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4 StR 54/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 4 / 1 5 vom 23. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 23. September 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. August 2014 mit den Fest- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden- hehlerei in neun Fällen und versuchter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei schul- dig gesprochen und zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und mate- riellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die Angeklagten seit März 2013 im Innenverhältnis gleichberechtigt eine Firma zum An- und Ver- kauf von Metall in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in B. . Spätestens Anfang November 2013 erkannten sie, dass ihre Geschäfte „auch“ Metall zum 1 2 - 3 - Gegenstand hatten, das rumänische Banden zuvor bei gewerbsmäßigen Dieb- stählen entwendet hatten, was sie billigten, um sich aus den Verkäufen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen. Den Verurteilungen liegen insgesamt neun Fälle zu Grunde, in denen die Angeklagten zwischen dem 2. November 2013 und dem 6. Januar 2014 in ar- beitsteiligem Zusammenwirken zuvor von unbekannten Tätern entwendetes Buntmetall im Wert zwischen 5.000 € und 160.000 € erwarben, um es anschlie- ßend gewinnbringend weiterzuverkaufen (Fälle III. 1 bis 9 der Urteilsgründe). In einem weiteren Fall wurde der Ankauf einer weiteren Menge von gestohlenem Buntmetall in der Nacht zum 5. Februar 2014 wegen des Erscheinens von Poli- zeibeamten auf dem Gelände des Betriebs der Angeklagten abgebrochen (Fall III. 10 der Urteilsgründe). II. Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, da ihm insbesondere hin- sichtlich des subjektiven Tatbestandes der §§ 259 Abs. 1, 260a StGB eine trag- fähige Beweisgrundlage fehlt. Da das Revisionsgericht dies schon auf Sach- rüge hin zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170), kommt es auf die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen nicht an. 1. Wie sich der Tatrichter die hinreichende Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm angewendeten Strafvor- schriften verschafft, unterliegt seiner freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO). In welchem Umfang er sie in den Urteilsgründen mitzuteilen hat, hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles ab (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459, Rn. 16). Das gilt regelmäßig 3 4 5 - 4 - auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verurteilung auf Geständnissen der Angeklagten beruht. Der Tatrichter ist daher nicht gehindert, auf der Grund- lage der vom Täter glaubhaft eingeräumten objektiven Tatumstände im Wege eines Indizschlusses auf das Vorliegen von Umständen zu schließen, die außerhalb seiner unmittelbaren Wahrnehmung liegen. So gibt es etwa keinen Rechtssatz des Inhalts, Feststellungen zu einem Irrtum beim Betrug könnten nicht auf der Grundlage geständiger Angaben des Täters getroffen werden (BGH, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98; in der Tendenz differenzierend BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 2 StR 658/13, NStZ 2014, 644; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Mai 2014 aaO). Ent- sprechendes gilt für den im vorliegenden Fall herangezogenen Tatbestand der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB), der neben der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, das Vorliegen zumindest bedingten Vorsatzes auch in Bezug auf die Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB voraussetzt. Der Tatrichter muss aber in den Urteilsgründen darlegen, auf welcher Grundlage er sich die Über- zeugung davon verschafft hat, dass der Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und sich wenigstens damit abgefunden hat, dass die jewei- ligen Gegenstände durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat er- langt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. November 1999 – 4 StR 491/99, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 6; Beschluss vom 13. Novem- ber 2012 – 3 StR 364/12, NStZ-RR 2013, 78). 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsausführungen zu den erhobenen Beweisen teilen lediglich mit, die getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhten auf den Einlassun- gen der Angeklagten, „die ihre jeweiligen Taten in Einzelheiten glaubhaft, so- weit sie Gegenstand ihrer Wahrnehmung waren, gestanden“ hätten. Die Ange- 6 7 - 5 - klagten hätten „kein Motiv, sich zu Unrecht zu belasten“. Dies allein vermag die Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei hier nicht zu tragen. Zwar ist die genaue Kenntnis des Hehlers von der Vortat nicht erforder- lich; es genügt vielmehr, dass dieser sich eine strafbare Handlung vorstellt, die als Vortat für eine Hehlerei prinzipiell geeignet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2008 – 4 StR 443/07, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 9). Zu den ent- sprechenden Vorstellungen der Angeklagten, die von den Taten berichteten, soweit sie „Gegenstand ihrer Wahrnehmung waren“, verhält sich das Urteil je- doch nicht. Dazu hätte indes Anlass bestanden. Nach den Feststellungen kauf- ten die Angeklagten seit März 2013 „auch“ – d.h. nicht ausschließlich – Metall zur gewinnbringenden Weiterveräußerung an, das aus Diebstahlstaten Dritter stammte. Bewusst wurde ihnen dies Anfang November 2013. Es hätte daher der Darlegung bedurft, weshalb die Angeklagten in den der Verurteilung zu- grunde liegenden Fällen wussten oder es zumindest für möglich hielten und billigten, dass das in diesen Fällen angekaufte Metall aus Diebstahlstaten her- rührte, zumal die Diebstahlstäter (mit Ausnahme des früheren Mitangeklagten M. im Fall III. 4. der Urteilsgründe) unbekannt geblieben sind. Da das Landgericht zum Inhalt der Geständnisse nichts mitteilt, ist dem Senat eine Überprüfung, ob die Feststellungen durch die Geständnisse hinreichend belegt werden, nicht möglich. III. Im Hinblick auf die von allen Angeklagten gerügte Verletzung verfahrens- rechtlicher Bestimmungen über die Regelung der Verständigung bemerkt der Senat: 8 9 - 6 - Ausweislich des von den Beschwerdeführern im Revisionsverfahren vor- gelegten Vermerks des Vorsitzenden wurde in dem Gespräch zwischen den Kammermitgliedern und den Verteidigern nach Anklageerhebung und vor Eröff- nung des Hauptverfahrens am 3. Juli 2014 eine „Übereinkunft“ über die in Be- tracht kommenden Rechtsfolgen im Falle von Geständnissen der Angeklagten erzielt, der die Staatsanwältin telefonisch zustimmte. In der neuen Hauptver- handlung wird der Vorsitzende daher gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht nur diesen Umstand, sondern auch den wesentlichen Inhalt der in die Über- einkunft mündenden Gespräche mitteilen müssen (zu den Anforderungen an eine solche Mitteilung und zum weiteren Verfahren vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 255/15; SSW-StPO/Franke, 2. Aufl., § 243 Rn. 17 mwN). Ein bloßer Verweis auf den Vermerk vom 11. Juli 2014 in der Hauptver- handlung reicht für die erforderliche Mitteilung über den Inhalt dieser Gespräche und der Übereinkunft nicht aus. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin 10