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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 38/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS A n w Z ( B r f g ) 3 8 / 1 5 vom 22. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 22. September 2015 beschlossen: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen An- waltsgerichtshofs vom 2. Februar 2015 wird zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Sie bildete zusammen mit ihrem Ehemann die Sozietät "H. und Partner Anwaltssozietät GbR". Am 5. Juli 2012 wurde auf Antrag des Finanzamtes über das Vermögen der Sozietät die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Am 1. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (AG K. IN ). Am 25. Januar 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet (AG F. IN ). 1 - 3 - Mit Bescheid vom 8. März 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klage der Klägerin führte zur Aufhe- bung des Widerrufsbescheides. Nunmehr beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Das Insolvenzverfah- ren über das Vermögen der Klägerin wurde zwischenzeitlich mit Beschluss vom 16. Juli 2015 aufgehoben. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der So- zietät dauert an. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung wird wegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli- che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3). Sie sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulas- sungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, aaO). 2. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides, am 8. März 2013, befand sich die Klägerin in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat eine Gefährdung der Rechtsuchenden verneint, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bereits seit etwa einem hal- 2 3 4 5 - 4 - ben Jahr ausschließlich als angestellte Rechtsanwältin tätig gewesen sei. So- wohl die Regelungen des Arbeitsvertrages als auch die tatsächliche Ausgestal- tung des Arbeitsverhältnisses schlössen eine Gefährdung der Rechtsuchenden aus, weil gewährleistet sei, dass die Klägerin keinen Zugang zu Fremdgeldern habe. Diese Ausführungen werden vom Zulassungsantrag mit erheblichen Ar- gumenten angegriffen. a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann eine Gefährdung der Inte- ressen der Rechtsuchenden in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner La- ge erforderlichen Vorkehrungen trifft und rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden. Das setzt regelmäßig den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Recht- suchenden erwarten lässt (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 9 m.w.N.; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5). Die Beklagte beanstandet mit Recht, dass der Anwaltsgerichtshof keiner- lei Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ge- troffen und auch nicht erläutert hat, warum die von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Arbeitsverträge den Anforderungen der oben zitierten Senatsrecht- sprechung genügten. Auch Feststellungen dazu, wie die Tätigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung überwacht wurde, feh- len. 6 7 8 - 5 - b) Überdies ist schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf der Zulassung die Regel und die Annahme einer trotz des Vermö- gensverfalls nicht gegebenen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die Ausnahme. Der Vermögensverfall des Anwalts lässt befürchten, dass ent- weder der Anwalt selbst oder aber dessen Gläubiger auf Gelder der Mandanten zugreifen. Ziel der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist es, dieser Gefahr vorzubeugen. Von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts kann folglich nur dann abgesehen werden, wenn im maß- geblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine sichere Prognose dahin- gehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht verwirklichen werden. Grundlage einer solchen Prognose ist nicht nur der etwa geschlossene Anstellungsvertrag. Vielmehr entscheidet eine Ge- samtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Senat hat einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden insbesondere dann ange- nommen, wenn der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat und im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorlagen, die aus Man- daten des Rechtsanwalts stammen (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5). Die Beklagte beanstandet mit Recht, dass der Anwaltsgerichtshof zwar die schwierige persönliche Situation der Klägerin berücksichtigt hat, nicht je- doch die Art und Weise der bisherigen Ausübung ihrer Anwaltstätigkeit (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 9 10 - 6 - 511; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 10; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 juris, Rn. 5). Die Sozietät "H. und Partner Anwaltssozietät GbR" hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verbindlichkeiten von 185.286,62 € angehäuft. Nach dem Bericht der vom In- solvenzgericht bestellten Gutachterin hatte die Sozietät kein Fremdgeldkonto eingerichtet. Die Konten der Sozietät wurden privat und geschäftlich genutzt. Fremdgelder von insgesamt 25 Mandanten in Höhe von insgesamt 23.192,67 € waren vereinnahmt und nicht ordnungsgemäß ausgekehrt worden. Die Gutach- terin schätzte das Risiko, dass die rechtlichen Interessen der Mandanten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen wurden, so hoch ein, dass sie die Möglichkeit einer Fortführung der Kanzlei im Insolvenzverfahren ausschloss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sozietät war nicht von der Klägerin beantragt worden, sondern vom Finanzamt. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungs- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten so- 11 - 7 - wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün- de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung un- zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.02.2015 - 2 AGH 6/13 -