Entscheidung
AnwZ (Brfg) 44/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 44/15 vom 22. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Überlassung eines anwaltsgerichtlichen Beschlusses - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 22. September 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 5. Juni 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abge- lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, erhob am 25. April 2012 gegen Rechtsan- walt R. F. aus K. bei der Beklagten Beschwerde. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. März 2014 mit, dass nach bestands- kräftigem Abschluss des berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens das Anwaltsge- richt den vom Kläger angezeigten Vorgang nicht als ein zu ahndendes berufs- rechtswidriges Verhalten bewertet habe mit dem Hinweis, dass der vorliegende 1 - 3 - Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz nicht geeignet sei, über seine Auswirkungen im Einzelfall hinaus das Vertrauen in die Kompetenz und Integri- tät der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören, so dass § 43 BRAO als Grundlage einer berufsrechtlichen Aufsichtsmaßnahme ausscheide. Den Antrag des Klägers auf Überlassung des anwaltsgerichtlichen Be- schlusses wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2014 zurück. Den hier- gegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Wider- spruchsbescheid vom 14. August 2014 zurück. Die gegen den Bescheid vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2014 auf Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung des anwaltsgerichtlichen Be- schlusses gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichts- hofs. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen im Zulassungsantrag die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zuzu- lassen ist. Hierfür gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat. Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benannt und hinreichend erläutert, d.h. die Vor- aussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert darge- 2 3 4 - 4 - legt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553 Rn. 2 und vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Nach Maßgabe dieser an die Begründung des Zulassungsantrags zu stellenden Anforderungen bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des klägerischen Antrags. Dort wird weder ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt noch näher zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm Stellung genommen. 2. Unabhängig hiervon hat der Zulassungsantrag auch in der Sache kei- nen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli- che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es. Der Kläger hat, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Überlassung des in dem berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren betreffend Rechtsanwalt F. ergangenen anwaltsge- richtlichen Beschlusses. Dieser Beschluss ist - entgegen der Auffassung des Klägers - Bestandteil der von der Beklagten über Rechtsanwalt F. geführ- ten Personalakte und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 BRAO. 5 6 7 8 - 5 - a) Der Begriff der Personalakte in § 58 BRAO ist nach einhelliger Auffas- sung in Rechtsprechung und Literatur materiell zu verstehen. Für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, kommt es nicht darauf an, wo und wie er geführt oder aufbewahrt wird (formelles Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem inneren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft (Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 39/12, NJW-RR 2014, 883 Rn. 5 m.w.N. und vom 2. März 2011 - AnwZ (B) 50/10, NJW 2011, 2303 Rn. 11 m.w.N.; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 58 Rn. 6 f. m.w.N.; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 58 Rn. 5). Bestandteile der Personalakte sind somit - wie vorliegend - auch Vor- gänge und Unterlagen aus einem gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Auf- sichts- oder Beschwerdeverfahren und ihn betreffende Gerichtsentscheidungen (Weyland in Feuerich/Weyland aaO § 73 Rn. 66; Güldenzoph, BRAK-Mitt. 2011, 4, 5; Zuck aaO Rn. 13). b) Der anwaltsgerichtliche Beschluss unterlag als Bestandteil der bei der Beklagten über Rechtsanwalt F. geführten Personalakte der Verschwie- genheitspflicht nach § 76 Abs. 1 BRAO. Nach § 76 Abs. 1 BRAO haben die Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Angelegenhei- ten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Zu den der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Angelegenhei- ten gehören der Inhalt der von einer Rechtsanwaltskammer über ein Kammer- mitglied geführten Personalakte (Zuck aaO Rn. 15) und mithin auch Vorgänge und Entscheidungen in einem Aufsichts- und Beschwerdeverfahren. Letzteres ergibt sich zudem unmittelbar aus § 73 Abs. 3 Satz 3 BRAO. Danach bleibt, soweit der Kammervorstand gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1, 2 BRAO im Beschwer- 9 10 - 6 - deverfahren den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis setzt, § 76 BRAO unberührt. Durch die Verweisung auf § 76 BRAO wird klargestellt, dass bei der Mitteilung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO das Verschwiegenheits- gebot nach § 76 BRAO zu achten ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Ände- rung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kosten- rechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/11385, S. 39). c) Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind vorliegend nicht gegeben. aa) Eine solche Ausnahme ergibt sich nicht aus Verfahrensrechten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nach § 73 Abs. 2 Nr. 4, §§ 74, 74a BRAO. Der Beschwerdeführer ist im berufsrechtlichen Beschwerdeverfah- ren nicht Beteiligter und besitzt nach der gesetzlichen Konzeption - mit Aus- nahme der in § 73 Abs. 3 BRAO bestimmten Mitteilungspflicht - keine Verfah- rensrechte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 47/97, BRAK-Mitt. 1998, 41, 42; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 74 Rn. 33 sowie § 76 Rn. 20; Güldenzoph aaO S. 6). Er hat daher in diesem Verfahren - entgegen der Auffassung des Klägers - auch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der dem Kläger als Beschwerdeführer gegenüber bestehenden Mittei- lungspflicht nach § 73 Abs. 3 BRAO hat die Beklagte - wie der Anwaltsgerichts- hof zutreffend ausgeführt hat - mit dem Schreiben vom 28. März 2014 genügt. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht die Überlassung von anwaltsgerichtlichen Beschlüssen, die in einem auf die Beschwerde des Klägers hin eingeleiteten berufsrechtlichen Aufsichts- und Beschwerdeverfahren ergangen sind. 11 12 - 7 - bb) Die Überlassung solcher Beschlüsse ist auch nicht unter dem Ge- sichtspunkt eines Rechts des Klägers auf Einsicht in die Personalakte gerecht- fertigt, die über den Rechtsanwalt, über den er Beschwerde geführt hat, von der Rechtsanwaltskammer geführt wird. Da die Personalakte der Verschwiegen- heitspflicht nach § 76 BRAO unterliegt, kommt ein Einsichtsrecht Dritter nur in Betracht, wenn dafür eine Ermächtigungsgrundlage besteht oder der Rechts- anwalt einverstanden ist (Böhnlein aaO § 58 Rn. 17; Zuck aaO § 58 Rn. 15; Hartung-Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 58 BRAO Rn. 23). Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht in Fällen der vorliegenden Art - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nicht (vgl. eingehend zum Akteneinsichtsrecht für den Beschwerdeführer in berufs- aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren: Güldenzoph, BRAK-Mitt. 2011, 4 ff.). Auch soweit der Kläger sein Begehren auf eine teilweise geschwärzte Ablichtung des anwaltsgerichtlichen Beschlusses beschränkt, besteht ein ent- sprechender Anspruch nicht. Die Überlassung einer teilweise geschwärzten Ablichtung stellt ebenfalls eine - teilweise - Gewährung von Einsicht in die Per- sonalakte des von dem Aufsichts- und Beschwerdeverfahren betroffenen Rechtsanwalts dar. Auch ihr steht die Verschwiegenheitspflicht nach § 76 BRAO entgegen. Eine Schwärzung aller Textstellen eines anwaltsgerichtlichen Beschlusses, die die "persönlichen Belange" des Rechtsanwalts betreffen, ge- gen den das Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gerichtet ist, erscheint nicht möglich. 13 14 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Limperg Lohmann Remmert Martini Kau Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 05.06.2015 - AGH 16/14 (I) - 15