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Leitsatz

XI ZB 8/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z B 8 / 1 5 vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Werden an dem Entwurf einer Rechtsmittelschrift nach der Durchsicht durch den Rechtsanwalt noch eigenmächtig Korrekturen durch das Büropersonal vorge- nommen, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz nebst Anlagen grundsätzlich erneut zur Kontrolle vorgelegt wird. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZB 8/15 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber am 22. September 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Februar 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 30.000 €. Gründe: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 7. März 2014, laut Empfangsbe- kenntnis zugestellt am 24. März 2014, der Klage des Klägers gegen die beklag- te Bank auf Rückabwicklung seiner mit einem Darlehen der Beklagten finanzier- ten Beteiligung an einem Medienfonds im Wesentlichen stattgegeben und die Hilfswiderklage der Beklagten auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Auskehr sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Beteiligung erzielter Steuervorteile abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte am 24. April 2014 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. Mai 2014 antragsgemäß bis zum 1 - 3 - 26. Juni 2014 verlängert worden. Am 26. Juni 2014 ist beim Landgericht per Telefax ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegan- gen, der ab Seite 2 die (bis auf die fehlende erste Seite vollständige) Beru- fungsbegründung enthalten hat. Die vorangestellte erste Seite war jedoch bis auf das Datum identisch mit der ersten Seite der erstinstanzlichen Klageerwide- rungsschrift, so dass der Schriftsatz als solcher sowohl hinsichtlich der Postan- schrift als auch hinsichtlich der aufgedruckten Telefaxnummer an das Landge- richt adressiert war. Beim Oberlandesgericht ist der Schriftsatz nach Weiterlei- tung erst am 27. Juni 2014 eingegangen. Auf den vom Berufungsgericht erteil- ten Hinweis auf die Fristversäumung hat die Beklagte die vollständige Beru- fungsbegründung am 15. Juli 2014 eingereicht und zugleich beantragt, ihr ge- gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte vorge- tragen, die zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte ihrer Prozessbevoll- mächtigten, Frau P. , habe - nachdem der zuständige Rechtsanwalt die vollständige Berufungsbegründung unterzeichnet habe - auf der ersten Seite noch eine Korrektur vorgenommen, dann jedoch versehentlich die erste Seite der Klageerwiderung ausgedruckt und dem Schriftsatz vorangestellt. Beim Ver- senden des Schriftsatzes habe es die Angestellte unterlassen, gesondert zu überprüfen, ob die angegebene Telefaxnummer dem Oberlandesgericht zuge- ordnet sei. Zudem habe sie anschließend die Begründungsfrist im Fristenkalen- der ausgetragen, ohne zuvor noch einmal die Daten des Sendeberichts zu kon- trollieren. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und deren Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 - 4 - Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten weder den Anforde- rungen an die anwaltliche Fristbehandlung und -kontrolle genügt noch ihren Bürobetrieb so organisiert, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen seien. Nach Aktenlage habe in der Kanzlei keine Weisung bestanden, Schriftsätze von der Bedeutung einer Berufungsbegründung, an denen das Büropersonal nach der abschließenden Unterzeichnung durch den sachbearbeitenden Rechtsan- walt aus eigenem Antrieb noch Änderungen vornehme, vor dem Auslauf erneut dem Rechtsanwalt zur Billigung vorzulegen. Selbst wenn die vorgenommene Korrektur hier nur das Rubrum betroffen haben sollte, könne auch eine solche Änderung im Einzelfall von rechtlicher Bedeutung sein. Unabhängig davon sei nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, durch welche konkreten Vorgaben einer (unterstellten) eigenmächtigen Abän- derung die gebotenen engen Grenzen gezogen worden seien. Werde dem Bü- ropersonal ausdrücklich oder stillschweigend die Befugnis eingeräumt, nach- träglich eine Korrektur am Text einer Rechtsmittelschrift vorzunehmen, sei dies grundsätzlich bedenklich, weil nicht (mehr) gewährleistet sei, dass der Rechts- anwalt mit seiner abschließenden Unterschrift die Verantwortung für den ge- samten Schriftsatz übernommen habe. Zu einschlägigen Weisungen, die ge- eignet sein könnten, diese Bedenken im Streitfall zu zerstreuen, habe die Be- klagte nichts vorgetragen. Eine erneute Vorlage des Schriftsatzes unter Hinweis auf die vermeint- lich korrigierte (tatsächlich jedoch vertauschte) erste Seite hätte mutmaßlich zur Folge gehabt, dass dem Rechtsanwalt die Fehler - falsche Adressierung, fal- scher Antrag - aufgefallen wären; andernfalls hätte in dem Übersehen ein ei- genständiges, zurechenbares Anwaltsverschulden gelegen. 4 5 6 - 5 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten die begehrte Wie- dereinsetzung versagt. Die Beklagte hat die Begründungsfrist nicht unverschul- det versäumt (§ 233 ZPO). Ihre Prozessbevollmächtigten trifft an der Fristver- säumnis ein Verschulden, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurech- nen lassen muss. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltli- chen Organisationspflichten bei der Anfertigung fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt, sondern unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze die Wiedereinsetzung in die ver- säumte Berufungsbegründungsfrist rechtsfehlerfrei versagt und das Rechtsmit- tel der Beklagten als unzulässig verworfen. a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzu- stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und inner- halb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (Senatsbeschluss vom 7 8 9 10 - 6 - 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08 und XI ZB 24/08, WM 2010, 567 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8). Ein Rechtsanwalt darf zwar diverse Bürotätigkeiten an Büroangestellte delegieren, die sich als zuverlässig erwiesen haben. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört aber zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfah- renem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11 mwN). Werden an dem Entwurf einer Rechtsmittelschrift nach der Durchsicht durch den Rechts- anwalt noch eigenmächtig Korrekturen durch das Büropersonal vorgenommen, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz nebst Anlagen grundsätzlich erneut zur Kontrolle vorgelegt wird. b) Diesen Anforderungen sind die Prozessbevollmächtigten der Beklag- ten nicht gerecht geworden. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Verschul- den der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der Fristversäumung darin gesehen, dass sie keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dage- gen getroffen haben, dass Schriftsätze von der Bedeutung einer Berufungsbe- gründung nach deren Billigung durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt noch eigenmächtig von deren Büropersonal abgeändert werden, oder für einen solchen Fall nicht dafür Sorge getragen haben, dass dem zuständigen Rechts- anwalt die korrigierte Fassung nochmals zur erneuten Bestätigung vorgelegt wird. Die Beklagte hat etwas anderes weder hinreichend dargelegt noch glaub- haft gemacht. 11 - 7 - aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist aus den Ausfüh- rungen der Beklagten schon nicht ersichtlich, dass das Büropersonal ihrer Pro- zessbevollmächtigten - entgegen den Maßgaben der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs - zu einer eigenmächtigen Abänderung von bereits anwaltlich gebilligten Schriftsätzen von der Bedeutung einer Berufungsbegründung grund- sätzlich nicht befugt war. Die generelle Untersagung einer solchen Abände- rungsbefugnis ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, die Fristver- säumnis beruhe auf einem außergewöhnlichen und einmaligen Fehlverhalten der Mitarbeiterin P. , was auch insoweit gelte, als sie "eigenmächtig" die erste Seite der schon fertigen und unterschriebenen Berufungsbegründung we- gen eines vermeintlichen Korrekturbedarfs ausgetauscht habe. Daraus folgt zunächst nur, dass die Korrektur des Schriftsatzes nicht aufgrund einer konkre- ten Einzelweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts vorgenommen wor- den ist; es besagt aber nichts dazu, dass dem Büropersonal eine eigenmächti- ge Korrektur generell untersagt war. Dass letzteres im Büro des Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten nicht völlig unüblich war, ergibt sich dagegen aus der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten P. , wonach sie dem zuständigen Rechtsanwalt den Vorgang nicht mehr vorgelegt habe, weil sie davon ausgegangen sei, "nur das Rubrum ("wahrscheinlich Schreibung des Namens des Klägers") korrigiert zu haben". Diese Erklärung kann nur dahin verstanden werden, dass sich Frau P. für befugt hielt, gewisse Ände- rungen eigenmächtig vornehmen zu dürfen. bb) Soweit dem Büropersonal nach Billigung eines Schriftsatzes durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt Schreibfehler auffallen, muss deren nachträgliche Berichtigung auch noch nachträglich möglich sein. Ob und inwie- fern der Rechtsanwalt diese Aufgabe seinem Büropersonal in eigener Verant- wortung überlassen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jeden- falls bei der Korrektur von Schriftsätzen von der Bedeutung einer Rechtsmittel- 12 13 - 8 - begründung muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm im Fall einer erforderlichen Berichtigung der Schriftsatz nochmals zur Kontrolle vorgelegt wird. Dies gilt insbesondere bei Änderungen auf der ersten Seite eines solchen Schriftsatzes, weil bei einer solchen Fehlerkorrektur stets die Gefahr besteht, dass versehentlich oder durch eine Fehlbedienung des Schreibcomputers auch andere Angaben, wie etwa der Briefkopf oder die Telefaxnummer des Gerichts, geändert werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine entsprechende allgemeine Büroanweisung ihrer Prozessbevollmächtigten bestanden hat. Der mit der Rechtsbeschwerde vorgelegte Auszug aus dem Kanzleihandbuch ihrer Pro- zessbevollmächtigten, wonach bei einem Korrekturerfordernis dem zuständigen Rechtsanwalt der korrigierte Ausdruck des Schriftsatzes nebst Anlagen noch- mals vorzulegen ist, bezieht sich nur auf solche Korrekturen, die der Rechtsan- walt in dem ihm zunächst vorgelegten Entwurf selbst angebracht hat, nicht da- gegen auf nachträglich von dem Büropersonal eigenmächtig vorgenommene Berichtigungen. Insoweit lassen die allgemeinen Anweisungen die erforderliche Klarheit vermissen. Im Streitfall kommt hinzu, dass auch die Rechtsanwalts- fachangestellte P. - was aus ihrer eidesstattlichen Versicherung hervor- geht - die Anweisung offensichtlich nicht auf von ihr vorgenommene Korrektu- ren einzelner Schreibfehler bezogen hat. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass es den Vortrag der Beklagten als unzureichend ansieht, nicht erforderlich. Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt wor- den sind, so dass ein Hinweis zur Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vorgetragenen Tatsache nicht veranlasst war (vgl. BGH, Beschlüsse 14 15 - 9 - vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 10 und vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 20, jeweils mwN). c) Die mangelhafte Organisation war für die Fristversäumung ursächlich. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist, ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht werden (BGH, Be- schlüsse vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14 und vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 14). Hätte in der Kanzlei der Beklagtenvertreter eine umfassende Anordnung zur nochmaligen Kontrolle korrigierter Schriftsätze bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Din- ge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten des zuständigen Rechtsanwalts das fehlerhafte Adressfeld aufgefallen und die Berufungsfrist nicht versäumt worden. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.03.2014 - 10 O 5936/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.02.2015 - 14 U 993/14 - 16