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Entscheidung

VIII ZA 6/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260121BVIIIZA6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260121BVIIIZA6.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 6/20 vom 26. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Se- nats vom 20. Oktober 2020, durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde zu- rückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagte wurde durch das Amtsgericht Köln verurteilt, den Zutritt zu seiner von der Klägerin gemieteten Wohnung zwecks Anbringung von Rauch- meldern zu dulden. Seine Berufung hat das Landgericht Köln als unzulässig ver- worfen, da der Wert der Beschwer bei lediglich 500 € liege. Den Antrag des Be- klagten, ihm zur Einlegung und Begründung einer hiergegen gerichteten Rechts- beschwerde einen Notanwalt beizuordnen (§ 78b Abs. 1 ZPO), hat der Senat durch Beschluss vom 20. Oktober 2020 zurückgewiesen. Der Beklagte habe schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihm genannten, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zur Über- nahme des Mandats nicht bereit gewesen seien. Hierauf sei er zuvor mit Schrei- ben des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2020 hingewiesen worden. Zudem 1 2 - 3 - sei die Rechtsverfolgung aussichtslos, da die Berufung des Beklagten mangels Erreichens des Beschwerdewerts (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu Recht als unzu- lässig verworfen worden sei. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beklagten. II. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte, im hiesigen, die Beiordnung ei- nes Notanwalts betreffenden Verfahren nicht dem Anwaltszwang unterliegende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, juris Rn. 1; vom 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn. 2) und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge des Beklagten ist - soweit mit ihr ord- nungsgemäß eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör gerügt wird - unbegründet. 1. Soweit der Beklagte beanstandet, die vorinstanzlichen Entscheidungen seien nicht ordnungsgemäß ergangen sowie bekannt gemacht und der angegrif- fene Senatsbeschluss stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, genügt die Anhörungsrüge bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung ei- ner entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). a) Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt. Dabei genügt die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht. Die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt vielmehr die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG 3 4 5 6 - 4 - ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4; vom 16. Juni 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; jeweils mwN). Sieht sie ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt an, dass ihr aufgrund einer vermeintlich verfrühten gerichtlichen Entscheidung weiterer, ergänzender Sach- vortrag abgeschnitten wurde, muss sie daher im Rahmen der Anhörungsrüge ausführen, was sie im Verfahren noch hätte vortragen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05, NJW 2008, 378 Rn. 3; vom 17. April 2012 - VI ZB 44/11, NJW 2012, 2201 Rn. 17, 21; vom 22. Januar 2013 - AnwZ (Brfg) 58/11, juris Rn. 3; vom 6. November 2018 - VIII ZR 219/18, juris Rn. 4). Nur hiernach kann beurteilt werden, ob die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre, mithin die Gehörsverletzung entscheidungserheblich ist. b) Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Beklagten nicht ge- recht. aa) Soweit er ausführt, die Entscheidungen der Vorinstanzen seien weder ordnungsgemäß ergangen noch ordnungsgemäß bekannt gemacht und daher Fristen nicht in Lauf gesetzt worden, wird eine Gehörsverletzung durch den an- gegriffenen Senatsbeschluss nicht im Ansatz aufgezeigt. bb) Bezüglich der Rüge, es liege eine unzulässige Überraschungsent- scheidung vor, weil ihm der im angegriffenen Senatsbeschluss erwähnte Hinweis des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2020 nicht zugegangen sei, fehlt es an dem nach Vorstehendem gebotenen Vortrag des Beklagten dazu, was er auf- grund des Hinweises noch vorgebracht hätte. Gleiches gilt, soweit er bean- standet, die von ihm angekündigte "weitergehende Begründung" seines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts sei nicht abgewartet worden. 7 8 9 - 5 - Er kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, auch im Rahmen der Anhörungsrüge keine Angaben machen zu können, da ihm der Hinweis - immer noch - nicht vorliege. Denn spätestens nach Erhalt des Senatsbeschlusses vom 20. Oktober 2020 wusste der Beklagte um den Inhalt des Schreibens vom 25. März 2020, da im Beschluss - korrespondierend mit dem vorherigen Hinweis - ausgeführt wurde, dass die bloße Erklärung des Beklagten, die ange- fragten Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt nicht genüge, weil die Angabe der Gründe hierfür fehle. Damit war er in der Lage, zumindest mit seiner Anhörungsrüge nähere Angaben zu machen. Diese fehlen. Weitere Hinweise waren dem Beklagten, entgegen dessen Ansicht, nicht zu erteilen. Ein Gericht verstößt insoweit nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechts- staatsprinzip), wenn es bei einer Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf ei- nen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rech- nen brauchte (Verbot der "Überraschungsentscheidung", vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 17. September 2015 - IX ZR 263/13, NJW 2015, 3453 Rn. 7; jeweils mwN). Derartige Gesichtspunkte, mit denen der antragstellende Beklagte als Rechtsanwalt bei der Bescheidung seines Antrags nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht rechnen musste, sind von ihm weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Soweit der Beklagte rügt, der Senat habe im Rahmen der Beurteilung seiner Rechtsverfolgung als aussichtslos entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht hinreichend berücksichtigt, ist dies unzutreffend (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das vom Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen erwogen, aber hieraus einen Rechtsfehler des Berufungsge- 10 11 12 - 6 - richts bei der Bemessung der Beschwer nicht entnommen. Eine Gehörsverlet- zung ergibt sich hieraus nicht, denn das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Be- teiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. No- vember 2018 - I ZR 26/17, juris Rn. 4). Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 07.10.2019 - 224 C 273/17 - LG Köln, Entscheidung vom 02.03.2020 - 1 S 238/19 -