Entscheidung
IV ZR 439/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 4 3 9 / 1 3 vom 23. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, die Richte r Dr. Karczewski, Lehmann und d ie Richterin Dr. Brockmöller am 23. September 2015 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandgerichts Köln vom 6. Dezember 2013 wird ge- mäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zu- rückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.553,20 € festgesetzt. Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zu- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat d ie Parteien mit Beschluss vom 26. Juni 2015 auf die beabsichtigte Zurück- weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. 1 - 3 - Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 25. August 2015 gibt kei- ne Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es d. VN, der trotz Belehrung darüber, dass er den Ver- trag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zum Widerspruch etwa fünf Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Pol i- cenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherung s- nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einzelnen S e- natsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, ju- ris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verha l- tens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rech t- sprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich unge- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt 2 3 4 - 4 - dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationa- len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Vers i- cherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages si- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in 5 - 5 - Vollzug gesetzt und über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. ergän- zend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.02.2013 - 26 O 287/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 50/13 -