Urteil
5 K 1435/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0630.5K1435.20.00
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Leitsätze
1. Jeder hat nach dem Gesetz gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbänden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. (Rn.35)
2. Zu personenbezogenen Daten darf nur Zugang gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. (Rn.37)
3. Für die Abwägung ist das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. (Rn.42)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 06.08.2020 und vom 19.08.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Mitteilung der Wohnanschrift des ehemaligen Rechtsanwalts ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jeder hat nach dem Gesetz gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbänden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. (Rn.35) 2. Zu personenbezogenen Daten darf nur Zugang gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. (Rn.37) 3. Für die Abwägung ist das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. (Rn.42) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 06.08.2020 und vom 19.08.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Mitteilung der Wohnanschrift des ehemaligen Rechtsanwalts ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). An sich hätte der ehemalige Rechtsanwalt A zu dem Verfahren gemäß § 65 VwGO beigeladen werden müssen, weil dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Allerdings ist das zum einen mangels der Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift nicht möglich und zum anderen führte eine Beiladung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch Neubescheidung ihres Antrags auf Mitteilung der Wohnanschrift des ehemaligen Rechtsanwalts A unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetztes (SIFG) hat jeder nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 9 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbänden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind und der Anspruch auf Informationszugang zur Ausübung des jeweiligen Grundrechts geltend gemacht wird. Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und den Saarländischen Rundfunk gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Beklagte fällt als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter diesen Behördenbegriff. Nach § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Wohnanschrift eines ehemaligen Rechtsanwalts ist eine solche amtliche Information der Rechtsanwaltskammer im Verständnis von § 2 Nr. 1 IFG. Die Wohnanschrift eines ehemaligen Rechtsanwalts fällt auch nicht unter den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen im Sinne von § 3 IFG und auch nicht unter § 4 IFG (Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses). Entgegen der Einschätzung der Beklagten steht § 5 IFG dem Auskunftsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Nach dessen Absatz 1 darf zu personenbezogenen Daten nur Zugang gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. Nach Art. 9 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifikation einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Um derartige Daten geht es bei der Wohnanschrift eines ehemaligen Rechtsanwalts nicht. Die behördliche Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ist eine gerichtlich voll überprüfbare Verwaltungsentscheidung. Dabei ist zunächst zu überprüfen, ob die informationspflichtige Stelle bei dem Dritten um die Einwilligung nach § 8 IFG nachgesucht hat, ob und ggf. eine Einwilligung vorliegt und ob diese rechtswirksam ist.5Schoch, IFG § 5 Rn. 50 mit NachweisenSchoch, IFG § 5 Rn. 50 mit Nachweisen Nach § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die informationspflichtige Stelle ist gehalten, um die Einwilligung des Dritten nachzusuchen. Missachtet die Behörde ihre verfahrensrechtliche Pflicht, kann - im Falle personenbezogener Daten - auf das Einholen der Einwilligung nicht kurzerhand verzichtet oder aber die Frage der Einwilligung schlicht übergangen werden. Das Ausloten der Option „Einwilligung“ steht nicht zur Disposition der auskunftspflichtigen Stelle. Wird kein Versuch zum Einholen der Einwilligung unternommen, liegt eine fehlende Spruchreife der Sache vor; der Antragsteller erlangt ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).6Schoch, IFG § 5 Rn. 54 mit NachweisenSchoch, IFG § 5 Rn. 54 mit Nachweisen Aus dem Vorbringen der Beklagten ergab sich nicht, dass sie den ehemaligen Rechtsanwalt zum Antrag der Klägerin schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben hat. Auf die Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass sie von einer Anhörung bewusst abgesehen habe. Folglich hat das Gericht die ablehnenden Bescheide und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin zu entscheiden. Sollte der Betroffene nach einer § 8 Abs. 1 IFG entsprechenden Anhörung der Mitteilung seiner Wohnanschrift zustimmen, ist die Auskunft von der Beklagten zu erteilen. Sollte die Zustimmung verweigert werden, kommt es entscheidend darauf an, ob das Informationsinteresse der Klägerin das schutzwürdige Interesse des ehemaligen Rechtsanwalts am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Die von der informationspflichtigen Stelle vorzunehmende Abwägung ist eine ergebnisoffene und komplexe Verwaltungsentscheidung, die allerdings durch die gesetzgeberischen Wertungen des § 5 Abs. 2 bis 4 IFG vorstrukturiert wird.7Brink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 31 unter Hinweis auf Masing, VVDStRl 63 (2004), S. 377, 398Brink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 31 unter Hinweis auf Masing, VVDStRl 63 (2004), S. 377, 398 Für die Abwägung ist das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hängt von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums steigen auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht in der Abwägung.8BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 26 unter Hinweis auf Guckelberger, in: Gersdorf/Paal, Beck'scher Online-Komm. Informations- und Medienrecht, Stand 01.02.2016, § 5 Rn. 28BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 26 unter Hinweis auf Guckelberger, in: Gersdorf/Paal, Beck'scher Online-Komm. Informations- und Medienrecht, Stand 01.02.2016, § 5 Rn. 28 Für bestimmte Arten personenbezogener Daten wird die Abwägung in § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 IFG vorweggenommen bzw. ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 2 IFG überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sei mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Um solche Informationen geht es bei der Wohnanschrift eines ehemaligen Rechtsanwalts nicht. Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass Auskünften aus Personalakten die Regelung des § 5 Abs. 2, 1. Alt. IFG i.V.m. § 1 Satz 1 SIFG entgegenstehe, verkennt sie die Rechtslage. Denn diese Vorschrift betrifft „Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis“ zusammenhängen, d.h. Personalakten von Amts- und Mandatsträgern.9Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 67.Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 67. Entsprechend betrifft die hierzu ergangene Rechtsprechung Personalakten dieser Gruppe, etwa von Bediensteten eines Ministeriums10BVerwG, Urt. vom 29.06.2017 - 7 C 24/15 -, BVerwGE 159, 194.BVerwG, Urt. vom 29.06.2017 - 7 C 24/15 -, BVerwGE 159, 194. oder Soldaten.11BVerwG, Urt. vom 28.02.2019 - 7 C 20/17 -, BVerwGE 165, 1.BVerwG, Urt. vom 28.02.2019 - 7 C 20/17 -, BVerwGE 165, 1. Auf die bei der Beklagten geführten Personalakten der Kammermitglieder findet die Vorschrift keine Anwendung. Entgegen der Einschätzung der Beklagten fällt die Wohnanschrift eines ehemaligen Rechtsanwalts nicht unter § 3 Nr. 4 IFG. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegt. Insoweit meint die Beklagte zu Unrecht, dass die Wohnanschrift Bestandteil der Personalakte des Rechtsanwalts sei und nach § 31 Abs. 3 BRAO in das öffentliche Rechtsanwaltsverzeichnis nur der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift, in den (hier nicht einschlägigen) Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 BRAO der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen, Fachanwaltsbezeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abänderung einzutragen seien. Nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO in der aktuellen Fassung ist der Name der Kanzlei und deren Anschrift, und wenn keine Kanzlei geführt wird, eine zustellfähige Anschrift in das öffentliche Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen. Die Einwände der Beklagten gegen Bekanntgabe auch nur einer zustellfähigen Anschrift des ehemaligen Rechtsanwalts greifen nicht durch. Die Annahme, die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BRAO getroffene Regelung ("wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift") diene ausschließlich der Erreichbarkeit durch die Rechtsanwaltskammer, wenn keine Kanzlei geführt werde, beispielsweise weil in den ersten drei Monaten nach Zulassung noch keine Kanzlei eingerichtet worden sei (vergleiche § 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO), macht offenkundig keinen Sinn. Die bundesgesetzliche Bestimmung regelt nicht etwa die Erreichbarkeit eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer, sondern was die Rechtsanwaltskammer in die Verzeichnisse einzutragen hat, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 BRAO der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtssuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter dienen. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis, in die eine zustellfähige Anschrift einzutragen ist, steht nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BRAO jedem unentgeltlich zu. Von daher widerspricht die Annahme, die zustellfähige Anschrift eines Rechtsanwalts ohne Kanzlei diene nicht der Information des Rechtsverkehrs, eine Einsichtnahme dürfe daher nicht ermöglicht werden, eindeutig § 31 Abs. 2 BRAO. Daran ändert die Begründung der Beschlussempfehlung (Bundestagsdrucksache 18/6915, Seite 18) im Ergebnis nichts. Dass Rechtsanwälte, die keine Kanzlei führen, für die Rechtsanwaltskammer erreichbar sein müssen, insbesondere die Möglichkeit bestehen muss, Zustellungen an sie zu bewirken und es hierzu einer zustellfähigen Anschrift bedarf, rechtfertigt eine Verpflichtung des Rechtsanwalts (in der Berufsordnung für Rechtsanwälte), diese Adresse der Kammer mitzuteilen. § 31 Absatz 3 Nummer 2 zweiter Halbsatz BRAO stellt indes keine Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung dieser Anschrift durch die Kammer, sondern für die Eintragung in den zu veröffentlichenden Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und des Gesamtverzeichnisses dar. Soweit es in der Bundestagsdrucksache 18/6915 auf Seite 18 heißt, dem fehlenden Bedürfnis für eine Information des Rechtsverkehrs über die zustellfähige Wohnanschrift und der nach § 76 Absatz 1 Satz 1 BRAO bestehenden Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammer sei durch entsprechende Vorgaben zur Einsichtnahme Rechnung zu tragen, die durch die Rechtsverordnung nach § 31c BRAO-E erfolgen sollten, ist dieser Ansatz ungeeignet, den objektiven Regelungsgehalt von § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO ins Gegenteil zu verkehren. Zutreffend hat die Klägerin deshalb darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 2 RAVPV nicht von § 31c Ziffer 1 BRAO gedeckt wird und diese Erwägungen allenfalls im Zusammenhang mit einer Bestimmung sinnig wären, die die Mitteilungspflicht der Rechtsanwälte (§ 24 Abs. 1 Ziffer 2 BORA12§ 24 BORA Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer (1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen: 1. die Änderung des Namens, 2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung, 3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern, 4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, 5. die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.§ 24 BORA Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer (1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen: 1. die Änderung des Namens, 2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung, 3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern, 4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, 5. die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.) betrifft. Der Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG i.V.m. § 1 Satz 1 SIFG ist auch nicht aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung der Vorstandsmitglieder der Beklagten gemäß § 76 Abs. 1 BRAO ausgeschlossen. Zwar sind nach § 76 Abs. 1 BRAO die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden – wozu auch der Inhalt der Personalakte13 BGH Urt. vom 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/14 -, NJW-RR 2017, 120.BGH Urt. vom 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/14 -, NJW-RR 2017, 120. und damit die Privatanschrift zählt – zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt, weil die Privatanschrift mangels festzustellender Kanzleianschrift als Kanzleianschrift anzusehen ist und damit als offenkundige und nicht geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit gilt.14 So Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 76 Rn. 12, 14 f.; Jungfer BRAK-Mitt. 2001, 167, 171.So Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 76 Rn. 12, 14 f.; Jungfer BRAK-Mitt. 2001, 167, 171. Denn zum einen ist der frühere Rechtsanwalt W. nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und kann damit keinen Kanzleisitz haben, welcher als seine Privatanschrift anzusehen sein könnte. Zum anderen ist der Anspruch auf Informationszugang selbst bei einer von § 76 Abs. 1 BRAO erfassten Angelegenheit nicht nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 1 Satz 1 SIFG ausgeschlossen, da diese Verschwiegenheitspflicht kein Berufs- oder Amtsgeheimnis i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG darstellt. Die sich aus § 76 Abs. 1 BRAO ergebende Verschwiegenheitspflicht entspricht der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung über die Amtsverschwiegenheit in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG,15 BGH, Urt. vom 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 46/15 -, NJW 2017, 2044, 2045; vgl. mit ausführlicher Begründung OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 21.08.2014 - OVG 12 B 14.12 -, NVwZ-RR 2015, 123.BGH, Urt. vom 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 46/15 -, NJW 2017, 2044, 2045; vgl. mit ausführlicher Begründung OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 21.08.2014 - OVG 12 B 14.12 -, NVwZ-RR 2015, 123. denn sie regelt nur eine personenbezogene Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder des Vorstandes und Personen, die Aufgaben der Kammer für den Vorstand wahrnehmen. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen in § 76 Abs. 2 und 3 BRAO, die sich mit dem Erfordernis einer Aussagegenehmigung und den Voraussetzungen ihrer Erteilung befassen.16 OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Wie die allgemeine Amtsverschwiegenheitspflicht begründet die Verschwiegenheitspflicht des § 76 Abs. 1 BRAO kein Berufs- oder Amtsgeheimnis.17 BGH, Urt. vom 20.03.2017 AnwZ (Brfg) 46/15 -, NJW 2017, 2044, 2045; Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, 984, 993.BGH, Urt. vom 20.03.2017 AnwZ (Brfg) 46/15 -, NJW 2017, 2044, 2045; Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, 984, 993. Nach § 5 Abs. 3 IFG überwiegt das Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Auch das ist vorliegend nicht einschlägig, weil es nicht darum geht, dass der ehemalige Rechtsanwalt in einem Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer als Gutachter, Sachverständiger o.ä. tätig gewesen ist. Nach § 5 Abs. 4 IFG sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Auch diese Regelung ist jedenfalls nicht unmittelbar einschlägig, weil es nicht um die genannten Kriterien geht. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, abwägungsrelevante Kriterien vorzugeben. Im Rahmen der verbindlichen Abwägungsvorgaben der Absätze 2 bis 4 müssen in jedem Einzelfall die jeweiligen Interessen der Beteiligten identifiziert, gewichtet und verglichen werden. In der Regel werden sich dabei die Vorentscheidungen des Gesetzgebers durchsetzen, in Ausnahmefällen kann aber auch eine gegenläufige Entscheidung geboten sein.18Brink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 31 unter Hinweis auf Masing, VVDStRl 63 (2004), S. 377 (402 f.); Mensching VR 2006, 1 (5); Bräutigam, DVBl. 2006, 950 (953); Roßnagel, MMR 2207, 16 (19)Brink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 31 unter Hinweis auf Masing, VVDStRl 63 (2004), S. 377 (402 f.); Mensching VR 2006, 1 (5); Bräutigam, DVBl. 2006, 950 (953); Roßnagel, MMR 2207, 16 (19) Die Abwägungsentscheidung ist in die Verantwortung der informationspflichtigen Stelle gestellt. Der Dritte kann sie zwar durch Erteilung seiner Einwilligung obsolet machen, umgekehrt verpflichtet seine Verweigerung die Behörde nicht zur Ablehnung des Zugangsantrags, sein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der ihn betreffenden Information begründet für sich allein die Zugangsverweigerung noch nicht.19OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2013 - 12 B 9/12 -OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2013 - 12 B 9/12 - Hinzukommen muss vielmehr die Abwägungsentscheidung der Behörde, dass das Informationsinteresse des Antragstellers das Interesse des Dritten am Schutz seiner personenbezogenen Daten nicht überwiegt.20Brink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 34Brink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 34 Auf dieser Grundlage ist die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG getroffene Abwägungsentscheidung der Beklagten rechtswidrig. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, das private Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche falle bereits nicht unter den Schutzzweck des IFG, spricht bereits der Gesetzeswortlaut („Informationsinteresse des Antragstellers“) eher für eine Berücksichtigung nur des individuellen Privatinteresses des Antragstellers und weniger für eine zusätzliche Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Transparenz staatlichen Handelns; die Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 15/4493, 13) will im Rahmen der Interessenabwägung allerdings „auch“ das Informationsinteresse der Allgemeinheit berücksichtigt sehen.21Brink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 34Brink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 34 In der Literatur wird einerseits angenommen, dass das private Informationsinteresse bei der Abwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG unberücksichtigt zu bleiben habe, andererseits wird genau dieses Interesse als ausschlaggebend gehalten.22Brink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 34 mit NachweisenBrink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 34 mit Nachweisen Dass beides nicht überzeugt, liegt auf der Hand. Deshalb erscheint es allein überzeugend, vom privaten Zugangsinteresse auszugehen und mitverfolgte Allgemeininteressen in die Abwägungsgewichtung einfließen zu lassen, da die mit dem IFG bezweckte Transparenz nicht nur dem Einzelnen, sondern ebenso der Allgemeinheit zugute kommt. Denn im konkreten Fall werden sich immer allgemeine Interessen finden, welche bei der Verfolgung privater Zugangsinteressen zugleich mitgefördert werden. Auch ein rein privatnützig motivierter Zugangsantrag stärkt immerhin die Achtsamkeit der Verwaltung hinsichtlich der Wahrung des Rechts; wer Regelverstöße der Verwaltung aufdeckt, weil er subjektive Schadensersatzansprüche verfolgt, stärkt mittelbar die Achtung der Rechtsbindung durch die Behörde - und sei es nur, um künftig keinen Ansprüchen mehr ausgesetzt zu sein.23Brink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 34Brink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 34 Kann der Antragsteller ein rechtliches Interesse am Informationszugang geltend machen, vermag sich auch ein rein privates Interesse gegenüber dem Interesse des Dritten am Datenschutz durchzusetzen.24Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 46 unter Hinweis auf Sitsen, IFG S. 220 f.Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 46 unter Hinweis auf Sitsen, IFG S. 220 f. Bereits das Ansinnen des ehemaligen Rechtsanwalts, sich durch die Verweigerung der Angabe seiner Wohnanschrift der Inanspruchnahme des Gläubigers in einem gegen ihn angestrengten Haftungsprozess zu entziehen, stellt sich schlechthin nicht als schutzwürdig dar. Solange er als Rechtsanwalt eine Kanzlei unterhielt, war seine Wohnanschrift schutzwürdig, weil er unter der Kanzleianschrift erreichbar war. Mit der Aufgabe der Kanzlei hat sich diese Situation grundlegend geändert. Fortan war und ist er für Gerichte und Behörden von Rechts wegen nur noch unter der Wohnanschrift erreichbar, es sei denn, er verfügt über eine (andere) zustellfähige Anschrift. Umgekehrt hat die Klägerin ein erhebliches rechtliches Interesse an der Kenntnis der Wohnanschrift des ehemaligen Rechtsanwalts, um berechtigte Forderungen gegen ihn durchzusetzen. Dass die Wohnanschrift eines Rechtsanwalts, der keine Kanzlei unterhält, keinen hohen Schutzstatus genießt, ergibt sich auch aus anderen Rechtsvorschriften. Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-lnfoV) haben etwa Dienstleistungserbringer, zu denen Rechtsanwälte gehören, eine ladungsfähige Anschrift ihrer Niederlassung, und sofern keine Niederlassung bestehe, eine ladungsfähige Anschrift in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Das deckt sich mit dem objektiven Regelungsgehalt des § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO. In die Abwägung ist auch einzustellen, dass die Wohnanschrift einer Person rechtlich grundsätzlich nur wenig Schutz genießt ist. Das ergibt sich weiterhin etwa aus § 44 Abs. 1 Bundesmeldegesetz. Danach gehört die derzeitige (Wohn-) Anschrift zu den Informationen, über die grundsätzlich jedermann von der Meldebehörde Auskunft verlangen kann. Dass die Klägerin vorliegend zunächst keine Melderegisterauskunft eingeholt hat, hat sie nachvollziehbar damit erklärt, dass sie die Identität des ehemaligen Rechtsanwalts mangels Kenntnis von dessen Geburtsdatum nicht bezeichnen konnte und nicht wusste, an welche Einwohnermeldeamt sie sich wenden sollte. Die auf Anregung des Gerichts beim Einwohnermeldeamt in Saarbrücken beantragte einfache Auskunft hat denn auch zu dem Ergebnis geführt, dass die Auskunft „aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen“ nicht erteilt werden konnte. Weiterhin steht vorliegend zudem die Möglichkeit eines Wohnsitzes im nahen Frankreich im Raum. Die Beklagte ist daher nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin zu entscheiden. Die Kostenfolge ergibt sich vorliegend aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Kammer wertet das Unterliegen der Klägerin aufgrund der vorstehenden Ausführungen als geringfügig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage im Sinne von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO notwendig. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Klägerin begehrt von der beklagten Rechtsanwaltskammer Auskunft über die Wohnanschrift eines ehemaligen Rechtsanwalts. Die Klägerin hatte die ehemalige, aus den Rechtsanwälten A und B bestandene Anwaltssozietät ... mit seinerzeitigem Sitz in ..., ... in einer zivilrechtlichen Angelegenheit beauftragt. Mit Urteil vom 06.07.2020 - ... - wurden die Rechtsanwälte ... unter anderem zum Ersatz des Schadens verurteilt, der der Klägerin aufgrund der Empfehlung in der zivilrechtlichen Angelegenheit Klage zu erheben entstanden war. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 03.08.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Mitteilung der Privatanschriften der Rechtsanwälte .... Die Beklagte antwortete unter dem 06.08.2020, dass die Privatanschrift aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weitergegeben werden dürfe. Mit Schreiben an die Beklagte vom 12.08.2020 beschränkte die Klägerin ihr Auskunftsersuchen auf Rechtsanwalt A, für den sie keinen Hinweis auf einen Kanzlei hatte. Jungfer habe insoweit in BRAK-Mitt. 2001, 167 formuliert, dass wenn eine Kanzleianschrift nicht mehr feststellbar sei, die Privatanschrift auch die Kanzleianschrift sei. Die Beklagte antwortete unter dem 19.08.2020, dass datenschutzrechtliche Gründe einer Weitergabe der Wohnanschrift entgegenstünden. Selbst wenn Rechtsanwalt A an der Kanzlei kein Kanzleischild angebracht haben sollte, führe das nicht dazu, dass seine Wohnanschrift zur Kanzleianschrift werde. Diesen Automatismus kenne das Berufsrecht nicht. Die Kammer werde das berufsrechtlich Erforderliche veranlassen. Mit Schriftsatz vom 31.08.2020 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 19.08.2020 Widerspruch ein: Die Beklagte habe die Anwendbarkeit des SIFG nicht in Betracht gezogen. Sie habe nach § 1 SIFG Anspruch auf Auskunftserteilung. Die Beklagte sei Behörde im Sinne von § 1 SIFG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SIFG sei der ansonsten bedingungslose Auskunftsanspruch nach § 1 SIFG abhängig von der Abwägung des Auskunftsinteresses einerseits und des Datenschutzinteresses andererseits.1Vgl. Abschnitt 1 Ziffer 4 zu § 5 IFGAnwH vom 21.11.2005 (GMBl S. 1346)Vgl. Abschnitt 1 Ziffer 4 zu § 5 IFGAnwH vom 21.11.2005 (GMBl S. 1346) Dieser Abwägung bedürfe es in Fällen besonderer, qualifizierter Daten nicht. Diese qualifizierten Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.04.2016 seien nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG abwägungsfest, sie dürften nur mit Einwilligung des Betroffenen zugänglich gemacht werden.2Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 26Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 26 Auf der anderen Seite habe der Gesetzgeber in Art. 9 Abs. 2 DSGVO die Qualifizierung nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO gegenüber den in Art. 9 Abs. 2 DSGVO aufgeführten Auskunftslagen wieder entzogen. Darin sei eine vom Gesetzgeber angeordnete Qualifizierung von Auskunftslagen zu sehen, die bei deren Vorliegen den ansonsten bestehenden besonderen Schutz von besonders sensiblen Daten des Art. 9 Abs. 1 DSGVO überwögen. Diese gesetzliche Wertung erfordere im Falle des Aufeinandertreffens von nicht nach § 5 Abs. 1 S. 2 IFG qualifizierten Daten und einer nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO qualifizierten Auskunftslage dem Auskunftsinteresse den Vorrang in der Weise zu gewähren, dass die Auskunftserteilung nicht von einer Entscheidung des Betroffenen abhängig gemacht werden könne. In diesem Sinne seien die besonderen Auskunftslagen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG abwägungsfest, sie müssten ohne Einwilligung des Betroffenen zugänglich gemacht werden. Die Wohnanschrift des ehemaligen Rechtsanwalts zähle der Art nach nicht zu den besonderen personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Andererseits verfolge die Klägerin ein nach Art. 9 Abs. 2 lit. f) 1. Alt. DSGVO qualifiziertes Interesse, da die Auskunft „zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen .... erforderlich“ sei. Sie benötige die Auskunft zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, die sie gegen den ehemaligen Rechtsanwalt unter dessen Wohnanschrift verfolgen wolle. Es sei ihr nicht verwehrt, ihn unter seiner Wohnanschrift in Anspruch zu nehmen. Unabhängig davon, ob er unter der Kanzleianschrift seiner Kollegin auch eine Kanzlei unterhalte oder nicht, sei nach keinem Rechtssatz ein Rechtsanwalt anders als jeder andere Freiberufler ausschließlich nur an seiner Kanzleianschrift verklagbar. Die Klägerin habe einen Rechtsgewährungsanspruch, den ehemaligen Rechtsanwalt unter seiner Wohnanschrift in Anspruch nehmen zu können. Die Verweigerung der Auskunft würde daher sie in ihrem grundgesetzlichen Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz durch die Organe der Justiz verletzen. Aufgrund dieses Grundrechtsbezugs seien die allgemeinen Überlegungen des BVerwG, a.a.O., Seite 113 Rn. 25, zum relativen Vorrang des Datenschutzes vorliegend nicht einschlägig, da hier anders als im Fall der in Bezug genommenen Entscheidung des BVerwG der grundgesetzlich verankerte Datenschutz nicht nur auf einen einfachgesetzlichen Auskunftsanspruch treffe, sondern auf den gleichrangig grundgesetzlich verankerten Rechtsgewährungsanspruch, der in Art. 9 Abs. 2 Ziffer f) 1. Alternative DSGVO seinen Ausdruck gefunden habe. Stünden wie hier das Datenschutzinteresse und das Auskunftsinteresse sich gleichrangig gegenüber, wolle man also kein Interesse per se den Vorrang einräumen, dann führe das nach Abschnitt 1 Ziffer 4 IFGAnwH angeordnete Regel-Ausnahme-Verhältnis zu einem Durchdringen des Informationsinteresses. Nach Abschnitt 1 Ziffer 4 IFGAnwH sei die Auskunft nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. Die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit genüge anders als zu der Zeit vor Erlass des IFG nicht mehr, um die Information zu verweigern. Ausnahmegründe müsse die Behörde darlegen. Der Informationsanspruch in § 1 SIFG sei auch nicht aufgrund der gesetzlichen Wertung in § 5 Abs. 2 IFG ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 2 IFG überwiege das Informationsinteresse generell nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis des Dritten in Zusammenhang stehen, worunter die Personalakte des Rechtsanwalts verstanden werden könne (vgl. AGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2015 - AGH 16/2014 (I), II. 2. c.). Allerdings unterfielen nicht alle Daten diesem Schutz der Personalakte, selbst wenn die Information gegebenenfalls dem mit Personalakte bezeichneten Aktenstück zu entnehmen sein sollte, da der Begriff der Personalakte in der BRAO nach einhelliger Auffassung materiell zu verstehen sei, die Information also in einem inneren Zusammenhang mit dem Status als Anwalt stehen müsse (vgl. BGH vom 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15 -, S. 5, Rn. 9 m.w.N.) Vorliegend handele es bei der Wohnanschrift des Kollegen A um keine den Status des Kollegen A betreffende Information. § 5 Abs. 2 IFG sei mithin nicht einschlägig und stehe daher dem Informationsanspruch nicht entgegen. Sollte der Widerspruch nach § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG nicht an die Rechtsanwaltskammer gerichtet werden können, werde um Nachholung der von § 3 SIFG gebotenen und im Schreiben vom 19.08.2020 unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung gebeten. Zur Abkürzung des Verfahrens werde das Einverständnis erklärt, die Wohnanschrift des Kollegen A dem Saarländischen Oberlandesgericht ... mitzuteilen und über die erfolgte Bekanntgabe zu informieren. In diesem Zusammenhang werde daran erinnert, dass die Auskunft zur erforderlichen Rubrumsberichtigung benötigt werde. Die ordnungsgemäße Durchführung des gerichtlichen Verfahrens müsse gewährleisten, dass ein Kläger einen Beklagten wahlweise unter der geschäftlichen oder unter der Wohnanschrift in Anspruch nehmen könne. Um diesen verfahrensrechtlichen Anspruch der Klägerin Geltung zu verleihen, dürfte von einer Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Ziffer f) 2. Alternative DSGVO auszugehen sein. Mit Schriftsatz vom 24.09.2020 hat Rechtsanwalt A im Berufungsverfahren ... am Saarländischen Oberlandesgericht gegen das vorgenannte landgerichtliche Urteil u.a. vorgetragen, dass er bereits seit 2014 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Anwalt tätig sei. Die Aufgabe seiner anwaltlichen Tätigkeit offenbarte er, indem er auf den Geschäftspapieren der Sozietät A & B seinem Namen spätestens seit November 2016 den Zusatz „i.R." hinzufügte. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.10.2020 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen: Der Widerspruch sei nach § 9 Abs. 4 IFG zulässig, aber nicht begründet. Nach der Systematik des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) und des IFG Bund, auf welches in § 1 SIFG verwiesen werde, gewährten die Informationsfreiheitsgesetze einen voraussetzungslosen Anspruch des Bürgers auf Zugang zu Informationen bei Behörden. Das SIFG sei auf die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anwendbar. Der voraussetzungslose Informationsanspruch eines Bürgers könne aber beschränkt sein, insbesondere durch öffentliche oder private Belange der §§ 3-6 IFG (Ausnahmegründe). Diese Ausnahmegründe müsse die Behörde darlegen, d.h. Informationen seien die Regel und die Nichterteilung von Informationen die Ausnahme. Vorliegend komme als Ausnahmegrund für die Nichterteilung der Information (Wohnanschrift) allein § 5 IFG In Betracht. Danach könne die Auskunft zum Schutze personenbezogener Daten verweigert werden, wenn eine Abwägung des Informationsinteresses mit dem Datenschutzinteresse des Dritten (Rechtsanwalt) ergebe, dass das Datenschutzinteresse überwiege. Es habe also eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Datenschutzinteresse des Dritten zu erfolgen. Aus den Anwendungshinweisen zum IFG Bund ergebe sich, dass in das Schutzinteresse des Dritten (Rechtsanwalt) bei der Abwägung auch der Verwendungszweck der zu erteilenden Auskunft einfließe. Danach überwiege ein rein privates Interesse an der Information/Auskunft regelmäßig nicht das schutzwürdige Interesse des Dritten. Die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches - wie vorliegend - erfolge aber grundsätzlich im privaten Interesse, so dass das schutzwürdige Interesse des Dritten überwiege. Absolute Grenzen ergäben sich aber insbesondere bei Personalakten und vergleichbaren Akten, sowie aus besonderen Berufs- und Amtsgeheimnissen (§ 5 Abs. 2 IFG). Dies spiegele sich auch in § 3 Nr. 4 IFG wieder, wonach ein Anspruch auf Informationszugang dann nicht bestehe, wenn die Information einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliege. Die Klägerin meine, dass Daten/ Informationen in der Personalakte eines Mitgliedes nur soweit geschützt seien, als Informationen in einem inneren Zusammenhang mit dem Status als Rechtsanwalt stünden; dies sei bei der Wohnanschrift allerdings nicht der Fall, da die Wohnanschrift keine den Status betreffende Information darstelle. Hierbei verkenne sie, dass gerade die statusbildenden Informationen nach § 31 Abs. 3 BRAO zu veröffentlichen seien und damit grundsätzlich nicht geschützt seien. Die Wohnanschrift gehöre allerdings nicht zu den nach § 31 Abs. 3 BRAO zu veröffentlichenden Daten. Die Information über die Wohnanschrift sei Bestandteil der bei der Beklagten geführten Personalakte des Rechtsanwalts. Mit Ausnahme der in § 31 Abs. 3 BRAO aufgeführten Daten (z.B. Familienname, Vornamen, Name der Kanzlei und deren Anschrift, vom Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten, Berufsbezeichnung, Fachanwaltsbezeichnung, Zeitpunkt der Zulassung) dürften alle weiteren Informationen, die sich aus der Personalakte ergäben, nicht an Dritte weitergegeben werden, da sie der Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 76 BRAO unterlägen. Lediglich die in § 31 Abs. 3 BRAO aufgeführten Daten und Informationen dürften in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammer und dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAV) öffentlich bekannt gemacht werden. Soweit die Klägerin meine, dass wegen Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO (qualifiziertes Interesse, da die Auskunft zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sei) ihr Informationsinteresse das Datenschutz-Interesse des Rechtsanwalts überwiege, verkenne sie, dass Art. 9 Abs. 2 Ziffer f) DSGVO lediglich der Rechtsanwaltskammer die Ermächtigung einräume, bestimmte Daten (hier: Wohnanschrift) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung eigener Rechtsansprüche zu nutzen und nicht die Ermächtigung, diese Daten anderen Personen zur Verfügung zu stellen, damit diese dann ihre Rechtsansprüche geltend machen könnten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.10.2020 zugestellt. Am 13.11.2020 hat sie Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Rechtsanwälte A und B hätten etwa im Sommer 2020 die Sozietät in Saarbrücken aufgelöst. Aus dem amtlichen Anwaltsverzeichnis ergebe sich, dass die Anwaltssozietät unter der neuen Anschrift ..., ..., fortgeführt werde und Rechtsanwalt A unter dieser Anschrift als Rechtsanwalt praktiziere. Die Angaben im amtlichen Anwaltsverzeichnis seien allerdings unzutreffend. Mit Schriftsatz vom 24.09.2020 habe Rechtsanwalt A im Berufungsverfahren ... am Saarländischen Oberlandesgericht gegen das vorgenannte landgerichtliche Urteil u.a. vorgetragen, dass er bereits seit 2014 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Anwalt tätig sei. Die Aufgabe seiner anwaltlichen Tätigkeit offenbare er, indem auf den Geschäftspapieren der Sozietät A & B seinem Namen spätestens seit November 2016 der Zusatz „i.R." hinzugefügt sei. Spätestens seit Aufgabe der in Saarbrücken ansässig gewesenen Sozietät betreibe er keine Kanzlei mehr. Unter der im amtlichen Anwaltsverzeichnis notierten Anschrift ... unterhalte er keinen Kanzleibetrieb. Es gebe am Anwesen weder ein Kanzleischild noch einen Briefkasten noch ein Klingelschild von Rechtsanwalt A und im Anwesen keine Kanzleiorganisation. Von den Sozien der Sozietät A & W. weise allein B auf ihre Kanzlei hin, und zwar als Einzelrechtsanwältin. Der Klägerin sei nicht bekannt, ob Rechtsanwalt A der Beklagten die Aufgabe seiner Kanzlei angezeigt habe. Einerseits stelle Rechtsanwalt A im Verfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht dar, er führe seit 2016 Korrespondenz mit der Beklagten über seinen Antrag nach § 17 Abs. 2 BRAO. Andererseits hätte die Mitteilung der Aufgabe der Kanzlei aus gesundheitlichen Gründen zur Aufforderung zum Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung führen müssen, wenn nicht gar direkt zum Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Ziffer 3 BRAO oder § 14 Abs. 3 Ziffer 4 BRAO, was ausweislich des Inhalts des amtlichen Anwaltsverzeichnisses nicht der Fall sei. Jedenfalls habe die Klägerin die Beklagte über die Aufgabe der Anwaltstätigkeit des Beigeladenen informiert. Obwohl sich aus dem Vortrag der Klägerin im Antrags- und Widerspruchsverfahren ergebe, dass Rechtsanwalt A unter der im amtlichen Anwaltsverzeichnis angegebenen Anschrift keine Kanzlei betreibe und damit dort keine zustellungs- und vollstreckungsfähige Anschrift besitze, glaube die Beklagte, dem Datenschutz per se einen Vorrang einräumen zu können. Zur weiteren rechtlichen Begründung des Auskunftsanspruchs werde auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 31.08.2020 Bezug genommen. Die Beklagte meine, das Datenschutzinteresse überwiege stets das Auskunftsinteresse, wenn die Auskunft privaten Interessen diene. Im Übrigen berufe sie sich auf das Geheimhaltungsgebot in § 76 BRAO. Damit verkenne sie die Rechtslage. Zwar erkenne sie das Erfordernis der Abwägung nach § 5 IFG, ohne jedoch das Ermessen auszuüben oder zu sehen, dass die Klägerin einen unbedingten Auskunftsanspruch habe. Unausgesprochen berufe sie sich auf Ziffer III, 8. d) Absatz 2 Satz 2 der Anwendungshinweise des Bundesministers des Inneren zum Informationsfreiheitsgesetz. Dabei verkenne sie den Begriff der „rein privaten Interessen". Die Klägerin habe deutlich gemacht, dass sie die Auskunft zur ordnungsgemäßen Durchführung des u.a. von Rechtsanwalt A eingeleiteten Berufungsverfahrens vor dem Saarländischen Oberlandesgericht benötige, um das falsch gewordene Passivrubrum zu berichtigen. Dass ein Bürger, der von seinem Informationsrecht Gebrauch mache, in aller Regel auch private Interessen mit seinem Informationsbegehren verfolge und sich nicht allein zum Sachwalter öffentlicher Interessen aufschwinge, bedürfe keiner Begründung. Davon gehe auch der Gesetzgeber aus, was seinen Ausdruck auch in den Anwendungshinweisen zum IFG finde. So heiße es in Ziffer III, 8. d) Absatz 2 Satz 1 der Anwendungshinweise, dass auch das öffentliche Interesse an der Offenbarung der Information in das Informationsinteresse des Antragstellers und auch der Verwendungszweck in das Interesse des Dritten fließe. Dies habe die Beklagte verkannt und rechtsfehlerhaft das Anliegen der Klägerin als „rein privates Interesse" gewürdigt. Dabei habe die Klägerin im Vorverfahren auch deutlich gemacht, dass die Aufrechterhaltung und Gewährleistung des funktionierenden Rechtsstaats in Frage stehe, wenn es einer Berufsgruppe gestattet sein solle, sich durch stillschweigende Aufgabe der Kanzlei der Verantwortung zu entziehen, und so die Durchführung rechtsstaatlicher Verfahren zu verhindern. Ohne Kenntnis der zustellungs- und vollstreckungsfähigen Anschrift könne kein zivil- und verwaltungsrechtliches Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. Vollstreckungsverfahren gingen ins Leere. Damit seien öffentliche Interessen angesprochen. Selbstverständlich nehme die Klägerin die Mühen des Rechtsstreits mit der Beklagten aus eigenen, privaten Gründen auf sich, da sie sich um die Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen sorge. Zur Durchsetzung ihrer privaten Interessen sei sie aber auf das Funktionieren des Rechtsstaats angewiesen. Aus diesem Grund sei sie durch die Weigerung der Beklagten in ihrem grundgesetzlich verankerten Rechtsgewährungsanspruch verletzt. Ein „rein privates Interesse", wie die Beklagte annehme, sei mithin nicht gegeben. Soweit die Beklagte behaupte, dass der Informationsanspruch nach § 3 Nr. 4 IFG nicht bestehe, übersehe sie, dass § 3 Nr. 4 IFG im Unterschied zu § 5 Abs. 2 IFG „besondere Amtsgeheimnisse" meine, die durch spezielle Geheimhaltungsvorschriften geschützt seien. Eine spezielle Geheimhaltungsvorschrift, wie von § 3 Nr. 4 IFG gefordert, sei vorliegend nicht einschlägig. So handele es sich gerade bei § 76 BRAO nicht um eine solche, sondern lediglich um eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht.3vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.05.2017 - 15 B 457/17 - zu der vergleichbaren Bestimmung in § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW, Rn. 20 ff. m.w.N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.05.2017 - 15 B 457/17 - zu der vergleichbaren Bestimmung in § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW, Rn. 20 ff. m.w.N. Bei der Beklagten bestehe offenbar Unverständnis, wie die ständige Rechtsprechung den Schutz der Amtsgeheimnisse, hier der Personalakte des Rechtsanwalts nach § 5 Abs. 2 IFG eingrenze. Danach sei die Personalakte des Rechtsanwalts nur insoweit geschützt, als die Information in einem inneren Zusammenhang mit dem Status des Rechtsanwalts stehe.4vgl. BGH vom 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15 -, S. 5, Rn. 9 m.w.N.vgl. BGH vom 22.09.2015 - AnwZ (Brfg) 44/15 -, S. 5, Rn. 9 m.w.N. Hierzu zählten beispielsweise Informationen über Disziplinarmaßnahmen, Beschwerdeverfahren oder Ermittlungsergebnisse, Stellungnahmen im Zusammenhang mit Verfahren über den Widerruf der Zulassung. Unverständlich sei, was die Beklagte mit ihrem Hinweis auf § 31 Abs. 3 BRAO zum Ausdruck bringen möchte. Soweit die Beklagte annehme, das Informationsinteresse würde nach § 5 Abs. 2 IFG bei allen Informationen bis auf die in § 31 Abs. 2 BRAO genannten generell nicht überwiegen, gehe sie fehl. Auch gehe die Beklagte mit der Annahme fehl, die allgemeine Verschwiegenheitspflicht aus § 76 BRAO könne dem spezialgesetzlichen Informationsanspruch aus § 1 SIFG entgegenstehen. Die Beklagte verkenne auch die Bedeutung der Bezugnahme in § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG auf Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - in Deutschland DSVGO. Es möge zwar so sein, dass Art. 9 Abs. 2 Ziffer f) DSVGO bei unmittelbarer Anwendung das Verarbeitungsrecht desjenigen meine, der die Daten erhoben habe. Nicht gesehen habe die Beklagte aber, dass der Gesetzesverweis im IFG dazu führe, dass in Art 9 Abs. 2 Ziffer f) DSVGO nicht mehr derjenige angesprochen werde, der die Daten erhebe, sondern der, der das Informationsrecht nach dem IFG geltend mache. Wie in der Widerspruchsbegründung vom 31.08.2020 ausführlich dargelegt, habe bei Vorliegen eines qualifizierten Verwendungsinteresses aus Art 9 Abs. 2 DSVGO die Auskunft ohne Abwägung des Informationsinteresses mit dem Datenschutzinteresse und ohne Zustimmung des Dritten zu erfolgen. So lägen die Dinge hier. Die Beklagte sei deshalb antragsgemäß zu verurteilen, ihr die Wohnanschrift des Rechtsanwalts A mitzuteilen. An sich sei dieser als Betroffener der Auskunft auch beizuladen, was allerdings an der unbekannten Adresse derzeit scheitere. Mit Schriftsatz vom 17.05.2021 macht die Klägerin zur Äußerung des Beklagten vom 29.04.2021 geltend, bereits im Ansatz müsse an der Argumentation der Beklagten verwundern, dass die gesetzliche Verpflichtung aus § 31 Abs. 3 Ziffer 2 BRAO durch eine einfache Verordnung grundsätzlich aufgehoben werden können solle. Davon abgesehen kenne die BRAO eine Unterscheidung von Daten, die in die Verzeichnisse aufzunehmen und einsehbar seien einerseits, und solchen eingetragenen Daten, die für die interessierte Öffentlichkeit nicht einsehbar seien andererseits, nur beim Verlust der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltschaft (§ 31 Abs. 5 BRAO). Nach § 31 Abs. 2 BRAO sei eine Kategorie von Daten, die zwar einzutragen, aber nicht einsehbar seien, nur im gesetzlich geregelten Fall der Beendigung der Mitgliedschaft zulässig. Für Daten, die in das Verzeichnis einzutragen seien, schreibe § 31 Abs. 2 Satz 2 BRAO im Übrigen vorbehaltslos vor, dass sie von jedem einsehbar seien. Zwar enthalte die Verordnung in § 6 RAVPV eine Regelung der bereits in § 31 Abs. 2 Satz 2 BRAO als uneingeschränkt postulierten Einsichtnahme und in § 6 Abs. 2 RAVPV die Aufhebung der Uneingeschränktheit der Einsichtnahme. Diese Aufhebung sei nicht durch die Verordnungsermächtigung in § 31c BRAO legitimiert. Würde der Gesetzgeber gemeint haben, dass die Ermächtigung zur Regelung der Einzelheiten der Einsichtnahme auch beinhalte, bestimmte Daten von der Einsichtnahme auszuschließen, dann wäre der Verordnungsgeber nicht gehindert, jede Art der einzutragenden Daten von der Einsichtnahme auszuschließen. Da § 31c Ziffer 1 und 2 BRAO weder die Daten bezeichne, die von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden könnten, noch ein Kriterium benenne, nach welchem der Kernbestand von Daten bestimmbar sei, der unbedingt öffentlich zugänglich gemacht werden müsse, würde die Auffassung der Beklagten dazu führen, dass es im Belieben der Verwaltung stünde, welche der nach § 31 Abs.3 BRAO einzutragenden Daten öffentlich zugänglich seien. Dies widerspräche dem in § 31 Abs. 2 BRAO festgelegten Zweck der Verzeichnisse. In der Begründung der Beschlussempfehlung (Bundestagsdrucksache 18/6915, Seite 18) heiße es hierzu: „Auch Rechtsanwälte, die keine Kanzlei führen, müssen für die Rechtsanwaltskammer erreichbar sein. Insbesondere muss die Möglichkeit bestehen, Zustellungen an sie zu bewirken. Hierzu bedarf es einer zustellfähigen Anschrift, für deren Erhebung und Speicherung § 31 Absatz 3 Nummer 2 zweiter Halbsatz BRAO-E nunmehr eine klarstellende Regelung enthält. Dem fehlenden Bedürfnis für eine Information des Rechtsverkehrs über die zustellfähige Wohnanschrift und der nach § 76 Absatz 1 Satz 1 BRAO bestehenden Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammer ist durch entsprechende Vorgaben zur Einsichtnahme Rechnung zu tragen, die durch die Rechtsverordnung nach § 31c BRAO-E erfolgen sollen.“ Die im Gesetzgebungsverfahren leitenden Erwägungen könnten dann schon nicht in die Auslegung einfließen, wenn diese Erwägungen rechtstechnisch fehlerhaft umgesetzt worden seien. Es habe kein Hinderungsgrund bestanden, die angestrebte Einschränkung der Einsichtnahme dort zu regeln, wo sie geregelt gehöre. Es bleibe daher dabei, dass § 6 Abs. 2 RAVPV nicht durch 31c Ziffer 1 BRAO gedeckt sei. Würde man die vorzitierten Erwägungen für die Auslegung bestimmend halten, dann würde sich eine Gesetzeslücke ergeben. Grundlage der Erwägungen sei erklärtermaßen die Annahme, dass für die Bekanntgabe der Wohnanschrift kein Bedürfnis bestehe. Es werde ein Bedürfnis der Kammern gesehen, nicht aber ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs, welches als nicht existent erklärt werde. Es möge sein, dass diese Erwägungen von der Vorstellung geleitet gewesen seien, dass Rechtsanwälte den Regelungen gemäß handeln und demgemäß ihre Kanzlei bestimmungsgemäß führten und abwickelten. Man habe sich schlicht nicht vorstellen können, dass ein entsprechendes Bedürfnis bestehen könnte. Demgegenüber brauche man nur an die Vielzahl möglicher krimineller Handlungen, wie Unterschlagung, Veruntreuung zu denken. Es sei nicht zu begründen, dass es z.B. einem veruntreuenden Rechtsanwalt möglich sein solle, sich der Verantwortung durch faktische Aufgabe der im Verzeichnis angegebenen Kanzlei zu entziehen. Oder die Fälle der in Vermögensverfall geratenen oder vor der Zahlungsunfähigkeit stehenden Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei zur Reduzierung der Kostenlast aufgäben. Auch hier stünden die Mandanten vor dem Problem, ihre Ansprüche gegen den Anwalt geltend zu machen und durchzusetzen, da sie mangels Kenntnis des Aufenthaltsortes entweder kein Rechtsverfahren einleiten oder titulierte Ansprüche nicht durchsetzen könnten. So sei auch das von der Beklagten angeführte Beispiel nicht plausibel. Es sei demgegenüber nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein am Rechtsleben teilnehmender Rechtsanwalt keine zustellfähige Anschrift veröffentlichen solle. Es sei seine Sache, ob er mit Zulassung zur Anwaltschaft als zustellungsfähige Anschrift seine weitsichtig gegründete Kanzlei oder seine Wohnanschrift angebe. Aus welchen Gründen solle das rechtsuchende Publikum den Nachteil tragen, dass keine zustellfähige Anschrift dem Verzeichnis zu entnehmen sei, weil der beauftragte und z.B. schadensersatzpflichtig gewordene Rechtsanwalt längstmöglich darauf verzichte, eine Kanzlei zu gründen und der Kammer mitzuteilen. Was sei mit den Mandanten, die erst nach gewisser Zeit, etwa erst nach zwei Jahren nach Beendigung des Mandats feststellten, dass sie gegen den Anwalt Schadensersatzansprüche haben könnten, und damit konfrontiert seien, dass der Anwalt zwischenzeitlich seine Kanzlei aufgelöst und der Kammer keine Mitteilung gemacht habe, und die Verzeichnisse keine zustellfähige Anschrift öffentlich machten oder - wie im vorliegenden Fall - nur die Anschrift der real aufgegebenen Kanzlei enthielten. Diese Gefährdung der Rechtsposition des rechtsuchenden Publikums sei unerträglich. Schließlich sei der Fall der Beklagten ein weiterer Beleg für das Bestehen eines Interesses an der Einsichtnahme. Die Klägerin habe Rechtsanwalt A und seine Sozia B in einer erbrechtlichen Angelegenheit beauftragt. Diese hätten Gelder der Klägerin in Höhe von 11.000,-- € einbehalten, indem sie sie nicht bestimmungsgemäß verwandt und sich geweigert hätten, der Klägerin den Betrag zurückzuerstatten. Vielmehr hätten sie die Klägerin veranlasst, eine Honorarvereinbarung für eine von Anfang an unschlüssige Klage zu akzeptieren, so dass für sie der Einbehalt des Geldes zumindest auf dem Papier gerechtfertigt erschienen sei. Die aus der Führung des von Anfang an unschlüssigen Klageverfahrens resultierenden Ansprüche der Klägerin gegen RA A und RAin B seien Gegenstand des vor dem Saarländischen Oberlandesgericht ... anhängigen Berufungsverfahrens, u.a. auch die vorerwähnten 11.000,-- €. Neben diesen 11.000,-- € seien weitere Klagegegenstände nicht von einer eventuell eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung gedeckt. Im Zuge des schadensersatzpflichtigen Klageverfahrens habe die Beklagte von finanziellen Nöten ihre Rechtsanwälte erfahren, da diese Zahlungsaufforderungen mehrmals damit begründet hätten, dass der baldige Gebühreneingang für die Liquidität erforderlich sei. In diesem Kontext sehe die Klägerin auch die Aufgabe der in Saarbrücken ansässig gewesenen Kanzlei der zum Schadensersatz verpflichteten Sozietät. Der eine Sozius, der ehemalige Rechtsanwalt A, unterhalte seitdem keine Kanzlei mehr, die Sozia, RAin B, habe ihre Kanzlei ... verlegt. Die Klägerin habe sich das Anwesen angeschaut, welches u. a. die Kanzlei der RAin B beherbergen solle. Es handele sich um ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Anbau, das von RA C bewohnt werde, der dort auch seine Kanzlei unterhalte. Daneben sollten RA D, RAin E, RA F und seit Auflösung der Sozietät auch RAin B ihre Kanzleien dort betreiben. Aufgrund der beschränkten Größe des Anwesens gehe die Klägerin davon aus, dass RAin B in diesem Anwesen kein Arbeitsraum zur Verfügung stehe und dass RAin B unter dieser Kanzleianschrift nicht regelmäßig anzutreffen sei. Diese Anzeichen rechtfertigten die Annahme der Klägerin, dass es sich bei der im Verzeichnis der Beklagten verzeichneten Kanzleianschrift der RAin B um eine Art von Briefkastenfirma handele. Die Klägerin stehe daher vor dem Problem, dass sie nach Abschluss des Berufungsverfahrens zwar einen vollstreckungsfähigen Titel in Händen halte, aber diesen mangels Kenntnis des Aufenthaltsorts der Schuldner nicht durchsetzen könne. Wenn die Rechtsordnung nicht gewährleisten könne, dass Recht auch zwangsweise durchgesetzt werden könne, dann sei die Klägerin in ihrem grundgesetzlichen Anspruch auf Rechtsgewährung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Denn im Rahmen einer Vollstreckung sei der Klägerin die Anrufung des Vollstreckungsgerichts ohne Angabe des Aufenthaltsorts des Schuldners verwehrt. Möge man auch die Anzeichen anders deuten, so könne eine Gefährdung des Grundrechts der Klägerin nicht abgesprochen werden. Es könne nicht sein, dass die Klägerin erst vor der Anrufung des Gerichts stehen müsse, um die Verletzung ihres Grundrechts geltend machen zu können. Im Ergebnis wäre die Bereitschaft zur freiwilligen Erfüllung des titulierten Anspruchs denkbar gering, wenn dem Schuldner bewusst wäre, dass ihm keine Zwangsmaßnahmen drohten. Jedenfalls könne der Klägerin nicht abgesprochen werden, dass sie ein rechtlich schützenswertes Informationsinteresse habe, also ein Bedürfnis bestehe, dass die Wohnanschrift in den Verzeichnissen einsehbar sei. Letztlich sei der erste Teil der Begründung der Entwurfsempfehlung inhaltlich verfehlt, soweit das Interesse der Rechtsanwaltskammern thematisiert sei. § 31 BRAO habe zum Gegenstand das Interesse des Rechtsverkehrs, über den Bestand und die Erreichbarkeit der Rechtsanwaltschaft informiert zu sein. Nicht Gegenstand der Vorschrift seien die Interessen der Rechtsanwaltskammern, so auch nicht das Interesse der Kammern, die Wohnanschrift des Rechtsanwalts zu kennen. Diese Erwägungen wären allenfalls im Zusammenhang mit einer Bestimmung sinnig, die die Mitteilungspflicht der Rechtsanwälte betreffe (vgl. § 24 Abs. 1 Ziffer 2 BORA). Von der von § 31 BRAO geregelten Eintragung der Daten in die Verzeichnisse hätten die Kammern rein gar nichts, da die Daten von den Kammern stammten. Die Eintragung in die Verzeichnisse stelle daher für die Kammern auch keine Informationsquelle dar. So sei nicht ersichtlich, welchen sachlichen Zusammenhang die Begründung mit der Regelung in § 31 BRAO haben solle. Hinsichtlich der weiter in der Berichtsempfehlung angeführten Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammern sei geltendes Recht aus der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-lnfoV) unberücksichtigt geblieben. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die in der Entwurfsempfehlung dargelegten Erwägungen nicht geeignet seien, in die Auslegung der Ermächtigung in § 31c Ziffern 1 und 2 BRAO einzufließen. Wollte man demgegenüber die Erwägungen für relevant halten, ergäbe sich daraus die Gesetzeslücke, dass real nicht existierende Verhältnisse geregelt würden. Es sei offen, was der Gesetzgeber geregelt hätte, wenn er die Realität geregelt hätte, dass nämlich ein Interesse der am Rechtsleben Teilnehmenden an der Kenntnis der Wohnanschrift des Rechtsanwalts im Falle des Fehlens einer Kanzlei bestehe. Jedenfalls habe der Gesetzgeber diese Situationen nicht geregelt. Gleichzeitig sei festzustellen, dass die Verweigerungshaltung der Beklagten die Klägerin in ihren Grundrechten verletze. Auch wenn die Klägerin ihren Klageanspruch auf die zutreffenden Erwägungen des Gerichts als begründet ansehe, gehe es ihr nicht nur um die Pflicht der Beklagten zur Veröffentlichung der Wohnanschrift, sondern auch um ihren persönlichen Anspruch aus dem SIFG auf Bekanntgabe der Wohnanschrift. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass die Zwecke der Verpflichtung der Rechtsanwälte, der Kammer die Wohnanschrift mitzuteilen, für den Auskunftsanspruch der Klägerin relevant seien, gehe sie fehl. Zumindest in der verwaltungsrechtlichen Theorie handele keine Behörde ohne Zweck. Es möge zutreffend sein, wie die Beklagte die Zwecksetzung der Datenerhebung in Bezug auf die Wohnanschrift darstelle. Da keine Behörde Daten erhebe, um einen eventuellen oder tatsächlich geltend gemachten Informationsanspruch aus dem IFG und den entsprechenden Ländergesetzen zu erfüllen, würde der Informationsanspruch ins Leere gehen, wenn man mit der Beklagten meine, die Zwecksetzung der Datenerhebung sei für das Bestehen des Informationsanspruchs entscheidend. Die hier nicht gegebenen gesetzlichen Ausnahmefälle könnten vorliegend unberücksichtigt bleiben. Zum Zweck der Vermeidung von Wiederholungen erinnere die Klägerin an die in der Begründung des Widerspruchs vom 31.08.2020 enthaltene schlüssige Darlegung ihres Informationsanspruchs. Der daraus erkennbare Grundsatz, dass der Gesetzgeber vermeiden möchte, dass ein am Rechtsleben Beteiligter abtauchen könne, habe auch in der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-lnfoV) Ausdruck erhalten. Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 DL-lnfoV hätten Rechtsanwälte eine ladungsfähige Anschrift dem Mandanten mitzuteilen. Unterhalte der Anwalt eine Kanzlei, dann sei die Kanzleianschrift zu offenbaren, im anderen Fall die Wohnanschrift. Nach § 6 Ziffer 1 DL-lnfoV sei die Offenbarungsverpflichtung bußgeldbewehrt. Inhaltlich liege ein vollständiger Gleichklang mit § 31 Abs. 3 Ziffer 2 BRAO vor. Da die von der Beklagten angeführte RAVPV die Offenbarungspflicht der DL-lnfoV nicht einschränken könne, verbleibe auch nach dem Vorbringen der Beklagten der Individualanspruch der Klägerin auf Mitteilung der Wohnanschrift. In der Konsequenz könne sich die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen. Über Daten, die der Anwalt ordnungsgeldpflichtig einem Mandanten vorenthalte, habe die Kammer keine Verschwiegenheit zu üben. Die Verschwiegenheitspflicht der Kammer könne nicht weitergehen als das Recht des Mitglieds zum Verschweigen. Damit stünden dem Informationsanspruch der Klägerin keine Rechtsgründe entgegen. Auf die Anfrage des Gerichts, ob sie versucht habe, die Wohnanschrift durch eine Anfrage nach § 44 BMG zu erfahren, erklärt die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.06. 2021, sie habe bislang bewusst darauf verzichtet, da sie weder die gegenwärtige oder frühere Wohnanschrift noch das Geburtsdatum des Herrn A kenne. So sei bereits nicht erkennbar, bei welchem Einwohnermeldeamt eine Anfrage anzubringen wäre. Unabhängig davon sei nicht zu erwarten, dass das Einwohnermeldeamt von einer geschäftlichen Anschrift ausgehend die Wohnanschrift des Geschäftstreibenden mitteilen könne. Nach § 2 Abs. 1 BMG hätten die Einwohnermeldeämter die Aufgabe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen festzustellen. Welche Daten erhoben werden dürften, ergebe sich aus § 3 BMG. Hierzu gehörten nicht Daten über Firmen, Gewerbetreibende, geschäftliche Niederlassungen oder Freiberufler. Diese Daten hätten die Einwohnermeldeämter nicht zu erheben oder zu speichern. Die Anschrift der ehemaligen Sozietät des Herrn A dürfe daher von dem Einwohnermeldeamt nicht erhoben oder gespeichert werden. Es sei daher unwahrscheinlich, dass eine an das Saarbrücker EMA gerichtete Anfrage zu Herrn A mit der ehemaligen Kanzleianschrift die Wohnanschrift des Herrn A erbringe, da die von § 44 Abs. 3 Ziffer 1 BMG geforderte Eindeutigkeit der Identität mit der Angabe „nur" der Kanzleianschrift nicht gegeben sei. Die ehemalige Kanzleianschrift sei dem EMA nicht bekannt. Ohne Angabe der letztbekannten Wohnanschrift werde die Eindeutigkeit durch Angabe des Geburtsdatums hergestellt (§ 44 Abs. 3 Ziffer 1 d) BMG). Der Klägerin sei das Geburtsdatum von Herrn A nicht bekannt. Dieses Datum sei auch vor dem Verlust der Zulassung dem amtlichen Anwaltsverzeichnis nicht zu entnehmen gewesen. Nach alledem könne die Klägerin nicht verpflichtet sein, eine kostenpflichtige EMA-Anfrage durchzuführen, da der Erfolg unwahrscheinlich sei. Dennoch habe sie der gerichtlichen Anregung folgend beim EMA Saarbrücken mit den ihr zur Verfügung stehenden Daten angefragt. Die Anfrage habe das Ergebnis erbracht, dass die Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen derzeit nicht erteilt werden könne. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 06.08.2020 und vom 19.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Wohnanschrift des Rechtsanwalts A mitzuteilen sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht habe die Klägerin kein qualifiziertes Interesse an der Bekanntgabe der Wohnanschrift des früheren Rechtsanwalts A, welches das Datenschutzinteresse überwiege. Zunächst werde darauf hingewiesen, dass Herr A nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sei. Ob er während seiner Zulassung unter dem im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) angegebenen Kanzleianschrift auch tatsächlich eine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO eingerichtet und unterhalten habe, sei ausschließlich berufsrechtlich relevant. Jedenfalls werde, wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, die Wohnanschrift dadurch nicht automatisch zum Kanzleisitz. Sie verkenne nicht der Begriff der „rein privaten Interessen“. Aus den Anwendungshinweisen zum IFG Bund gehe hervor, dass bei der vorliegend gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Datenschutzinteresse auch der Verwendungszweck der zu erteilenden Auskunft einfließe und ein rein privates Interesse an der Information/Auskunft regelmäßig das schutzwürdige Interesse des Dritten an der Nichterteilung der Auskunft überwiege. Vorliegend werde die Wohnanschrift zur Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs und später möglicherweise im Vollstreckungsverfahren benötigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien dies „rein private Interessen“ und eben keine öffentlichen Interessen, da ausschließlich die Risikosphäre der Klägerin betroffen sei. Soweit die Klägerin meine, der Schutz der Personalakte eines Rechtsanwalts sei nur insoweit geschützt, als die Information in einem inneren Zusammenhang mit dem Status des Rechtsanwalts stehe, möge das grundsätzlich zutreffend sein. Allerdings verkenne die Klägerin hier, dass der frühere Rechtsanwalt seine Wohnanschrift gerade im Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt mitgeteilt habe. Die Klägerin verkenne auch, dass das Recht auf Informationszugang im Sinne des IFG ausschließlich dazu diene, die Kontrolle und Transparenz der Staatstätigkeiten einerseits und dem Bürger die Teilnahme an der politischen Willensbildung andererseits zu gewährleisten (Öffentliches Informationsinteresse). Das rein private Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche falle bereits nicht unter den Schutzzweck des IFG. Die Klägerin irre auch, wenn sie meine, dass ihr gegenüber der Beklagten ein qualifiziertes Verwendungsinteresse nach Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO zustehe und die Auskunft daher ohne Abwägung des Informationsinteresses mit dem Datenschutzinteresse zu erfolgen habe. Bei einem solchen Verständnis wäre die Beklagte unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Ziffer 9 DSGVO zur Preisgabe sämtlicher Daten bei entsprechender Geltendmachung verpflichtet. Das könne nicht sein, zumal dann auch ein Widerspruch zu den Anwendungshinweisen zum IFG entstünde. Im Übrigen werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Nachdem das Gericht die Beklagte mit Verfügung vom 15.04.2021 darauf hingewiesen hat, dass es in § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO heiße, dass einzutragen ist „der Name der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift“, hat diese mit Schriftsatz vom 29.04.2021 ausgeführt: Zum weiteren Verständnis müsse zwischen den elektronischen Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und dem von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnis (vergleiche § 31 Abs. 1 BRAO) unterschieden werden. Die Zusammenfassung aller elektronischen (Regional-) Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern ergebe das Gesamtverzeichnis, das durch die Bundesrechtsanwaltskammer geführt werde ("Bundesweites amtliches Anwaltsverzeichnis"). Die regionalen Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis würden im Übrigen nicht näher durch das Gesetz definiert. Die Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses und der regionalen Verzeichnisse würden allerdings mittlerweile durch die §§ 1 ff. der Rechtsanwaltsverzeichnis- und Postfachverordnung (RAVPV) näher geregelt (vergleiche § 31 c BRAO). Bezüglich der Wohnanschrift treffe die Rechtsanwaltskammer die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 76 Abs. 1 S. 1 BRAO. Lediglich für interne Zwecke dürfe die Wohnanschrift notiert werden und insoweit sei die Aufnahme der Wohnanschrift in die interne Mitgliederverwaltung datenschutzrechtlich zulässig (vergleiche Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 31 Rn. 54). Die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BRAO getroffene Regelung ("wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift") diene ausschließlich der Erreichbarkeit durch die Rechtsanwaltskammer, wenn keine Kanzlei geführt werde, beispielsweise weil in den ersten drei Monaten nach Zulassung noch keine Kanzlei eingerichtet worden sei (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Nur für diese Zwecke enthalte § 31 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BRAO eine klarstellende Regelung (vergleiche BT-Drs. 18/6915, Seite 18). Nach § 6 Abs. 2 RAVPV ("Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellungsfähige Anschrift ist nicht einsehbar") sei die Eintragung der zustellfähigen Anschrift daher in das Verzeichnis nicht vorgesehen (Gaier/Wolf/Göcken, § 31 Rn. 60). So laute es in BT-Drs. 417/16, Seite 27: "Die anstelle der Kanzleianschrift in die Verzeichnisse einzutragende zustellungsfähiger Anschrift dient in erster Linie der Erreichbarkeit durch die Rechtsanwaltskammer und nicht der Information des Rechtsverkehrs. Eine Einsichtnahme darf daher nach Abs. 2 insofern nicht ermöglicht werden." Letztendlich verbleibe es daher dabei, dass die Beklagte insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen daran gehindert sei, die Wohnanschrift an die Klägerin weiterzugeben. Auf die Anfrage des Gerichts vom 10.06.2021, ob sie den ehemaligen Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 1 IFG zu dem Antrag angehört habe, hat diese mit Schriftsatz vom 23.06.2021 erklärt, sie habe im Hinblick auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit und des darauf beruhend fehlenden Anspruchs auf Informationszugang davon abgesehen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.