf und verwies zurück, weil das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt hatte und die Anspruchsgrundlage erneut zu prüfen ist. • Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. • Gerichtliche Hinweispflichten nach § 139 ZPO konkretisieren Art. 103 Abs. 1 GG; ein Gericht muss Parteien rechtzeitig auf für die Entscheidung maßgebliche rechtliche Gesichtspunkte hinweisen, mit denen nicht zu rechnen war. • Das Berufungsgericht stellte auf § 7 I (1d) AUB 94 ab, wonach der Versicherer sich nicht auf Fristen berufen könne, wenn der Versicherungsnehmer rechtzeitig gemeldet und nicht belehrt wurde; diesen Gesichtspunkt hatte es den Beklagten nicht nach § 139 ZPO zur Stellungnahme angezeigt. • Mangels Hinweis konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagten bei ordnungsgemäßem Verfahren vorgetragen hätten, die vom Kläger geltend gemachten Versicherungsansprüche seien nicht schlüssig dargetan worden (insbesondere fehlender Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens und der Voraussetzungen der Invaliditätsleistung nach § 7 I AUB 94). • Weil die Pflichtwidrigkeit der Beklagten davon abhängig gemacht wurde, dass die Versicherungsansprüche bestanden, gehört die Klärung der Anspruchsgrundlage zum Prüfungsumfang vor Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO. • Bei mehreren Teilansprüchen aus der Unfallversicherung ist für ein einheitliches Grundurteil für jeden Teilanspruch dem Grunde nach Feststellungswahrscheinlichkeit erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zugelassen und das Berufungsurteil aufgehoben; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, weil es auf neue rechtliche Gesichtspunkte abgestellt und diese nicht nach § 139 ZPO zur Stellungnahme vorgebracht hat. Vor erneuter Entscheidung muss das Berufungsgericht prüfen, ob dem Kläger gegenüber dem Versicherer tatsächlich Leistungsansprüche auf Krankenhaustagegeld und Invaliditätsentschädigung zustanden; nur bei bestehender Aussicht auf Erfolg dieser Teilansprüche wäre die angebliche Pflichtverletzung der Beklagten gegeben. Ferner ist zu beachten, dass jeder geltend gemachte Teilanspruch der Unfallversicherung getrennt auf seinen Bestand zu prüfen ist, bevor ein einheitliches Grundurteil ergehen kann.