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Urteil

26 O 287/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0220.26O287.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Belagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Belagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T A T B E S T A N D : Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 1.9.2006 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung geleistet hat. Der Versicherungsschein vom 8.8.2006 (Bl. 10 ff d.A.) enthält auf Seite 3 fettgedruckt folgende „ Widerspruchsbelehrung: Der Versicherungsnehmer hat das Recht dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung in Textform an die B Lebensversicherung AG.“ Insgesamt wurden nach dem Vortrag des Klägers in der Zeit bis 1.9.2011 Beiträge in Höhe von 9.745,95 € entrichtet. Diese sollten zu je 20% in verschiedene Aktienfonds investiert werden. Mit Schreiben vom 26.10.2011 (Bl. 16 ff d.A.) erklärten die seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers den Widerspruch gem. § 5a VVG aF, den Widerruf nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB sowie hilfsweise die Kündigung und verlangten die Rückzahlung sämtlicher eingezahlter Beiträge, mindestens jedoch den aktuellen Rückkaufswert. Mit Schreiben vom 13.12.2011 (Bl. 19 d.A.) bestätigte die Beklagte die Kündigung, teilte ein Fondsguthaben von 5.834,04 € mit und zahlte unter Abzug eines Stornoabschlags von 364,40 € sowie von Beitragsrückständen einen Betrag in Höhe von 5.138,88 € an den Kläger aus. Der Kläger ist der Ansicht, er sei nach § 5a VVG a.F. noch zum Widerspruch berechtigt, da keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung verwendet worden sei. Der von der Beklagten vorgelegte Versicherungsschein sei eine Zweitschrift, so dass angezweifelt werden müsse, ob diese überhaupt dem Originalvertrag entspreche. Er selbst habe die Originalunterlagen nicht mehr. Jedenfalls sei nicht darüber belehrt worden, wohin der Widerspruch zu richten sei. Der Fristbeginn sei unzutreffend angegeben, ferner sei fälschlich eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen (statt 30 Tagen) angegeben. Die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei europarechtswidrig. Ihm stünden ferner Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Er sei nicht über sog. „Kick-Backs“ aufgeklärt worden. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, I. an ihn 6.917,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, II. hilfsweise an einen von ihm zu benennenden, mit Ausnahme gegenüber dem Gericht allgemein zur Verschwiegenheit verpflichteten Versicherungsmathematiker hinsichtlich des vormals zwischen den Parteien bestehenden fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages mit der Nr. ####### Auskunft darüber zu erteilen, a) welchen Rückkaufswert (gemäß § 176 Abs. 1 und 3 VVG) der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt seiner Beendigung hatte, dies jeweils ohne Durchführung eines „Abzugs“ gem. § 176 Abs. 4 bzw. § 174 Abs. 4 VVG, b) wie hoch das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete ungezillmerte Deckungskapital der Vertrag im Zeitpunkt seiner Beendigung war, c) welche Überschussbeteiligung an dem Vertrag im Zeitpunkt seiner Beendigung bereits zugewiesen worden war und welche Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge hierauf an die Finanzverwaltung abgeführt worden, d) ob und wenn ja in welcher Höhe von Seiten der Kapitalanlagegesellschaften D Asset Management S.a.R.I., E S.A:, G, H Investment Funds, C Investment GmbH, oder der K Investment Funds S.A. Rückvergütungen an die Beklagte für die Anlage der Versicherungsbeiträge des Klägers in Aktienfonds gezahlt worden sind; wobei die Auskunft durch Angabe der angewandten Formelwerke und der zur Anwendung der Formelwerke erforderlichen Einsatzwerte in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise zu erfolgen hat, e) sowie einen sich nach Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und trägt mit Schriftsatz vom 9.1.2013 vor, der Hilfsantrag zu Ziff. II b) sei im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten, dass die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals 3.657,64 betragen habe, erledigt. Die Beklagte schließt sich dieser Teilerledigungserklärung an und beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam und beruft sich auf Verwirkung. Ein Anspruch auf Auszahlung eines weiteren Rückkaufswertes bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. 1. Auf die Rückzahlung sämtlicher eingezahlter Ansprüche gerichtete Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum nur dann zu bejahen, wenn der durch den Kläger erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. Unabhängig von der Frage, ob ein Widerspruch nach einer zuvor aufgrund einer Kündigung erklärten Vertragsabwicklung noch wirksam erklärt werden kann, ist der seitens des Klägers erklärte Widerspruch aber jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam: a) Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG betrug die Widerspruchsfrist 30 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier indes keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich nicht zu beanstanden: - Sie ist durch Unterstreichen der Überschrift und Fettdruck der gesamten Passage in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt (vgl. OLG Köln, 20 U 202/11, Urteil vom 2.3.2012; zur Hervorhebung durch Einrücken und Kursivdruck; OLG Köln, 20 U 141/12, Urteil vom 12.10.2012 zur Hervorhebung durch Fettdruck). - Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Erhalt der Versicherungsurkunde"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln aaO.). Entgegen dem Sachvortrag des Klägers wird in dem Versicherungsschein zutreffend auf die Widerspruchsfrist von 30 Tagen hingewiesen. - Entgegen dem weiteren Vortrag des Klägers ist auch der Empfänger des Widerspruchs angegeben. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 9.1.2013 auf einen bereits in der Klageschrift enthaltenen Vortrag zur Widersprüchlichkeit verschiedener Widerspruchsbelehrungen in den Anlagen verweist, ist nicht ersichtlich, welche Widersprüche in welchen Anlagen damit gemeint sein sollen. Darüber hinaus hat die Beklagte unter Hinweis auf das Antragsformular (Anlage B1) unwidersprochen ausgeführt, dass lediglich im Rahmen der Hinweise zu einer – hier nicht streitgegenständlichen – Unfallversicherung auf ein 14-tägiges Widerspruchsrecht hingewiesen werde, während bereits im Antrag zum Abschluss der hiesigen Rentenversicherung auf eine Frist von 30 Tagen hingewiesen worden sei. Abweichende Angaben bezüglich der zugrundeliegenden Rentenversicherung bestehen daher nicht. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass die vorgelegte Zweitschrift des Versicherungsscheins mit dem Original identisch sei, ist dies unzulässig, weil er unbestritten den Originalversicherungsschein erhalten hat. Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 8.8.2006 zu laufen; weder der Widerspruch vom 26.10.2011 noch vom 13.12.2011 konnte die Frist deshalb noch wahren. Die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF ist verstrichen. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545). Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. Auf die Vereinbarkeit der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG mit europarechtlichen Vorgaben kommt es für die Entscheidung mithin nicht an, so dass es auch keiner Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art. 234 EGV nicht bedarf. Auch die Frage einer etwaigen Verwirkung kann dahinstehen. 2. Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) hergeleitet werden. Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Rentenversicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und der Oberlandesgerichte entsprechenden Entscheidungen (OLG Köln, VersR 2011, 248 ff; Urteil vom 25.11.2011, 20 U 126/11 bei juris; Urteil vom 3.2.2012, 20 U 140/11 bei juris; OLG Stuttgart, r+s 2011, 218, OLG Hamm, Beschluss vom 31.8.2011, 20 U 81/11 bei Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen; mit Urteil vom 29.11.2011 hat der BGH selbst klargestellt, dass diese Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten über Innenprovisionen und vereinnahmte Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt (BGH ZIP 2012, 67, Rz 39). 3. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu Ziffer II b kann angesichts der entsprechend auslegbaren Erklärungen der Parteien von einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen werden. Im übrigen bleibt der Hilfsantrag ohne Erfolg. Soweit unter d) Auskunft über erhaltene Rückvergütungen verlangt wird, besteht kein entsprechender Schadensersatzanspruch, so dass eine für eine Auskunftserteilung erforderliche Wahrscheinlichkeit für einen Leistungsanspruch nicht gegeben ist. Hinsichtlich der Auskunftsansprüche unter a) und c) besteht gleichfalls kein Leistungsanspruch, der durch die Auskünfte vorbereitet werden könnte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht dem Versicherten im Falle von intransparenten Bedingungen ein Anspruch auf den sog. Mindestrückkaufswert zu in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskaptitals bzw. Fondsguthabens. Die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ist dabei wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten regelmäßig geringer als die Hälfte der gezahlten Prämien (OLG Köln VersR 2011, 245; BVerfG VersR 2006, 489 ff). Eine Offenlegung der Berechnung dieses Betrags schuldet der Versicherer nicht (vgl. OLG Köln, aaO). Nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 18.12.2012 belief sich die Hälfte des ungezillmerten Guthabens auf 3.657,46 €, so dass der Kläger mit der Auszahlung von 5.138,88 € bereits deutlich mehr als ihm zustehend erhalten hat. Mit dieser erfolgten Zahlung wäre auch der sich aus der neueren Rechtsprechung (vgl. BGH IV ZR 201/10 und 202/10) ergebende Anspruch auf Auszahlung des zu Unrecht einbehaltenen Stornoabzugs in Höhe von 364,40 € erfüllt; zudem hat die Beklagte nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 4.2.2013 diesen Betrag nochmals an den Kläger ausgezahlt. Zur Überzeugung der Kammer (so auch OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, 20 U 149/12) sind die Grundsätze zur Ermittlung des Mindestrückkaufswertes auch auf diese Fälle der materiellen Unwirksamkeit einer Klausel anzuwenden; ein Anspruch auf Auszahlung eines höheren Betrages scheidet aus. Mangels bestehender Auskunftsansprüche war die (Stufen-)Klage mithin insgesamt, d.h. auch bezüglich des Antrags zu Ziffer II e) abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 91 a, 92 II, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit der Auskunftsanspruch teilweise für erledigt erklärt worden ist, sind die Kosten insoweit zwar der Beklagten aufzuerlegen, weil ein solcher Auskunftsanspruch – wenngleich nicht gegenüber einem vom Kläger zu benennenden Versicherungsmathematiker – zum Zeitpunkt der Erledigung bestand, fallen aber gemäß § 92 II ZPO nicht ins Gewicht. Streitwert: Antrag zu 1: 6.917,60 € Antrag zu 2: a) 500,- € b) 500,- € c) 500,- € d) 500,- € 2.000,00 € gesamt: 8.917,60 €